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Betrifft: Betreuung 4

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Andrea Diekmann<br />

gemeinsamen Mietvertrag oder mit einem Wohnungsverlust verbunden sein<br />

kann, dürfte auch hier an ein Genehmigungserfordernis (vgl. § 1907 BGB) zu<br />

denken sein.<br />

Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für „alle“ Vermögensangelegenheiten<br />

dürfte nicht in Betracht kommen.<br />

Die Frage, welcher Personenkreis als vertretungsbefugt in Betracht kommt, ist<br />

beim 7. VGT bereichsspezifisch diskutiert worden. Das erscheint zunächst<br />

bedenkenswert, lässt aber nicht erkennen, nach welchen Kriterien eine Abgrenzung<br />

vorgenommen werden kann (vgl. insoweit Probst/Knittel, a.a.O.,<br />

S.58 link.Sp. letzter Absatz, re. Sp. erster Absatz).<br />

Bei Ehegatten, die nicht getrennt leben, dürften Regelungen am ehesten vorstellbar<br />

sein. Zu prüfen wären Regelungen, wenn eingetragene Partnerschaften<br />

bestehen. Zu diskutieren ist auch, ob der Kreis auf Eltern oder Kinder auszudehnen<br />

ist.<br />

Tritt man für eine bereichsspezifische Regelung ein, dürfte eine Vertretung<br />

insbesondere im Leistungsgewährungsbereich in Betracht kommen (Anträge<br />

Sozialleistungen etc.). Bereits problematischer dürfte es im Bereich der gesundheitlichen<br />

Belange sein, insbesondere wenn Eltern oder Kinder nicht mit<br />

der betroffenen Person in einem häuslichen Bereich leben. Angesichts der m.E.<br />

noch intensiv zu führenden Diskussion sei hier nur darauf hingewiesen, dass<br />

insbesondere etwaige Interessenskonflikte hinreichend beachtet werden müssen.<br />

Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass beim VGT Nord in Hamburg<br />

diskutiert wurde, ob eine zeitliche Befristung der Vertretungsbefugnis<br />

normiert werden sollte. Dafür spricht, dass damit die Idee der „Notordnung“<br />

unterstrichen wird. Der entsprechende Vorschlag ist (ungeachtet der Ablehnung<br />

der Vertretungsbefugnis in Gänze) schon vor dem Hintergrund kaum<br />

denkbarer Praktikabilität (und Regelungszugänglichkeit) abgelehnt worden.<br />

Dies erachte ich als sachgerecht.<br />

E. Anmerkungen zum Zwischenbericht der Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht<br />

naher Angehöriger zumindest in Teilbereichen für grundsätzlich<br />

geeignet, um für die Betroffenen und ihre Angehörigen belastende <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />

zu vermeiden und die gelebte Realität abzubilden. Sie ist der<br />

Auffassung, dass die Normierung einer umfassenden - alle Rechtsbereiche<br />

betreffenden - gesetzlichen Vertretungsmacht noch eingehender Diskussion<br />

bedarf. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt, eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />

für nahe Angehörige in Teilbereichen zu erwägen.<br />

108 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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