Betrifft: Betreuung 4
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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />
Dieser Ansatzpunkt führt in diesem Modell zur Einführung eines § 1358 BGB<br />
(E), wonach Ehegatten mit Wirkung für den anderen Ehegatten die zur Verwaltung<br />
des Vermögens gehörenden Angelegenheiten rechtlich besorgen können.<br />
Bestimmte Willenserklärungen (Unterbringung, hoch riskante Heileingriffe<br />
etc.) sollen (auch) nach dieser Lösung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
bedürfen.<br />
Der Vorschlag ist hinsichtlich der Regelungsvoraussetzungen nachvollziehbar,<br />
fängt er doch praktische Probleme auf. Knüpft man die Vertretungsbefugnis<br />
nämlich an Kriterien, die denen entsprechen, die bei der Bestellung eines Betreuers<br />
zu beachten sind (insbesondere im Hinblick auf den Krankheits- und<br />
Behinderungsbegriff), stellt sich das Problem, wie der Eintritt der Voraussetzungen<br />
festzustellen ist. Allerdings besteht m.E. kein erkennbares Bedürfnis,<br />
den Ehegatten eine so weitgehende Vertretungsbefugnis einzuräumen. Es<br />
erscheint zudem jedenfalls fraglich, ob eine gesellschaftliche Vorstellung über<br />
derart weitreichende Regelungsmöglichkeiten besteht.<br />
Wenn eine gesetzliche Vertretungsbefugnis erwogen wird, sollte sie nach meiner<br />
Auffassung trotz der beschriebenen Schwierigkeiten an die Voraussetzungen<br />
für eine Betreuerbestellung geknüpft werden. Bereits beim derzeit geltenden<br />
Recht sind solche Probleme nicht unbekannt. Es ist beispielsweise bei<br />
Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu fragen, ab welchem Zeitpunkt von ihr<br />
Gebrauch gemacht werden kann. In der weiteren Diskussion könnte insoweit<br />
erwogen werden, ob nicht Abhilfe dadurch geschaffen werden kann, dass von<br />
einer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn ein fachärztliches<br />
Zeugnis vorliegt, aus dem sich ergibt, dass der Betroffene Angelegenheiten<br />
nicht mehr regeln kann.<br />
Lehnt man eine generelle Vertretungsbefugnis ab, könnten Regelungen lediglich<br />
bereichsspezifisch erfolgen. Die Thesen der Arbeitsgruppe des 7. VGT zu<br />
den einzelnen Bereichen können dazu als Ansatzpunkte herangezogen werden.<br />
Denkbar sind Regelungen im Bereich der Sozialleistungen, insbesondere dort,<br />
wo Leistungen nur auf Antrag gewährt werden.<br />
In Betracht kommen Maßnahmen im Bereich der Gesundheitssorge, soweit sie<br />
über den nicht regelungsbedürftigen Akutfall hinausgehen. Allerdings ist (entsprechend<br />
These 8 des 7. VGT) ein Genehmigungsbedürfnis für Risikoeingriffe<br />
(vgl. § 1904 BGB) zu erwägen.<br />
Soll eine gesetzliche Vertretungsbefugnis greifen, dürfte auch in Fragen einer<br />
Unterbringung bzw. bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen eine Regelung<br />
zu diskutieren sein. Auch hier wäre eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
zu fordern.<br />
Denkbar erscheint auch eine Befugnis zum Abschluss eines Heimvertrages. Da<br />
dieser häufig im Zusammenhang mit einem etwaigen Ausscheiden aus einem<br />
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