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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />

Dieser Ansatzpunkt führt in diesem Modell zur Einführung eines § 1358 BGB<br />

(E), wonach Ehegatten mit Wirkung für den anderen Ehegatten die zur Verwaltung<br />

des Vermögens gehörenden Angelegenheiten rechtlich besorgen können.<br />

Bestimmte Willenserklärungen (Unterbringung, hoch riskante Heileingriffe<br />

etc.) sollen (auch) nach dieser Lösung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

bedürfen.<br />

Der Vorschlag ist hinsichtlich der Regelungsvoraussetzungen nachvollziehbar,<br />

fängt er doch praktische Probleme auf. Knüpft man die Vertretungsbefugnis<br />

nämlich an Kriterien, die denen entsprechen, die bei der Bestellung eines Betreuers<br />

zu beachten sind (insbesondere im Hinblick auf den Krankheits- und<br />

Behinderungsbegriff), stellt sich das Problem, wie der Eintritt der Voraussetzungen<br />

festzustellen ist. Allerdings besteht m.E. kein erkennbares Bedürfnis,<br />

den Ehegatten eine so weitgehende Vertretungsbefugnis einzuräumen. Es<br />

erscheint zudem jedenfalls fraglich, ob eine gesellschaftliche Vorstellung über<br />

derart weitreichende Regelungsmöglichkeiten besteht.<br />

Wenn eine gesetzliche Vertretungsbefugnis erwogen wird, sollte sie nach meiner<br />

Auffassung trotz der beschriebenen Schwierigkeiten an die Voraussetzungen<br />

für eine Betreuerbestellung geknüpft werden. Bereits beim derzeit geltenden<br />

Recht sind solche Probleme nicht unbekannt. Es ist beispielsweise bei<br />

Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu fragen, ab welchem Zeitpunkt von ihr<br />

Gebrauch gemacht werden kann. In der weiteren Diskussion könnte insoweit<br />

erwogen werden, ob nicht Abhilfe dadurch geschaffen werden kann, dass von<br />

einer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn ein fachärztliches<br />

Zeugnis vorliegt, aus dem sich ergibt, dass der Betroffene Angelegenheiten<br />

nicht mehr regeln kann.<br />

Lehnt man eine generelle Vertretungsbefugnis ab, könnten Regelungen lediglich<br />

bereichsspezifisch erfolgen. Die Thesen der Arbeitsgruppe des 7. VGT zu<br />

den einzelnen Bereichen können dazu als Ansatzpunkte herangezogen werden.<br />

Denkbar sind Regelungen im Bereich der Sozialleistungen, insbesondere dort,<br />

wo Leistungen nur auf Antrag gewährt werden.<br />

In Betracht kommen Maßnahmen im Bereich der Gesundheitssorge, soweit sie<br />

über den nicht regelungsbedürftigen Akutfall hinausgehen. Allerdings ist (entsprechend<br />

These 8 des 7. VGT) ein Genehmigungsbedürfnis für Risikoeingriffe<br />

(vgl. § 1904 BGB) zu erwägen.<br />

Soll eine gesetzliche Vertretungsbefugnis greifen, dürfte auch in Fragen einer<br />

Unterbringung bzw. bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen eine Regelung<br />

zu diskutieren sein. Auch hier wäre eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

zu fordern.<br />

Denkbar erscheint auch eine Befugnis zum Abschluss eines Heimvertrages. Da<br />

dieser häufig im Zusammenhang mit einem etwaigen Ausscheiden aus einem<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 107

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