Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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BAG überörtlicher Träger der Sozialhilfe<br />
Vollzugshilfe § 70g Abs. 5 FGG<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat Betreuerinnen und Betreuer bei der zivilrechtlichen<br />
Unterbringung zu unterstützen und kann dazu polizeiliche Unterstützung<br />
anfordern.<br />
Aufgabenbereich: Unterstützung der Vormundschaftsgerichte<br />
Die Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes, die Vormundschaftsgerichtshilfe,<br />
ist in einer Vielzahl von örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden der Arbeitsschwerpunkt.<br />
Unterstützung der Vormundschaftsgerichte § 8 BtBG<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde unterstützt das Vormundschaftsgericht durch die<br />
Sachverhaltsaufklärung, die Beteiligung/Äußerungsmöglichkeit im <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />
und den Vollzug richterlicher Anordnungen.<br />
Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung wird diesbezüglich auch das Beschwerderecht<br />
nach § 69g Abs. 1 FGG gesehen.<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat auf Veranlassung des Vormundschaftsgerichts<br />
Sozialberichte zu erstatten und Sachaufklärung zu betreiben. Dies gilt insbesondere<br />
für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig<br />
hält.<br />
Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer § 8 S. 2 BtBG in Verbindung<br />
mit § 6 BtBG und § 1897 Abs. 7 BGB<br />
In Unterstützung des Vormundschaftsgerichts hat die Behörde nach § 8 Abs. 2<br />
BtBG geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen. Die Gewinnung<br />
geeigneter Betreuerinnen und Betreuer im Einzelfall bezieht sich sowohl auf<br />
die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, z.B. aus dem<br />
sozialen Umfeld der zu Betreuenden oder des zu Betreuenden, als auch auf die<br />
Gewinnung von Berufsbetreuerinnen und Betreuern.<br />
Wird eine Person erstmals als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer bestellt,<br />
soll das Gericht die zuständige Behörde zur Eignung der ausgewählten Betreuerin<br />
oder des ausgewählten Betreuers und dazu anhören, ob der Bewerberin<br />
oder dem Bewerber in absehbarer Zeit in einem solchen Umfang <strong>Betreuung</strong>en<br />
übertragen werden, dass sie nur im Rahmen einer Berufsausübung ausgeübt<br />
werden können, § 1897 Abs. 7 BGB.<br />
Mitteilungsmöglichkeit § 7 BtBG<br />
Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die<br />
Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers oder eine andere Maßnahme<br />
in <strong>Betreuung</strong>ssachen erforderlich machen, um eine erhebliche Gefahr für das<br />
Wohl der Betroffenen oder des Betroffenen abzuwenden.<br />
Mitteilungspflicht §1908 k BGB<br />
118 VormundschaftsGerichtsTag e.V.