Betrifft: Betreuung 4
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Volker Lipp<br />
sprechende Aufklärung durch den Arzt voraus 9 . Verweigert der Patient seine<br />
Zustimmung zu einer Behandlung, oder widerruft er eine früher erteilte Einwilligung,<br />
ist der Arzt verpflichtet, die Behandlung einzustellen. Dabei kommt<br />
es nicht darauf an, ob sich die Entscheidung des Patienten in den Augen des<br />
Arztes (oder eines anderen) als vernünftig oder unvernünftig darstellt 10 . Behandelt<br />
er den Patienten gegen dessen Willen, begeht er eine Körperverletzung.<br />
Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Behandlung von Menschen<br />
am Ende ihres Lebens. Auch sie können selbst bestimmen, ob, wie lange und<br />
in welcher Weise sie behandelt und versorgt werden wollen. Anders ausgedrückt:<br />
Sie haben das „Recht auf ihren eigenen Tod“ 11 .<br />
Das Recht auf den eigenen Tod ist selbstverständliche Konsequenz aus der<br />
Anerkennung des Rechtes des Patienten, selbst über die eigene Behandlung<br />
und Versorgung zu entscheiden. Das übersehen all diejenigen, die fragen, ob<br />
der Abbruch der Behandlung zulässig ist. Nicht erst der Abbruch, sondern<br />
schon die Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Auch die<br />
Weiterbehandlung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Willen des Patienten<br />
entspricht 12 .<br />
Es ist deshalb schlicht unzutreffend, von einem Konflikt zwischen der Pflicht<br />
des Arztes zur Lebenserhaltung und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten<br />
zu sprechen. Einen solchen Konflikt gibt es im deutschen Recht nicht.<br />
Denn die Pflicht des Arztes zur Lebenserhaltung besteht nur in dem Rahmen,<br />
den der Patient bestimmt.<br />
Lehnt der Patient die weitere Behandlung ab, muss der Arzt dem Folge leisten<br />
und die Behandlung einstellen. Auch wenn der Patient deshalb stirbt, liegt<br />
darin keine Tötung des Patienten, weil ihn der Arzt gar nicht mehr behandeln<br />
darf. Es ist kein Fall der „aktiven Sterbehilfe“, d.h. der Tötung eines Menschen<br />
auf dessen Wunsch, die nach geltendem Recht strafbar ist (§ 216 StGB). Vielmehr<br />
handelt es sich um die „passive Sterbehilfe“ genannte Einstellung der<br />
9 BGHZ 29, 46 (49 ff.); BGH NJW 1980, 1333; NJW 1993, 2372 (2373 f.); vgl. dazu<br />
ausführlich Voll (Fn. 3), 7 ff.; zum Zeitpunkt der Aufklärung Hoppe, NJW 1998,<br />
782 ff.<br />
10 RGSt 25, 375 (378 f.); BGHSt 11, 111 (114); BGH NJW 1980, 1333 (1334); BGH<br />
NJW 1980, 2751 (2753). BGHZ 90, 103 (105 f.). Bedenklich BGH NJW 1978, 1206<br />
– Zahnextraktionsfall. Kritisch dazu Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil. Bd. I, 3.<br />
Aufl. 1997, § 13 Rn. 57 f.; ausführlich Meyer, Die Unfähigkeit des erwachsenen Patienten<br />
zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff, 1994, 33 ff., 105 ff.<br />
11 BGHSt 37, 376 (378).<br />
12 BGHSt 37, 376 (378); LG Ravensburg, MedR 1987, 196 (198); Systematischer<br />
Kommentar zum StGB/Horn, Stand 4/2000, § 212 StGB Rn. 26b; Dodegge/ Fritsche,<br />
NJ 2001, 176 (181); Taupitz (Fn. 8), A 39.<br />
140 VormundschaftsGerichtsTag e.V.