Betrifft: Betreuung 4
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Andrea Diekmann<br />
gemeinsamen Mietvertrag oder mit einem Wohnungsverlust verbunden sein<br />
kann, dürfte auch hier an ein Genehmigungserfordernis (vgl. § 1907 BGB) zu<br />
denken sein.<br />
Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für „alle“ Vermögensangelegenheiten<br />
dürfte nicht in Betracht kommen.<br />
Die Frage, welcher Personenkreis als vertretungsbefugt in Betracht kommt, ist<br />
beim 7. VGT bereichsspezifisch diskutiert worden. Das erscheint zunächst<br />
bedenkenswert, lässt aber nicht erkennen, nach welchen Kriterien eine Abgrenzung<br />
vorgenommen werden kann (vgl. insoweit Probst/Knittel, a.a.O.,<br />
S.58 link.Sp. letzter Absatz, re. Sp. erster Absatz).<br />
Bei Ehegatten, die nicht getrennt leben, dürften Regelungen am ehesten vorstellbar<br />
sein. Zu prüfen wären Regelungen, wenn eingetragene Partnerschaften<br />
bestehen. Zu diskutieren ist auch, ob der Kreis auf Eltern oder Kinder auszudehnen<br />
ist.<br />
Tritt man für eine bereichsspezifische Regelung ein, dürfte eine Vertretung<br />
insbesondere im Leistungsgewährungsbereich in Betracht kommen (Anträge<br />
Sozialleistungen etc.). Bereits problematischer dürfte es im Bereich der gesundheitlichen<br />
Belange sein, insbesondere wenn Eltern oder Kinder nicht mit<br />
der betroffenen Person in einem häuslichen Bereich leben. Angesichts der m.E.<br />
noch intensiv zu führenden Diskussion sei hier nur darauf hingewiesen, dass<br />
insbesondere etwaige Interessenskonflikte hinreichend beachtet werden müssen.<br />
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass beim VGT Nord in Hamburg<br />
diskutiert wurde, ob eine zeitliche Befristung der Vertretungsbefugnis<br />
normiert werden sollte. Dafür spricht, dass damit die Idee der „Notordnung“<br />
unterstrichen wird. Der entsprechende Vorschlag ist (ungeachtet der Ablehnung<br />
der Vertretungsbefugnis in Gänze) schon vor dem Hintergrund kaum<br />
denkbarer Praktikabilität (und Regelungszugänglichkeit) abgelehnt worden.<br />
Dies erachte ich als sachgerecht.<br />
E. Anmerkungen zum Zwischenbericht der Bund-Länder-<br />
Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht<br />
naher Angehöriger zumindest in Teilbereichen für grundsätzlich<br />
geeignet, um für die Betroffenen und ihre Angehörigen belastende <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />
zu vermeiden und die gelebte Realität abzubilden. Sie ist der<br />
Auffassung, dass die Normierung einer umfassenden - alle Rechtsbereiche<br />
betreffenden - gesetzlichen Vertretungsmacht noch eingehender Diskussion<br />
bedarf. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt, eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />
für nahe Angehörige in Teilbereichen zu erwägen.<br />
108 VormundschaftsGerichtsTag e.V.