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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />

unterliegen insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelung in § 1358<br />

Abs.2 BGB(E) Bedenken, die auch im Bericht angesprochen werden.<br />

Fraglich erscheint, ob eine Abgrenzung auf einzelne Teilbereiche der Vermögenssorge<br />

in Betracht kommt. Die im Bericht angesprochene Regelung für das<br />

Girokonto scheint zwar grundsätzlich denkbar. Hier stellt sich allerdings ebenfalls<br />

die Frage des Erfordernisses einer derartigen Regelung, da die Verfügungsermächtigungen<br />

häufig bei Eröffnung eines Kontos bereits geregelt werden.<br />

F. Zusammenfassung<br />

I. Eine zwingende Notwendigkeit, eine Vertretungsbefugnis für Angehörige<br />

einzuführen, besteht nicht.<br />

II. Wenn die Einführung entsprechender Regelungen erwogen wird,<br />

- ist sie an die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung zu knüpfen,<br />

- kann sie nur bereichsspezifisch normiert werden,<br />

- sollten bestimmte Erklärungen eines Vertreters weiterhin der Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichtes bedürfen,<br />

- sollten solche Befugnisse nur für einen eng begrenzten Personenkreis gelten.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 111

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