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Betrifft: Betreuung 4

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BAG überörtlicher Träger der Sozialhilfe<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörde getroffen worden, häufig ist die Ausgestaltung des Aufgabenprofils<br />

eher zufällig und der Erfolg der Arbeit ist oft personenabhängig.<br />

Auf den bisherigen Fachtagungen der Leiterinnen und Leiter von <strong>Betreuung</strong>sbehörden,<br />

auf Vormundschaftsgerichtstagen und in der Arbeitsgemeinschaft<br />

der überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden (im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der überörtlichen Träger der Sozialhilfe) ist der Bedarf sichtbar geworden,<br />

dass hinsichtlich des Profils der Tätigkeit von örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

nachvollziehbare qualitative und quantitative Standards entwickelt werden.<br />

2. Die Aufgaben der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Mit Einführung des <strong>Betreuung</strong>sgesetzes 1992 wurde gleichzeitig u.a. das Gesetz<br />

zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der <strong>Betreuung</strong> Volljähriger<br />

(<strong>Betreuung</strong>sbehördengesetz - BtBG) erlassen, welches die Zuständigkeiten und<br />

Aufgaben der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden regelt.<br />

Um zu Aussagen benötigter Personalressourcen zu kommen, ist es angesichts<br />

der Vielfalt der beschriebenen Aufgaben erforderlich, Aufgabenbereiche zu<br />

bilden:<br />

1. Netzwerkarbeit zum Vollzug des <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetzes<br />

2. Beratung, Unterstützung von Betreuerinnen und Betreuern<br />

3. Unterstützung der Vormundschaftsgerichte<br />

4. Führung von <strong>Betreuung</strong>en<br />

Aufgabenbereich: Netzwerkarbeit zum Vollzug des <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetzes<br />

Unter Netzwerkarbeit zum Vollzug des <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetzes fallen<br />

alle nicht einzelfallbezogenen Aufgaben im kommunalen Zuständigkeitsbereich<br />

der Planung, Koordinierung- und Steuerung,<br />

des Qualitätsmanagements und der Evaluation,<br />

der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Dazu gehören insbesondere die:<br />

Anregung und Förderung von freien Organisationen § 6 S.1 BtBG<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde hat die Tätigkeit von Personen und Organisationen<br />

zugunsten <strong>Betreuung</strong>sbedürftiger zu fördern und anzuregen.<br />

Dieses bezieht sich nicht nur auf die finanzielle Förderung. Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

hat mit den <strong>Betreuung</strong>svereinen und anderen Gruppierungen zusammenzuarbeiten.<br />

Hierzu gehören die Öffentlichkeitsarbeit, die Anregung zur Gründung<br />

von <strong>Betreuung</strong>svereinen, die Unterstützung und Förderung der Betreu-<br />

116 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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