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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />

Zu den Ausführungen im Zwischenbericht, die nach Abfassung der vorstehenden<br />

Erwägungen bekannt geworden sind, möchte ich einige kurze vorläufige<br />

Anmerkungen machen. Sie stehen unter der Prämisse, dass entsprechende<br />

Regelungen eingeführt werden.<br />

1. Im Zwischenbericht ist unter Punkt B. II. 1. ausgeführt worden, dass die<br />

Vertretungsmacht ohne Bedingungen, d.h. unabhängig von der Feststellung der<br />

Handlungsunfähigkeit des Betroffenen begründet werden müsse. Eine gesetzliche<br />

Vertretungsmacht für Ehepartner (in Teilbereichen) solle deshalb grundsätzlich<br />

mit der Eheschließung begründet werden. Die Einschränkung, nur im<br />

Fall der Erkrankung im erforderlichen Umfang von der Vertretungsmacht<br />

Gebrauch zu machen, ergebe sich aus dem Innenverhältnis, insbesondere aus<br />

der ehelichen Lebensgemeinschaft.<br />

Nach diesseitiger Ansicht bestehen – wie bereits ausgeführt - Bedenken, ob es<br />

einer so weitgehenden Regelung bedarf. Die Arbeitsgruppe führt in ihrem<br />

Zwischenbericht aus, dass es allgemeiner Vorstellung entspreche, dass nahe<br />

Angehörige, insbesondere Ehepartner, berechtigt seien, im Krankheitsfall die<br />

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dann dürfte es sachgerecht sein, eine<br />

gesetzliche Vertretungsmacht nur unter den in § 1896 BGB genannten Voraussetzungen<br />

greifen zu lassen.<br />

Die Begründung der Vertretungsmacht mit der Eheschließung hat zwar den<br />

„Vorteil“, dass Abgrenzungsschwierigkeiten, ob eine Vertretungsmacht für zu<br />

regelnde Angelegenheiten besteht oder nicht, nicht auftreten. Solche Probleme<br />

bestehen allerdings auch auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts bei<br />

der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer Vorsorgevollmacht Gebrauch gemacht<br />

werden kann.<br />

Zu begrüßen ist nach diesseitiger Ansicht, dass ausweislich des Zwischenberichtes<br />

eingehend geprüft werden soll, ob und inwieweit neben Ehepartnern<br />

und Lebenspartnern nahe Angehörige in eine eventuelle gesetzliche Vertretungsmacht<br />

einbezogen werden können.<br />

2. Im Bericht wird unter Punkt B. II. 2. ausgeführt, dass bei einer Einführung<br />

einer Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Sozialleistungen die Möglichkeiten<br />

eines Missbrauchs der gesetzlichen Vertretungsmacht gering erscheine.<br />

Im Rahmen der Anträge gegenüber gesetzlichen Sozialversicherungen<br />

und privaten Versicherern werde geprüft, ob der Betroffene tatsächlich pflegebedürftig<br />

sei etc.. Darüber hinaus dürfte allerdings zu bedenken sein, inwieweit<br />

eine Kontrolle einer etwaigen Mittelverwendung stattfinden kann.<br />

3. Es dürfte zu unterstützen sein, wenn nach dem Bericht (Punkt B. II. 3.)<br />

angedacht ist, dass im Bereich der Gesundheitssorge bestimmte Erklärungen,<br />

für die ein Betreuer oder Bevollmächtigter die Genehmigung des Vormund-<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 109

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