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Betrifft: Betreuung 4

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Volker Lipp<br />

Patientenautonomie und Sterbehilfe <br />

Volker Lipp<br />

I. Menschenwürde und Patientenautonomie<br />

Mit dem medizinischen Fortschritt nehmen auch die Möglichkeiten zu, das<br />

Leben zu erhalten und zu verlängern. Daraus erwächst zugleich die Notwendigkeit<br />

zu entscheiden, ob und inwieweit die Errungenschaften der modernen<br />

Medizin im konkreten Fall genutzt werden sollen. Diese Entscheidung steht<br />

dem Patienten zu; er bestimmt selbst über das Ob und Wie seiner Behandlung.<br />

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist heute allgemein anerkannt 1 und<br />

auch durch das Grundgesetz garantiert 2 . Damit kommt die staatliche Rechtsordnung<br />

dem Verfassungsgebot in Art. 1 GG nach 3 , die Würde des Menschen<br />

zu achten und zu schützen, d.h. ihn als autonom entscheidende Rechtsperson<br />

anzuerkennen 4 . Würde und Selbstbestimmungsrecht kommen jedem Menschen<br />

unabhängig von seinem tatsächlichen Zustand in demselben Maße zu (Art. 3 I<br />

GG); sie sind bei einem Kranken oder Sterbenden in keiner Weise gemindert 5 .<br />

Das Recht hat deshalb die Selbstbestimmung des Patienten auch dann zu gewährleisten,<br />

wenn er tatsächlich nicht mehr selbst und eigenverantwortlich<br />

entscheiden kann. Das gilt gerade auch am Ende seines Lebens 6 .<br />

Überarbeitete Fassung eines auf dem Vormundschaftsgerichtstag Nord im September<br />

2001 in Hamburg gehaltenen Vortrags. Die zusammenfassenden Thesen waren<br />

Grundlage einer dort vom Verf. geleiteten Arbeitsgruppe zum Thema „Selbstbestimmung<br />

am Ende des Lebens zwischen Ethik und Recht. Sind Patientenverfügung,<br />

Vorsorgevollmacht und <strong>Betreuung</strong>sverfügung hilfreich?“. Die Erstveröffentlichung<br />

dieses Beitrags erfolgte in BtPrax 2002, S. 47-53<br />

1 BGHSt 11, 111 (114); 32, 366 (378); BGHZ 29, 46 (49, 54); 106, 391 (397 f.).<br />

2 BVerfGE 52, 131 (168, 173 ff.); Lorenz, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik<br />

Deutschland Bd. VI, 1989, § 128 Rn. 65.<br />

3 BVerfGE 52, 131 (173) - Minderheitsvotum Hirsch, Niebler, Steinberger. Ausführlich<br />

dazu Voll, Die Einwilligung im Arztrecht, 1996, 47 ff.<br />

4 Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Stand 7/2001, Art. 1 I GG Rn. 19; Bleckmann,<br />

Staatsrecht II, 4. Aufl. 1997, § 21 Rn. 4, 17; ausführlich dazu Enders, Die<br />

Menschenwürde in der Verfassungsordnung, 1997, 377 ff., 502 ff. Das ist der Kerngehalt<br />

der vom BVerfG im Anschluss an Maunz/Dürig, aaO., Art. 1 I GG Rn. 28,<br />

verwendeten „Objektformel“ (deutlich z.B. BVerfGE 65, 1 (41, 65).<br />

5 Maunz/Dürig (Fn. 4), Art. 3 I GG Rn. 29, 33 ff.; für die ärztliche Behandlung<br />

BVerfGE 52, 131 (173) - Minderheitsvotum Hirsch, Niebler, Steinberger.<br />

6 So ausdrücklich Art. 1 I der Verfassung Thüringens v. 25.10.1993; vgl. auch Müller-<br />

Freienfels, JZ 1998, 1122 (1126); Kutzer, MedR 2001, 77.<br />

138 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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