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Betrifft: Betreuung 4

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Andrea Diekmann<br />

gesetzlicher Aufgabenstellungen bestimmter Institutionen die Notwendigkeit<br />

besteht, eine gesetzliche Vertretungsbefugnisse für Angehörige einzuführen.<br />

Wenn eine solche Regelung erwogen wird, vollzieht der Gesetzgeber im Hinblick<br />

auf die bisherigen Regelungen des <strong>Betreuung</strong>srechtes eine deutliche<br />

Wendung. Diese erscheint nur gerechtfertigt, wenn sie für erforderlich, nicht<br />

lediglich als sinnvoll erachtet wird.<br />

B. Notwendigkeit einer Regelung?<br />

Probst/Knittel (a.a.O., S.55) gehen davon aus, dass es für den Fall, dass keine<br />

wirksamen oder hinreichenden Vorsorgevollmachten vorliegen, auch im Bürgerlichen<br />

Recht selbst an einem „Zwischenstück“ auf dem Weg zur <strong>Betreuung</strong>,<br />

an einer - der gesetzlichen Erbfolge bei Fehlen eines Testaments vergleichbaren<br />

- Notordnung fehle, die zumindest den Versuch erlaube, das Defizit an<br />

Handlungskompetenz des Betroffenen zunächst innerhalb dessen Privatsphäre<br />

auszugleichen, etwa innerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen.<br />

Zu bedenken ist allerdings, dass es beim Erbfall einer solchen Notordnung<br />

mangels anderweitiger Regelungsmöglichkeit bedarf. Hingegen ist der „Notfall“<br />

für die hier in Rede stehenden Fallgestaltungen schon bedacht. Denn das<br />

Gesetz sieht dann gerade die Bestellung eines Betreuers – und zwar unter Berücksichtigung<br />

der Regelungen des § 1897 Abs. 4 und 5 BGB – vor.<br />

Weiter ist zu berücksichtigen, dass gerade durch die Möglichkeit, Vollmachten<br />

zu erteilen, die Privatautonomie gestärkt wird. Beizupflichten ist der These 5<br />

der Arbeitsgruppe 11 des 7. VGT: „Dem Grundsatz der Subsidiarität der<br />

<strong>Betreuung</strong> und der Selbstbestimmung der Betroffenen dient auch die Vorsorgevollmacht.<br />

Ihr Bekanntheitsgrad und ihre Verwendung sind mehr als bisher<br />

zu fördern. Neben einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit von <strong>Betreuung</strong>sbehörden,<br />

<strong>Betreuung</strong>svereinen und von Justizbehörden ist insbesondere der Aufbau<br />

eines länderübergreifenden Verwahrungs- und Benachrichtigungssystems<br />

notwendig.“ In eine ähnliche Richtung zielt die These Nr. 4: „Sowohl das<br />

Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes als auch der Grundsatz der Subsidiarität<br />

der <strong>Betreuung</strong> erfordern es,<br />

- Verwaltungsabläufe so einfach und transparent zu gestalten, dass auch<br />

ältere oder behinderte Menschen mit Unterstützung der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter der Verwaltungsbehörden ihre Rechte wahrnehmen können,<br />

- aufwändige und belastende Mehrfachprüfungen der persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse möglichst zu vermeiden und<br />

- im Sozialleistungsrecht in weiterem Umfang als bisher von der persönlichen<br />

Antragstellung als Voraussetzung für die Leistungsgewährung abzusehen.“<br />

104 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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