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Betrifft: Betreuung 4

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BAG überörtlicher Träger der Sozialhilfe<br />

Vollzugshilfe § 70g Abs. 5 FGG<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat Betreuerinnen und Betreuer bei der zivilrechtlichen<br />

Unterbringung zu unterstützen und kann dazu polizeiliche Unterstützung<br />

anfordern.<br />

Aufgabenbereich: Unterstützung der Vormundschaftsgerichte<br />

Die Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes, die Vormundschaftsgerichtshilfe,<br />

ist in einer Vielzahl von örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden der Arbeitsschwerpunkt.<br />

Unterstützung der Vormundschaftsgerichte § 8 BtBG<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde unterstützt das Vormundschaftsgericht durch die<br />

Sachverhaltsaufklärung, die Beteiligung/Äußerungsmöglichkeit im <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />

und den Vollzug richterlicher Anordnungen.<br />

Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung wird diesbezüglich auch das Beschwerderecht<br />

nach § 69g Abs. 1 FGG gesehen.<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat auf Veranlassung des Vormundschaftsgerichts<br />

Sozialberichte zu erstatten und Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt insbesondere<br />

für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig<br />

hält.<br />

Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer § 8 S. 2 BtBG in Verbindung<br />

mit § 6 BtBG und § 1897 Abs. 7 BGB<br />

In Unterstützung des Vormundschaftsgerichts hat die Behörde nach § 8 Abs. 2<br />

BtBG geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen. Die Gewinnung<br />

geeigneter Betreuerinnen und Betreuer im Einzelfall bezieht sich sowohl auf<br />

die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, z.B. aus dem<br />

sozialen Umfeld der zu Betreuenden oder des zu Betreuenden, als auch auf die<br />

Gewinnung von Berufsbetreuerinnen und Betreuern.<br />

Wird eine Person erstmals als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer bestellt,<br />

soll das Gericht die zuständige Behörde zur Eignung der ausgewählten Betreuerin<br />

oder des ausgewählten Betreuers und dazu anhören, ob der Bewerberin<br />

oder dem Bewerber in absehbarer Zeit in einem solchen Umfang <strong>Betreuung</strong>en<br />

übertragen werden, dass sie nur im Rahmen einer Berufsausübung ausgeübt<br />

werden können, § 1897 Abs. 7 BGB.<br />

Mitteilungsmöglichkeit § 7 BtBG<br />

Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die<br />

Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers oder eine andere Maßnahme<br />

in <strong>Betreuung</strong>ssachen erforderlich machen, um eine erhebliche Gefahr für das<br />

Wohl der Betroffenen oder des Betroffenen abzuwenden.<br />

Mitteilungspflicht §1908 k BGB<br />

118 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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