05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Patientenautonomie und Sterbehilfe<br />

Die Diskussion um die Sterbehilfe ist im Kern eine Diskussion darum, wie die<br />

Selbstbestimmung des Patienten am Ende seines Lebens verwirklicht und<br />

gesichert werden kann. Sie wurde bis vor kurzem ausschließlich unter strafrechtlichen<br />

Aspekten geführt, nämlich als Frage nach der Strafbarkeit des<br />

Arztes. Das greift jedoch viel zu kurz. Der Arzt führt zwar die Behandlung<br />

durch, die Entscheidung über die Behandlung trifft aber nicht der Arzt, sondern<br />

der Patient selbst. Kann der Patient nicht selbst entscheiden, wird die<br />

Selbstbestimmung des Patienten durch seinen Bevollmächtigten oder seinen<br />

Betreuer verwirklicht 7 .<br />

Die besondere Bedeutung der <strong>Betreuung</strong> bzw. der privaten Vorsorge für die<br />

Problematik der Sterbehilfe erschließt sich allerdings erst vor dem Hintergrund<br />

der allgemeinen Regeln für die ärztliche Behandlung und ihren Abbruch, die<br />

deshalb als erstes skizziert werden (II.). Danach sind die Kompetenzen des<br />

Betreuers (III.1.) und des Vormundschaftsgerichts (III.2.) zu untersuchen. Das<br />

wirft die Frage auf, inwieweit der Patient private Vorsorge treffen und dadurch<br />

eine <strong>Betreuung</strong> vermeiden kann (IV.). In allen Fällen geht es letztlich darum,<br />

wie die Wünsche des Patienten in der Praxis ermittelt werden können (V.).<br />

Daraus ergeben sich erste Leitlinien für die Rechtspraxis, die abschließend in<br />

Thesen zusammengefasst werden (VI.).<br />

II. Patientenautonomie und Behandlungsabbruch<br />

Für die Behandlung eines Menschen am Ende seines Lebens gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze der ärztlichen Behandlung. Das wird in der Diskussion um<br />

die Sterbehilfe allerdings häufig nicht beachtet 8 .<br />

1. Ausgangspunkt für die Befugnis wie für die Pflicht des Arztes zur Behandlung<br />

ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.<br />

Der Arzt hat danach kein eigenständiges Behandlungsrecht. Recht und Pflicht<br />

zur Behandlung ergeben sich allein aus dem Auftrag des Patienten. Jede ärztliche<br />

Maßnahme bedarf der Einwilligung des Patienten, weil damit das Selbstbestimmungsrecht<br />

des Patienten über seine Person betroffen ist. Diese Einwilligung<br />

muß vor Beginn der Maßnahme eingeholt werden und setzt eine ent-<br />

7 Ausführlich zur Aufgabe von <strong>Betreuung</strong> und privater Vorsorge V. Lipp, Freiheit und<br />

Fürsorge, 2000, S. 48 ff., 75 ff., 194 ff.<br />

8 Überblick bei Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Aufl. 2001, Vorbem. §§ 211 ff.<br />

StGB Rn. 21 ff.; Taupitz, Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen der Patientenautonomie<br />

am Ende des Lebens?, Gutachten A für den 63. Deutschen Juristentag,<br />

2000; Otto, Recht auf eigenen Tod?, Gutachten D für den 56. Deutschen Juristentag,<br />

1986; Kutzer, NStZ 1994, 110 ff.; Verrel, JZ 1996, 224 ff.; Assion, BtPrax 1998, 162<br />

ff.; Coeppicus, NJW 1998, 3381 ff.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 139

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!