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Betrifft: Betreuung 4

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Anforderungsprofil örtliche <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

und die rechtliche Vertretung des Betreuten entsprechend dem Auftrag persönlicher<br />

<strong>Betreuung</strong> verantwortlich wahrzunehmen...“<br />

Die persönliche <strong>Betreuung</strong> wird vor allem über den gesetzlichen Auftrag<br />

hinaus im Ehrenamt ausgefüllt. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen<br />

ehrenamtlichen Engagements haben sich in der heutigen Zeit verändert.<br />

Soll bürgerschaftliches Engagement ein gewichtiger Stützpfeiler im<br />

<strong>Betreuung</strong>swesen einer Kommune sein, bedarf es der Förderung, Unterstützung<br />

und Begleitung. Zu den Aufgaben der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

gehört daher nicht nur die Gewinnung von ehrenamtlich engagierten<br />

Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch der Aufbau und die Pflege eines<br />

Unterstützungsnetzes für dieses bürgerschaftliche Engagement.<br />

Die Netzwerkarbeit zum Vollzug des <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetzes trägt<br />

dazu bei, dass der Steuerungs-, Koordinierungs- und Qualitätssicherungsauftrag<br />

der <strong>Betreuung</strong>sbehörde wahrgenommen werden kann. Durch Information<br />

der Öffentlichkeit über das <strong>Betreuung</strong>srecht und Möglichkeiten<br />

der Vorsorge und durch die Zusammenarbeit mit anderen Hilfesystemen<br />

bei Erschließung von vorrangigen Hilfen, erfüllt die <strong>Betreuung</strong>sbehörde eine<br />

wichtige Funktion im kommunalen Hilfesystem.<br />

Die erfolgreiche Erschließung anderer kommunaler Unterstützungssysteme<br />

im Vorfeld einer <strong>Betreuung</strong> trägt dazu bei, dass der Eingriff in die Autonomie<br />

Betroffener auf das unerlässlich notwendige Maß beschränkt bleibt.<br />

Die Unterstützung der Vormundschaftsgerichte trägt dazu bei, dass durch<br />

eine fachlich fundierte Sachverhaltsaufklärung die Erforderlichkeit einer<br />

<strong>Betreuung</strong> unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten beurteilt wird und<br />

den Gerichten Entscheidungshilfen gegeben werden.<br />

Die <strong>Betreuung</strong>sbehörde gestaltet die Gesamtentwicklung im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />

in qualitativer Hinsicht.<br />

In der Umsetzung des <strong>Betreuung</strong>srechtes sind die Kommunen unterschiedliche<br />

Wege gegangen. Sowohl die personelle Ausstattung wie auch das Aufgabenprofil<br />

haben eine große Bandbreite. Nicht wenige <strong>Betreuung</strong>sbehörden können<br />

als „Ein-Mann-/Ein-Frau-Betriebe“ nicht alle notwendigen Aufgaben bewältigen<br />

und/oder ihre Rolle in qualitativer Hinsicht nur unzureichend füllen. Bei<br />

grundsätzlich gleicher Auftragslage und vergleichbarer <strong>Betreuung</strong>sdichte können<br />

andere <strong>Betreuung</strong>sbehörden auf ein Mehrfaches hinsichtlich der personellen<br />

Ressourcen zurückgreifen und die ihnen zugewiesenen steuernden Aufgaben<br />

erfolgreich ausgestalten.<br />

Diese unterschiedlichen Entwicklungen erklären sich z.T. aus der jeweiligen<br />

Geschichte des <strong>Betreuung</strong>swesens in einer Kommune, z.T. sind fachpolitische<br />

Entscheidungen über die Ausgestaltung der kommunalen Aufgaben der<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 115

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