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Betrifft: Betreuung 4

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Patientenautonomie und Sterbehilfe<br />

Behandlung auf Wunsch des Patienten. Die rechtliche Zulässigkeit der „passiven<br />

Sterbehilfe“ – oder besser: des Sterbenlassens - ist also nichts anderes als<br />

die Kehrseite des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten über seine Behandlung<br />

13 .<br />

„Aktive Sterbehilfe“ zielt demgegenüber nicht auf die Behandlung des Patienten<br />

und seiner Krankheit, sondern allein auf seine Tötung. Der Patient kann<br />

über seine Behandlung frei entscheiden, nicht aber seine Tötung gestatten. Sie<br />

liegt außerhalb seines Selbstbestimmungsrechts. Die Patientenautonomie vermag<br />

deshalb die „aktive Sterbehilfe“ in keinem Fall zu rechtfertigen. Zwischen<br />

dem Recht jedes Menschen auf den eigenen Tod in Würde und der „aktive<br />

Sterbehilfe“ genannten Tötung auf Wunsch des Patienten besteht demnach ein<br />

prinzipieller Unterschied!<br />

2. Problematisch wird die Selbstbestimmung des Patienten über seine Behandlung,<br />

wenn er entscheidungsunfähig ist (Geschäftsunfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit).<br />

Die fehlende tatsächliche Fähigkeit zur Selbstbestimmung lässt<br />

allerdings das Recht des Patienten zur Selbstbestimmung nicht entfallen 14 .<br />

Kann mit der Maßnahme zugewartet werden, bis der Patient wieder entscheidungsfähig<br />

wird, ohne ihn zu gefährden, muss der Arzt so lange warten und<br />

dessen Entscheidung einholen, um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />

zu wahren 15 .<br />

Schwebt der Patient in Lebensgefahr, wahrt ein Zuwarten sein Selbstbestimmungsrecht<br />

allerdings nicht. Denn mit seinem Tod endet auch seine Möglichkeit<br />

zur Selbstbestimmung. In einem solchen Fall kann der Patient vor Beginn<br />

der Behandlung nicht gefragt werden. Das hebt das Selbstbestimmungsrecht<br />

des Patienten jedoch nicht auf 16 . An die Stelle seines erklärten Willens tritt<br />

dann sein mutmaßlicher Wille - und nicht etwa die Ansicht des Arztes 17 .<br />

13<br />

Es ist daher wenig hilfreich, wenn man - wie der BGH (BGHSt 40, 257 [260]) und<br />

ihm folgend das OLG Frankfurt (NJW 1998, 2747 [2748]) - zusätzlich zwischen<br />

„Sterbehilfe“ als Hilfe beim Sterben in der unmittelbaren Sterbephase und der „Hilfe<br />

zum Sterben“ in allen anderen Fällen unterscheidet. Denn diese tatsächlich durchaus<br />

unterschiedlichen Situationen unterscheiden sich rechtlich in keiner Weise.<br />

14<br />

Giesen, JZ 1990, 929 (938); Bernsmann, ZRP 1996, 87 (92).<br />

15<br />

BGH NJW 1977, 337 - OP-Erweiterung; BGH JZ 1985, 236; BGH VersR 1985,<br />

1187 (1188); BGH NJW 1993, 2372 (2374); Deutsch, Medizinrecht, 4. Aufl. 1997,<br />

Rn. 109 f.; Giesen JZ 1988, 1030 (1031); Voll (Fn. 3), 56, 141 f.; Roxin (Fn. 10),<br />

§ 18 Rn. 10 ff., 24. Unzutreffend daher BGHSt 35, 246 ff. - OP-Erweiterung.<br />

16<br />

OLG Düsseldorf, BtPrax 2001, 170; Giesen, JZ 1990, 929 (938); Bernsmann, ZRP<br />

1996, 87 (92).<br />

17<br />

BGH NJW 1993, 2372 (2374); BGHSt 12, 379 (384); RGZ 151, 349 (354); vgl.<br />

auch §§ 677, 680, 683 S. 1 BGB; Taupitz (Fn. 8), A 39.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 141

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