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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Notwendigkeit<br />

einer Regelung nicht nur im Zivilrecht stellt. Im Sozialrecht werden<br />

Leistungen z.T. nur auf Antrag gewährt (vgl. § 115 SGB VI, § 33 Abs.1 SGB<br />

XI). Zudem bestehen Mitwirkungspflichten. Sofern dies erforderlich ist, besteht<br />

hier die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters von Amts wegen<br />

(§ 16 VwVfG, § 15 SGB X) durch das Vormundschaftsgericht.<br />

Zwischenfazit:<br />

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Regelungen, insbesondere<br />

vor dem Hintergrund der Möglichkeit, Vertrauenspersonen zu bevollmächtigen,<br />

gibt es jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit,<br />

gesetzliche Vertretungsbefugnisse für Angehörige einzuführen.<br />

Selbst dann, wenn keine Vollmachten erteilt worden oder diese unwirksam<br />

sind, bestehen Bedenken gegen die Annahme der Notwendigkeit<br />

einer „Notordnung“. Denn es greift insoweit stets die Möglichkeit<br />

der Betreuerbestellung. Ein ungeregelter, Regelungen bedürfender<br />

Freiraum ist folglich nicht ersichtlich.<br />

C. Bedenken bei Einführung entsprechender Regelungen<br />

Sofern die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse gleichwohl erwogen<br />

wird, können mit einer solchen Regelung folgende begrüßenswerte Ziele verbunden<br />

werden:<br />

- die Achtung der Privatsphäre eines Menschen innerhalb eines kleinen Kreises<br />

nächster Angehöriger,<br />

- die Vermeidung vermeintlich „unnötiger“ <strong>Betreuung</strong>en angesichts eines<br />

funktionierenden Sozialgefüges,<br />

- die Konzentration der Justiz auf „schwierige <strong>Betreuung</strong>sfälle“.<br />

Allerdings zeigen sich auch Bedenken, die hier ebenfalls zu behandeln sind.<br />

Beide o.g. Arbeitsgruppen von Vormundschaftsgerichtstagen haben sich damit<br />

beschäftigt. In These 6 der Arbeitsgruppe des 7. VGT heißt es: „Allerdings<br />

dürfen die von ihren Angehörigen gesetzlich Vertretenen nicht grundlos Gefahren<br />

ausgesetzt werden, die aus den für den familiären Bereich typischen<br />

Interessenskollisionen herrühren. Denn gerade die Schwächeren will das<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht schützen.“<br />

Auch in der Arbeitsgruppe des VGT Nord wurden diese Bedenken ausführlich<br />

diskutiert. Die deutliche Mehrheit der Teilnehmer hat sich gegen die Einführung<br />

der hier diskutierten Normierung ausgesprochen.<br />

Den Bedenken ist ein gewichtiges Augenmerk zu widmen. Gerade die<br />

Schutzmechanismen, die durch das <strong>Betreuung</strong>srecht geschaffen worden, nämlich<br />

insbesondere die Eingriffsschwelle, aber auch die Genehmigungserfordernisse,<br />

dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Die gesetzgeberische Wertung<br />

des <strong>Betreuung</strong>srechtsänderungsgesetzes hinsichtlich der Stärkung der Vorsor-<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 105

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