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Betrifft: Betreuung 4

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Andrea Diekmann<br />

gevollmachten ist besonders zu beachten. Zwar hat der Gesetzgeber eine sehr<br />

weitgehende Regelungsmöglichkeit zugelassen, andererseits hat er für bestimmte<br />

Bereiche ein Genehmigungsbedürfnis des Vormundschaftsgerichts<br />

gesehen (vgl. §§ 1904 Abs.2, 1906 Abs.5 BGB). Diese Wertung muss nach<br />

hiesiger Ansicht Ausgangspunkt jeder Diskussion sein. Denn, wenn gesetzliche<br />

Vertretungsbefugnisse in Betracht kommen, müssen auch bei diesem Instrumentarium<br />

Schutzmechanismen geschaffen werden. Es bestünde sonst die<br />

Gefahr einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der betroffenen Personenkreise.<br />

D. Lösungsansätze<br />

Vor diesem Hintergrund hat die frühere Bundesregierung (BT-Drucks. 13/7158<br />

Anl. 3) Folgendes ausgeführt: „Im Schutzinteresse des Betroffenen wäre insoweit<br />

jedenfalls geboten, sich an den Voraussetzungen einer Betreuerbestellung<br />

zu orientieren. Der Rechtsverkehr und beteiligte Dritte sind jedoch nicht in der<br />

Lage, das Vorliegen dieser Voraussetzungen, das vom Vormundschaftsgericht<br />

im Falle der Betreuerbestellung nur mit gutachterlicher Hilfe geklärt werden<br />

kann (§ 68 b FGG), mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen. Anknüpfungskriterien,<br />

die den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nach eindeutiger Feststellung<br />

des Vertretungsfalles und dem Schutzinteresse des Betroffenen nach<br />

möglichster Schonung seines Selbstbestimmungsrechts gleichermaßen Rechnung<br />

tragen könnten, sind nicht ersichtlich. In Betracht käme allenfalls, Ehegatten<br />

für gegenständlich eng umgrenzte Bereiche, wie etwa die Beantragung<br />

sozialversicherungsrechtlicher Leistungen, ein - generelles - Recht zur gegenseitigen<br />

Vertretung einzuräumen. Eine derartige Normierung müsste sich allerdings<br />

am jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungszusammenhang orientieren“.<br />

Dieser Problembeschreibung ist zuzustimmen.<br />

Probst/Knittel haben in ihren Vorschlägen (a.a.O., S. 58) die Ansicht vertreten,<br />

dass keine generelle Notwendigkeit bestehe, gesetzliche Vertretungsbefugnisse<br />

an den Eintritt der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung zu binden. Weiter<br />

wird ausgeführt: „Ist der Vertretene nicht mehr handlungsfähig, hängt sein<br />

Schutzbedürfnis sowohl von der Risikoträchtigkeit des Vertretungsgegenstandes<br />

für die Wahrung seiner Interessen als auch davon ab, welcher Grad an<br />

Loyalität diesen gegenüber von der Person des Vertreters zu erwarten ist.<br />

Konkreter formuliert: Bei Ehegatten untereinander sollte - jedenfalls im<br />

Grundsatz - von einer größeren gegenseitigen Solidarität und Loyalität auch in<br />

Vermögensangelegenheiten ausgegangen werden können als etwa im Verhältnis<br />

volljähriger Kinder zu ihren Eltern; dies bringt für die Geschäfte zur Deckung<br />

des angemessenen Lebensbedarfs (‚Schlüsselgewalt’) auch die in<br />

§ 1357 BGB vorgesehene wechselseitige Verpflichtungsbefugnis zum Ausdruck.“<br />

106 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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