Betrifft: Betreuung 4
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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />
Zu den Ausführungen im Zwischenbericht, die nach Abfassung der vorstehenden<br />
Erwägungen bekannt geworden sind, möchte ich einige kurze vorläufige<br />
Anmerkungen machen. Sie stehen unter der Prämisse, dass entsprechende<br />
Regelungen eingeführt werden.<br />
1. Im Zwischenbericht ist unter Punkt B. II. 1. ausgeführt worden, dass die<br />
Vertretungsmacht ohne Bedingungen, d.h. unabhängig von der Feststellung der<br />
Handlungsunfähigkeit des Betroffenen begründet werden müsse. Eine gesetzliche<br />
Vertretungsmacht für Ehepartner (in Teilbereichen) solle deshalb grundsätzlich<br />
mit der Eheschließung begründet werden. Die Einschränkung, nur im<br />
Fall der Erkrankung im erforderlichen Umfang von der Vertretungsmacht<br />
Gebrauch zu machen, ergebe sich aus dem Innenverhältnis, insbesondere aus<br />
der ehelichen Lebensgemeinschaft.<br />
Nach diesseitiger Ansicht bestehen – wie bereits ausgeführt - Bedenken, ob es<br />
einer so weitgehenden Regelung bedarf. Die Arbeitsgruppe führt in ihrem<br />
Zwischenbericht aus, dass es allgemeiner Vorstellung entspreche, dass nahe<br />
Angehörige, insbesondere Ehepartner, berechtigt seien, im Krankheitsfall die<br />
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dann dürfte es sachgerecht sein, eine<br />
gesetzliche Vertretungsmacht nur unter den in § 1896 BGB genannten Voraussetzungen<br />
greifen zu lassen.<br />
Die Begründung der Vertretungsmacht mit der Eheschließung hat zwar den<br />
„Vorteil“, dass Abgrenzungsschwierigkeiten, ob eine Vertretungsmacht für zu<br />
regelnde Angelegenheiten besteht oder nicht, nicht auftreten. Solche Probleme<br />
bestehen allerdings auch auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts bei<br />
der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht<br />
werden kann.<br />
Zu begrüßen ist nach diesseitiger Ansicht, dass ausweislich des Zwischenberichtes<br />
eingehend geprüft werden soll, ob und inwieweit neben Ehepartnern<br />
und Lebenspartnern nahe Angehörige in eine eventuelle gesetzliche Vertretungsmacht<br />
einbezogen werden können.<br />
2. Im Bericht wird unter Punkt B. II. 2. ausgeführt, dass bei einer Einführung<br />
einer Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Sozialleistungen die Möglichkeiten<br />
eines Missbrauchs der gesetzlichen Vertretungsmacht gering erscheine.<br />
Im Rahmen der Anträge gegenüber gesetzlichen Sozialversicherungen<br />
und privaten Versicherern werde geprüft, ob der Betroffene tatsächlich pflegebedürftig<br />
sei etc.. Darüber hinaus dürfte allerdings zu bedenken sein, inwieweit<br />
eine Kontrolle einer etwaigen Mittelverwendung stattfinden kann.<br />
3. Es dürfte zu unterstützen sein, wenn nach dem Bericht (Punkt B. II. 3.)<br />
angedacht ist, dass im Bereich der Gesundheitssorge bestimmte Erklärungen,<br />
für die ein Betreuer oder Bevollmächtigter die Genehmigung des Vormund-<br />
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