Betrifft: Betreuung 4
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BAG überörtlicher Träger der Sozialhilfe<br />
beitszeit und damit der Personalbedarf einer örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
ermittelt werden.<br />
Einzelbetrachtungen<br />
Aufgabenbereich: Netzwerkarbeit zum Vollzug des <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetzes<br />
Unter Netzwerkarbeit zum Vollzug des <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetzes werden<br />
alle nicht einzelfallbezogenen Aufgaben im kommunalen Zuständigkeitsbereich<br />
der Planung, Koordinierung und Steuerung, des Qualitätsmanagements<br />
und der Evaluation, der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zusammengefasst.<br />
Dazu gehören sowohl Aufgaben der Anregung und Förderung von freien Organisationen,<br />
die nicht einzelfallbezogene Einführung, Fortbildung und Gewinnung<br />
von Betreuerinnen und Betreuern, die Anregung und Förderung der<br />
Aufklärung zu Vorsorgevollmachten und <strong>Betreuung</strong>sverfügungen wie auch<br />
alle Aufgaben auf kommunaler Ebene für das Gesamtsystem (Einrichtung<br />
einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft, Mitarbeit in überörtlichen Arbeitsgemeinschaften,<br />
Mitwirkung bei der Anerkennung von <strong>Betreuung</strong>svereinen, Mitwirkung<br />
beim Widerruf der Anerkennung von <strong>Betreuung</strong>svereinen, Mitwirkung<br />
bei der Förderung der <strong>Betreuung</strong>svereine durch die Länder, Förderung der<br />
Zusammenarbeit von Institutionen und Einzelpersonen der kommunalen Praxis<br />
im Umfeld von <strong>Betreuung</strong>en (Gerichte, Soziale Dienste und Dienstleistende,<br />
Betreuer usw.).<br />
Empfehlung:<br />
Nach der derzeitigen Aufgabenwahrnehmung wird für die Gesamtheit<br />
der Aufgabe „Netzwerkarbeit zum Vollzug des <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetzes“<br />
ein Zeitanteil von 20 % der Gesamtarbeitszeit<br />
einer <strong>Betreuung</strong>sbehörde als realistisch angesehen.<br />
Aufgabenbereich: Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und<br />
Betreuern<br />
Unter den Aufgabenbereich fallen die Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen<br />
und Betreuern auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
sowie die Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern bei der zivilrechtlichen<br />
Unterbringung.<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat ein bedarfsgerechtes Beratungs- und Unterstützungsangebot<br />
vorzuhalten, um den Betreuerinnen und Betreuern Handlungsund<br />
Entscheidungsalternativen aufzuzeigen und Unterstützungsmöglichkeiten<br />
zu erschließen. Ein ausreichendes Angebot gibt insbesondere den ehrenamtlichen<br />
Betreuerinnen und Betreuern die Sicherheit, bei den vielschichtigen Prob-<br />
122 VormundschaftsGerichtsTag e.V.