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Betrifft: Betreuung 4

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BAG überörtlicher Träger der Sozialhilfe<br />

Aufgabenbereich: Führung von <strong>Betreuung</strong>en<br />

Führung von <strong>Betreuung</strong>en §§ 1897, 1900 Abs. 4 BGB<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist - im Gegensatz zu allen anderen Betreuerinnen und<br />

Betreuern - rechtlich verpflichtet, eine <strong>Betreuung</strong> zu übernehmen. Die Behörde<br />

ist somit „Ausfallbürge“ für den Fall, dass kein anderer Betreuer oder Betreuerin<br />

geeignet und bereit ist, sich bestellen zu lassen.<br />

Sonstige Aufgaben<br />

Beschwerderecht - § 69g Abs. 1 FGG - gegen die Bestellung einer Betreuerin<br />

oder eines Betreuers von Amts wegen oder die Ablehnung einer Bestellung<br />

oder gegen die Anordnung oder Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts hat<br />

die Behörde ein Beschwerderecht.<br />

Bekanntmachung der Entscheidung § 69a Abs. 2 FGG<br />

Entgegennahme und Erfassung der Bekanntmachungen gem. § 69 a Abs. 2<br />

FGG.<br />

Übernahme von Verfahrenspflegschaften § 67 FGG<br />

Die Bestellung einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

zum Verfahrenspfleger ist wegen der gegebenen Interessenkollision<br />

strittig. Die Behörde ist gleichzeitig selbständige Verfahrensbeteiligte mit<br />

eigenem Beschwerderecht.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft der überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

gibt zur Ausstattung und zur Personalbemessung der örtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden folgende Empfehlung:<br />

3. Empfehlungen zur Ausstattung<br />

Organisationseinheit<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist als eigenständige Organisationseinheit einzurichten,<br />

um Interessenkonflikte zu vermeiden.<br />

Ihr sollten Mittel für Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung und Sachkosten zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Postverkehr<br />

Der Postverkehr der <strong>Betreuung</strong>sbehörde, insbesondere der Aktenversand von<br />

und zum Vormundschaftsgericht, ist unter dem Aspekt des Datenschutzes zu<br />

organisieren.<br />

Datensicherheit / Umgang mit personenbezogenen Daten<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz bzw. den Datenschutzgesetzen<br />

der Länder sind in den örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden unter<br />

Berücksichtigung der besonders schutzbedürftigen Daten anzuwenden.<br />

Statistische Erfassung / Technische Ausstattung<br />

120 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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