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Betrifft: Betreuung 4

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BAG überörtlicher Träger der Sozialhilfe<br />

Anforderungsprofil<br />

der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden<br />

Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der überörtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

Orientierungshilfen der Arbeitsgruppe der überörtlichen<br />

<strong>Betreuung</strong>sbehörden zum Anforderungsprofil<br />

der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden vom 1. März 2002<br />

1. Einleitung 1<br />

Das <strong>Betreuung</strong>srecht stellt das Wohl der Betroffenen und die erforderlichen<br />

Hilfen, die sich an deren Wünschen, Vorstellungen und Möglichkeiten orientieren<br />

sollen, in den Mittelpunkt. Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Anspruches<br />

bedarf es insbesondere in der Kommune einer leistungsfähigen, bürgernahen<br />

Infrastruktur.<br />

Der örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörde werden strukturell steuernde Aufgaben (z.B.<br />

ein Sicherstellungsgebot für die Einführung und Fortbildung von Betreuerinnen<br />

und Betreuern, die Förderung von <strong>Betreuung</strong>svereinen) und einzelfallbezogene<br />

Steuerungsaufgaben (z.B. die Unterstützung der Vormundschaftsgerichte)<br />

zugewiesen.<br />

Die aus der gesetzlichen Auftragslage ableitbare Rolle ist bedeutsam in mehrfacher<br />

Hinsicht:<br />

Das <strong>Betreuung</strong>srecht will der betroffenen Bürgerin oder dem betroffenen<br />

Bürger bei größtmöglicher Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen<br />

Autonomie die erforderliche Fürsorge und den notwendigen Schutz<br />

gewährleisten.<br />

In § 1901 BGB wird der persönliche Umgang der Betreuerinnen und Betreuer<br />

mit den betreuten Personen ausdrücklich festgelegt. Das OLG Zweibrücken<br />

hat in einer Entscheidung vom 15.08.2000 2 dazu ausgeführt:<br />

„Der Grenzverlauf zwischen Rechtsfürsorge und bloß tatsächlicher Zuwendung<br />

kann aber nicht nach starren Regeln festgelegt, sondern muss<br />

nach den Gegebenheiten des jeweiligen konkreten Lebenssachverhalts bestimmt<br />

werden... Dazu gehören insbesondere vertrauensbildende Maßnahmen,<br />

die erforderlich sind, um Wohl und Willen des Betreuten zu erkunden<br />

1 Der besseren Lesbarkeit wegen haben wir in einigen Textteilen auf die weibliche<br />

Schreibweise verzichtet, es sind natürlich beide Geschlechter gemeint.<br />

2 OLG Zweibrücken vom 15.08.2000 / 3W 76/2000.<br />

114 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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