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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsbefugnis für Angehörige?<br />

- Institutionen und Hilfeträger sich einen sozial kompetenten Ansprechpartner<br />

und Koordinator wünschen.<br />

Entgegen der in § 1896 BGB angeordneten Subsidiarität der <strong>Betreuung</strong> sind<br />

Aufgabenverlagerungen hin zum <strong>Betreuung</strong>srecht zu beobachten:<br />

- Erklärungen, die früher von Angehörigen entgegengenommen worden sind,<br />

werden heute nur noch aus dem Munde einer Betreuerin oder eines Betreuers<br />

akzeptiert, z.B. bei der Einwilligung in ärztliche Untersuchungen oder<br />

in Heileingriffe; dies widerspricht zumeist dem Rechtsgefühl der betroffenen<br />

Angehörigen;<br />

- Hilfestellungen, die früher durch Behörden, Sozialdienste von Kliniken,<br />

Kommunen (ASD) oder Verwaltungen von Alten- und Pflegeheimen gewährt<br />

worden sind, z.B. Ausfüllen von Anträgen oder Taschengeldverwaltung<br />

werden heute auf Betreuerinnen und Betreuer verlagert.“<br />

Diese Thesen beschreiben Praxiswahrnehmungen, die sicherlich von den in der<br />

<strong>Betreuung</strong>sarbeit Tätigen und den mit dem <strong>Betreuung</strong>srecht im weitesten Sinne<br />

„in Berührung gekommenen“ Personen und Institutionen geteilt werden.<br />

Sie skizzieren nach diesseitiger Ansicht aber nur einen Teil der gesellschaftlichen<br />

Realität. Denn der (vermeintlichen) Verlagerung von Aufgaben hin zum<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht steht gegenüber, dass trotz dieses nunmehr zehn Jahre geltenden<br />

Rechts in nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung davon ausgegangen<br />

wird, dass sich nahe Angehörige, jedenfalls aber Ehegatten zumindest bei<br />

eilbedürftigen Angelegenheiten „per se“ vertreten können. Dies meinen nicht<br />

nur die jeweiligen betroffenen Personenkreise, sondern häufig auch Drittpersonen<br />

und Institutionen.<br />

Für diese Ausführungen wird - mangels Vorliegens statistischen Materials -<br />

unterstellt, dass beide Wahrnehmungen zutreffen.<br />

Die Problemstellung ist vor dem Hintergrund der Funktion einer Betreuerbestellung<br />

und dem Prinzip der Subsidiarität zu beleuchten. Die <strong>Betreuung</strong> umfasst<br />

alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten<br />

rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs.1 BGB). Die <strong>Betreuung</strong> ist nicht<br />

erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten<br />

(...), oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher<br />

Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden<br />

können (§ 1896 Abs.2 Satz 2 BGB).<br />

Es ist hier nicht zu erörtern, ob in der Praxis bei der Prüfung, ob eine Betreuerbestellung<br />

in diesem Sinne in Betracht kommt, der Subsidiaritätsgrundsatz<br />

stets hinreichend beachtet wird (wenngleich diese Frage bei der Klärung der<br />

o.g. Aufgabenverlagerung von hoher Relevanz sein dürfte). Es ist vielmehr zu<br />

problematisieren, ob trotz der Möglichkeit, Vollmachten zu erteilen, und trotz<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 103

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