Betrifft: Betreuung 4
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Andrea Diekmann<br />
schaftsgerichts benötigt, auch bei einem gesetzlichen Vertreter im obigen Sinne<br />
dem Genehmigungsbedürfnis unterliegen sollen.<br />
Es ist unter diesem Themenkomplex im Bericht auch ausgeführt, dass eine<br />
erteilte Vollmacht als Ausdruck privatautonomer Gestaltung der gesetzlichen<br />
Vertretungsbefugnis vorgeht. Zum Schutz des Rechtsverkehrs sollte die gesetzliche<br />
Vertretungsbefugnis jedoch wegen einer vorhandenen Vollmacht<br />
nicht abstrakt entfallen, sondern nur, wenn der Geschäftsgegner des Vertretenen<br />
die Vollmacht kennt oder kennen muss. Nach dem Bericht dürfte dies<br />
nicht nur hinsichtlich des Bereiches der Gesundheitssorge gelten, sondern<br />
generell (vgl. die vorgeschlagene Änderung in § 1896 Abs.2 BGB). Es müsste<br />
m.E. näher geklärt werden, ob es zum Schutz des Rechtsverkehrs der beschriebenen<br />
„Vorkehrung“ bedarf. Ist eine wirksame Vollmacht für den hier maßgeblichen<br />
Regelungsfall erteilt worden, dürfte es auf die gesetzliche Vertretungsmacht,<br />
die nur eingreifen soll, wenn eine solche Regelung nicht vorliegt,<br />
nicht ankommen. Es könnte wohl keinen Unterschied machen, wem die Vollmacht<br />
erteilt wurde. Es wäre zu diskutieren, ob es dem Rechtsverkehr nicht<br />
auferlegt werden kann, das Vorhandensein einer Vollmacht nachzuprüfen -<br />
gerade dann, wenn die gesetzliche Vertretungsmacht für Teilbereiche greifen<br />
soll.<br />
Zu vertiefen ist zudem die Frage, ob es nicht einer Rangfolge etwaiger Vertretungsberechtigter<br />
bedarf. Ausweislich des Vorschlages zu § 1904 BGB scheinen<br />
nicht getrennt lebende Ehegatten bzw. Lebenspartner, Eltern und Kinder<br />
gleichrangig zu sein, was zu nicht unerheblichen Konflikten führen könnte.<br />
4. Der Bericht wirft unter B. II. 4. die Problematik auf, dass nicht zu verkennen<br />
sei, dass die von ihm wohl grundsätzlich befürwortete Befugnis, dem Ehepartner<br />
oder Lebenspartner „die Freiheit zu entziehen“, noch einer besonders intensiven<br />
Diskussion bedarf. Dem ist beizupflichten. Hier ist auch das im Bericht<br />
nicht angesprochene Problem der Freiheitsentziehung in der eigenen<br />
Wohnung (o.ä. Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs.4 BGB) zu erörtern.<br />
Wenn man eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in diesem Bereich überhaupt<br />
in Erwägung zieht, dann erscheint das Genehmigungsbedürfnis zwingend.<br />
5. Im Bericht wird unter Punkt B. II. 6. und 7. eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />
für die Vermögenssorge angesprochen - begrenzt auf den nicht getrennt<br />
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Die in der geltenden Regelung des<br />
§ 1357 BGB bereits für Alltagsangelegenheiten enthaltene Handlungskompetenz<br />
wird auf den Bereich der gesamten Vermögenssorge ausgedehnt.<br />
Hierzu ist anzumerken, dass für eine derart weitgehende Befugnis m.E. kein<br />
Bedürfnis ersichtlich ist und sie auch dem gesellschaftlichen Vorstellungsbild<br />
nicht entsprechen dürfte. Die Sicherungsvorkehrungen gegen Missbrauch<br />
110 VormundschaftsGerichtsTag e.V.