Betrifft: Betreuung 4
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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der Notwendigkeit<br />
einer Regelung nicht nur im Zivilrecht stellt. Im Sozialrecht werden<br />
Leistungen z.T. nur auf Antrag gewährt (vgl. § 115 SGB VI, § 33 Abs.1 SGB<br />
XI). Zudem bestehen Mitwirkungspflichten. Sofern dies erforderlich ist, besteht<br />
hier die Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters von Amts wegen<br />
(§ 16 VwVfG, § 15 SGB X) durch das Vormundschaftsgericht.<br />
Zwischenfazit:<br />
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Regelungen, insbesondere<br />
vor dem Hintergrund der Möglichkeit, Vertrauenspersonen zu bevollmächtigen,<br />
gibt es jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit,<br />
gesetzliche Vertretungsbefugnisse für Angehörige einzuführen.<br />
Selbst dann, wenn keine Vollmachten erteilt worden oder diese unwirksam<br />
sind, bestehen Bedenken gegen die Annahme der Notwendigkeit<br />
einer „Notordnung“. Denn es greift insoweit stets die Möglichkeit<br />
der Betreuerbestellung. Ein ungeregelter, Regelungen bedürfender<br />
Freiraum ist folglich nicht ersichtlich.<br />
C. Bedenken bei Einführung entsprechender Regelungen<br />
Sofern die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse gleichwohl erwogen<br />
wird, können mit einer solchen Regelung folgende begrüßenswerte Ziele verbunden<br />
werden:<br />
- die Achtung der Privatsphäre eines Menschen innerhalb eines kleinen Kreises<br />
nächster Angehöriger,<br />
- die Vermeidung vermeintlich „unnötiger“ <strong>Betreuung</strong>en angesichts eines<br />
funktionierenden Sozialgefüges,<br />
- die Konzentration der Justiz auf „schwierige <strong>Betreuung</strong>sfälle“.<br />
Allerdings zeigen sich auch Bedenken, die hier ebenfalls zu behandeln sind.<br />
Beide o.g. Arbeitsgruppen von Vormundschaftsgerichtstagen haben sich damit<br />
beschäftigt. In These 6 der Arbeitsgruppe des 7. VGT heißt es: „Allerdings<br />
dürfen die von ihren Angehörigen gesetzlich Vertretenen nicht grundlos Gefahren<br />
ausgesetzt werden, die aus den für den familiären Bereich typischen<br />
Interessenskollisionen herrühren. Denn gerade die Schwächeren will das<br />
<strong>Betreuung</strong>srecht schützen.“<br />
Auch in der Arbeitsgruppe des VGT Nord wurden diese Bedenken ausführlich<br />
diskutiert. Die deutliche Mehrheit der Teilnehmer hat sich gegen die Einführung<br />
der hier diskutierten Normierung ausgesprochen.<br />
Den Bedenken ist ein gewichtiges Augenmerk zu widmen. Gerade die<br />
Schutzmechanismen, die durch das <strong>Betreuung</strong>srecht geschaffen worden, nämlich<br />
insbesondere die Eingriffsschwelle, aber auch die Genehmigungserfordernisse,<br />
dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Die gesetzgeberische Wertung<br />
des <strong>Betreuung</strong>srechtsänderungsgesetzes hinsichtlich der Stärkung der Vorsor-<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 105