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Betrifft: Betreuung 4

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Andrea Diekmann<br />

schaftsgerichts benötigt, auch bei einem gesetzlichen Vertreter im obigen Sinne<br />

dem Genehmigungsbedürfnis unterliegen sollen.<br />

Es ist unter diesem Themenkomplex im Bericht auch ausgeführt, dass eine<br />

erteilte Vollmacht als Ausdruck privatautonomer Gestaltung der gesetzlichen<br />

Vertretungsbefugnis vorgeht. Zum Schutz des Rechtsverkehrs sollte die gesetzliche<br />

Vertretungsbefugnis jedoch wegen einer vorhandenen Vollmacht<br />

nicht abstrakt entfallen, sondern nur, wenn der Geschäftsgegner des Vertretenen<br />

die Vollmacht kennt oder kennen muss. Nach dem Bericht dürfte dies<br />

nicht nur hinsichtlich des Bereiches der Gesundheitssorge gelten, sondern<br />

generell (vgl. die vorgeschlagene Änderung in § 1896 Abs.2 BGB). Es müsste<br />

m.E. näher geklärt werden, ob es zum Schutz des Rechtsverkehrs der beschriebenen<br />

„Vorkehrung“ bedarf. Ist eine wirksame Vollmacht für den hier maßgeblichen<br />

Regelungsfall erteilt worden, dürfte es auf die gesetzliche Vertretungsmacht,<br />

die nur eingreifen soll, wenn eine solche Regelung nicht vorliegt,<br />

nicht ankommen. Es könnte wohl keinen Unterschied machen, wem die Vollmacht<br />

erteilt wurde. Es wäre zu diskutieren, ob es dem Rechtsverkehr nicht<br />

auferlegt werden kann, das Vorhandensein einer Vollmacht nachzuprüfen -<br />

gerade dann, wenn die gesetzliche Vertretungsmacht für Teilbereiche greifen<br />

soll.<br />

Zu vertiefen ist zudem die Frage, ob es nicht einer Rangfolge etwaiger Vertretungsberechtigter<br />

bedarf. Ausweislich des Vorschlages zu § 1904 BGB scheinen<br />

nicht getrennt lebende Ehegatten bzw. Lebenspartner, Eltern und Kinder<br />

gleichrangig zu sein, was zu nicht unerheblichen Konflikten führen könnte.<br />

4. Der Bericht wirft unter B. II. 4. die Problematik auf, dass nicht zu verkennen<br />

sei, dass die von ihm wohl grundsätzlich befürwortete Befugnis, dem Ehepartner<br />

oder Lebenspartner „die Freiheit zu entziehen“, noch einer besonders intensiven<br />

Diskussion bedarf. Dem ist beizupflichten. Hier ist auch das im Bericht<br />

nicht angesprochene Problem der Freiheitsentziehung in der eigenen<br />

Wohnung (o.ä. Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs.4 BGB) zu erörtern.<br />

Wenn man eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in diesem Bereich überhaupt<br />

in Erwägung zieht, dann erscheint das Genehmigungsbedürfnis zwingend.<br />

5. Im Bericht wird unter Punkt B. II. 6. und 7. eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />

für die Vermögenssorge angesprochen - begrenzt auf den nicht getrennt<br />

lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Die in der geltenden Regelung des<br />

§ 1357 BGB bereits für Alltagsangelegenheiten enthaltene Handlungskompetenz<br />

wird auf den Bereich der gesamten Vermögenssorge ausgedehnt.<br />

Hierzu ist anzumerken, dass für eine derart weitgehende Befugnis m.E. kein<br />

Bedürfnis ersichtlich ist und sie auch dem gesellschaftlichen Vorstellungsbild<br />

nicht entsprechen dürfte. Die Sicherungsvorkehrungen gegen Missbrauch<br />

110 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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