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Betrifft: Betreuung 4

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<strong>Betreuung</strong>sbehörde als Case-Managerin<br />

schließen und so einen unnötigen Rechtseingriff durch die Bestellung eines<br />

Betreuers zu vermeiden.<br />

Die Vormundschaftsgerichte wissen um diese in der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

vorhandenen Kompetenzen und sie nutzen sie.<br />

Die Kompetenz der <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist zu Beginn eines <strong>Betreuung</strong>sverfahrens<br />

gefordert, im optimalen Fall, bevor die Bestellung eines Betreuers<br />

beim Gericht angeregt wird.<br />

Eine aktivere Rolle der <strong>Betreuung</strong>sbehörde im Sinne der Vermittlung und<br />

Organisation anderer Hilfen birgt allerdings auch die Gefahr, dass die<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörde selbst zur Hilfeleisterin wird und andere soziale Dienste<br />

sich ihrer Verantwortung entziehen.<br />

Als Schlusswort der Diskussionsbeitrag einer anwesenden Richterin: „Der<br />

einfachste Weg ist, eine <strong>Betreuung</strong> einzurichten. Prävention, die Erschließung<br />

anderer Hilfen ist mühselig und bedeutet Streit. Ich kann die anderen sozialen<br />

Hilfemöglichkeiten nicht so gut beurteilen wie die <strong>Betreuung</strong>sbehörde.“<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 137

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