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Betrifft: Betreuung 4

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Volker Lipp<br />

Zwar entscheidet in einem solchen Notfall nicht der Patient selbst, sondern der<br />

Arzt über die Behandlung; er ist dabei aber inhaltlich an den mutmaßlichen<br />

Willen des Patienten gebunden. Maßgeblich für das ärztliche Handeln ist dann,<br />

wie der Patient selbst entscheiden würde. Dabei sind vor allem seine früheren<br />

Äußerungen und Einstellungen von Bedeutung. Nur wenn der Arzt davon<br />

nichts weiß, darf auf das objektive Interesse des Patienten abgestellt werden 18 .<br />

Eine frühere Erklärung eines Patienten, in der er Anweisungen für seine Behandlung<br />

gibt, also eine sog. Patientenverfügung, ist somit von zentraler Bedeutung.<br />

Sie ist eine Entscheidung des Patienten in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts<br />

19 . Sie ist damit für den Arzt verbindlich, solange der Patient<br />

seinen Willen nicht erkennbar geändert hat.<br />

Dies alles gilt natürlich auch für die Behandlung eines Patienten am Ende<br />

seines Lebens. Ärztliche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn und soweit sie<br />

dem gegenwärtigen mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. Selbst<br />

eine medizinisch notwendige Behandlung ist demnach unzulässig, wenn sie<br />

nicht vom mutmaßlichen Willen des Patienten getragen wird. Das gilt auch<br />

dann, wenn er deshalb stirbt. Dies ist zwar Anlass, genau zu prüfen, ob dies<br />

seinem mutmaßlichen Willen tatsächlich entspricht. Es ist aber kein Grund,<br />

ihm sein Recht auf einen selbstbestimmten Tod abzuerkennen 20 .<br />

3. Als erstes Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, daß die ärztliche<br />

Behandlung nur so lange zulässig ist, wie sie vom Willen des Patienten getragen<br />

wird. Ist er nicht mehr entscheidungsfähig, muß mit allen aufschiebbaren<br />

Maßnahmen zugewartet werden, bis er wieder selbst darüber entscheiden kann.<br />

18 BGHSt 40, 257 (263); 35, 246 (249 f.); RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl. 1978, vor<br />

§ 677 BGB Rn. 74 f.. Auskünfte von Angehörigen des Patienten und von anderen<br />

ihm nahestehenden Personen sind allein für die Ermittlung seines mutmaßlichen<br />

Willens von Bedeutung, BGHZ 29, 46 (52); Olzen, ArztR 2001, 116 (118); Scheffen,<br />

ZRP 2000, 313 (316); Berger, JZ 2000, 797 (798).<br />

19 Vgl. Ziff. II.3.4. der „Medizinisch-Ethischen Richtlinien für die ärztliche <strong>Betreuung</strong><br />

sterbender und zerebral schwerst geschädigter Patienten“ der Schweizerischen Akademie<br />

der Medizinischen Wissenschaften vom 24.2.1995 (NJW 1996, 767 ff.) und<br />

Ziff. V. der „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“<br />

vom 11.9.1998 (NJW 1998, 3407); Uhlenbruck, Patiententestament, <strong>Betreuung</strong>sverfügung<br />

und Vorsorgevollmacht: Zur Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes, 1996,<br />

10 ff.; ausführlich Eisenbart, Patienten-Testament und Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten,<br />

1998, 47 ff.. Dagegen z.B. Spann, MedR 1983, 13 ff. Zurückhaltend<br />

Laufs, NJW 1997, 1609 (1616); ders., NJW 1998, 3399 (3400); Roxin (Fn.<br />

10), § 13 Rn. 66. Ihre eigentliche rechtliche Problematik liegt jedoch nicht in der<br />

Frage ihrer Verbindlichkeit für den Arzt, sondern darin, die Möglichkeit zum Widerruf<br />

oder zur Änderung auch dann sicherzustellen, wenn der Patient entscheidungsunfähig<br />

geworden ist (dazu unten IV.3., V.).<br />

20 BGHSt 40, 257 (260); 37, 376 (378); OLG Frankfurt/M. NJW 1998, 2747 (2748).<br />

142 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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