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Betrifft: Betreuung 4

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Anforderungsprofil örtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

ungsvereine, die Anregung und Förderung von sonstigen privaten Organisationen<br />

oder Einzelpersonen zugunsten <strong>Betreuung</strong>sbedürftiger.<br />

Einführung und Fortbildung der Betreuer § 5 BtBG<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichendes<br />

Angebot zur Einführung der Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und<br />

zur Fortbildung vorhanden ist.<br />

Gewinnung von Betreuern § 8 S. 2 BtBG in Verbindung mit § 6 BtBG und<br />

§ 1897 Abs. 7 BGB<br />

In Unterstützung des Vormundschaftsgericht hat die Behörde nach § 8 Abs. 2<br />

BtBG geeignete Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen. Die Gewinnung<br />

geeigneter Betreuerinnen und Betreuer bezieht sich nicht nur auf den Einzelfall.<br />

Hierzu gehört die Werbung von ehrenamtlichen Betreuern durch Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Die Netzwerkarbeit der <strong>Betreuung</strong>sbehörde wird auch im Zusammenwirken<br />

mit den <strong>Betreuung</strong>svereinen wahrgenommen.<br />

Anregung und Förderung der Aufklärung zu Vorsorgevollmachten und<br />

<strong>Betreuung</strong>sverfügungen § 6 S. 2 BtBG<br />

Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>sbehörde ist die Förderung der Aufklärung und Beratung<br />

über Vollmachten und <strong>Betreuung</strong>sverfügungen. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

hat die Aufklärung und Beratung über Vollmachten und <strong>Betreuung</strong>sverfügungen<br />

zu fördern. Sie hat sicherzustellen, dass durch die <strong>Betreuung</strong>svereine<br />

planmäßig über Vorsorgevollmachten und <strong>Betreuung</strong>sverfügungen informiert<br />

wird (§ 1908 f BGB).<br />

Durch Landesrecht können weitere Aufgaben hinzu kommen, insbesondere<br />

Einrichtung örtlicher Arbeitsgemeinschaften<br />

Mitarbeit in überörtlichen Arbeitsgemeinschaften<br />

Mitwirkung bei der Anerkennung von <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />

Mitwirkung beim Widerruf der Anerkennung von <strong>Betreuung</strong>svereinen<br />

Mitwirkung bei der Förderung der <strong>Betreuung</strong>svereine durch die Länder<br />

Aufgabenbereich: Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und<br />

Betreuern<br />

Beratung und Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern § 4 BtBG<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde berät und unterstützt die Betreuerinnen und Betreuer<br />

auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das <strong>Betreuung</strong>srecht<br />

macht keinen Unterschied, ob es sich um ehrenamtliche Betreuerinnen und<br />

Betreuer oder Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer handelt. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

hat alle Betreuerinnen und Betreuer gleichermaßen zu unterstützen<br />

und zu beraten. Die Unterstützungs- und Beratungsaufgabe hat verpflichtenden<br />

Charakter.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 117

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