Betrifft: Betreuung 4
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Anforderungsprofil örtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
Die Berufsbetreuerin oder der Berufsbetreuer hat der <strong>Betreuung</strong>sbehörde kalenderjährlich<br />
die Zahl der geführten <strong>Betreuung</strong>en, die in Rechnung gestellte<br />
Zeit, den insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und den erhaltenen<br />
Geldbetrag offen zulegen.<br />
Die Behörde kann verlangen, dass die Betreuerin oder der Betreuer die Richtigkeit<br />
der Mitteilung an Eides Statt versichert.<br />
Die Behörde ist berechtigt und auf Verlangen des Gerichts verpflichtet, diese<br />
Mitteilung dem Vormundschaftsgericht zu übermitteln.<br />
Äußerung gegenüber dem Gericht im Betreuerbestellungsverfahren § 69a<br />
Abs. 2 FGG, § 68a Satz 1 FGG<br />
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts<br />
ist der Behörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
Die Entscheidung über eine Bestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts<br />
(mit der Pflicht zur Überprüfung im Interesse der oder des<br />
Betreuten auch im Hinblick auf den Überprüfungszeitpunkt nach § 69 Abs. 1<br />
Nr. 5 FGG, des Anleitungs- und Beratungsbedarfs der Betreuerin oder des<br />
Betreuers und auch zur Feststellung der Gesamtfallzahlbelastung einer professionellen<br />
Betreuerin oder eines professionellen Betreuers) ist der Behörde<br />
bekannt zu machen.<br />
Äußerung gegenüber dem Gericht im Unterbringungsverfahren § 70d FGG<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat das Recht sich gegenüber dem Vormundschaftsgericht<br />
vor Anordnung einer Unterbringung zu äußern.<br />
Vollzugshilfe §§ 68 ff FGG<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist nach den §§ 68 ff FGG verpflichtet, auf gerichtliche<br />
Weisung Betroffene zur persönlichen Anhörung und zur Untersuchung<br />
durch den Sachverständigen vorzuführen (Vorführung der oder des Betroffenen<br />
im gerichtlichen Verfahren zur persönlichen Anhörung bzw. zur Verschaffung<br />
eines unmittelbaren Eindrucks, zur Untersuchung für die Begutachtung,<br />
zur Unterbringung und Beobachtung zur Vorbereitung des Gutachtens, zum<br />
Vollzug der Unterbringung).<br />
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses §§ 1802 Abs. 3, 1908i Abs. 1 BGB<br />
Ist das durch eine Betreuerin oder einen Betreuer eingereichte Vermögensverzeichnis<br />
ungenügend, hat die <strong>Betreuung</strong>sbehörde auf Anordnung des Gerichts<br />
ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.<br />
Aufgaben nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
Die Aufgaben, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften wahrzunehmen<br />
sind, werden nach § 9 BtBG der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörde zugewiesen. Sie<br />
werden bei unserer Berechnung der Personalbemessung diesem Aufgabenkomplex<br />
zugeordnet.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 119