Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anforderungsprofil örtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />
ungsvereine, die Anregung und Förderung von sonstigen privaten Organisationen<br />
oder Einzelpersonen zugunsten <strong>Betreuung</strong>sbedürftiger.<br />
Einführung und Fortbildung der Betreuer § 5 BtBG<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichendes<br />
Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und<br />
zur Fortbildung vorhanden ist.<br />
Gewinnung von Betreuern § 8 S. 2 BtBG in Verbindung mit § 6 BtBG und<br />
§ 1897 Abs. 7 BGB<br />
In Unterstützung des Vormundschaftsgericht hat die Behörde nach § 8 Abs. 2<br />
BtBG geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen. Die Gewinnung<br />
geeigneter Betreuerinnen und Betreuer bezieht sich nicht nur auf den Einzelfall.<br />
Hierzu gehört die Werbung von ehrenamtlichen Betreuern durch Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Die Netzwerkarbeit der <strong>Betreuung</strong>sbehörde wird auch im Zusammenwirken<br />
mit den <strong>Betreuung</strong>svereinen wahrgenommen.<br />
Anregung und Förderung der Aufklärung zu Vorsorgevollmachten und<br />
<strong>Betreuung</strong>sverfügungen § 6 S. 2 BtBG<br />
Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist die Förderung der Aufklärung und Beratung<br />
über Vollmachten und <strong>Betreuung</strong>sverfügungen. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
hat die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und <strong>Betreuung</strong>sverfügungen<br />
zu fördern. Sie hat sicherzustellen, dass durch die <strong>Betreuung</strong>svereine<br />
planmäßig über Vorsorgevollmachten und <strong>Betreuung</strong>sverfügungen informiert<br />
wird (§ 1908 f BGB).<br />
Durch Landesrecht können weitere Aufgaben hinzu kommen, insbesondere<br />
Einrichtung örtlicher Arbeitsgemeinschaften<br />
Mitarbeit in überörtlichen Arbeitsgemeinschaften<br />
Mitwirkung bei der Anerkennung von <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />
Mitwirkung beim Widerruf der Anerkennung von <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />
Mitwirkung bei der Förderung der <strong>Betreuung</strong>svereine durch die Länder<br />
Aufgabenbereich: Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und<br />
Betreuern<br />
Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern § 4 BtBG<br />
Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde berät und unterstützt die Betreuerinnen und Betreuer<br />
auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das <strong>Betreuung</strong>srecht<br />
macht keinen Unterschied, ob es sich um ehrenamtliche Betreuerinnen und<br />
Betreuer oder Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer handelt. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />
hat alle Betreuerinnen und Betreuer gleichermaßen zu unterstützen<br />
und zu beraten. Die Unterstützungs- und Beratungsaufgabe hat verpflichtenden<br />
Charakter.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 117