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Betrifft: Betreuung 4

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Gesetzliche Vertretungsberechtigung für Angehörige<br />

können. Dies würde eine intensive Auseinandersetzung zwischen Justiz und<br />

Sozialleistungsträgern zur Folge haben. Hier fehlt es der Justiz an den erforderlichen<br />

Fachkenntnissen. Sie muss sich auf Stellungnahmen der <strong>Betreuung</strong>sbehörde<br />

verlassen, die ihrerseits gegenüber den örtlichen Leistungsträger nicht<br />

unabhängig ist. Oft ist die <strong>Betreuung</strong>sstelle sogar dem Sozialamt angegliedert.<br />

Es bedarf einer differenzierten Betrachtungsweise. Zu unterscheiden ist zwischen<br />

erforderlicher Rechtsvertretung,<br />

- um die Hürden des sozialen Systems zu überwinden,<br />

- um notwendige Anträge stellen zu können,<br />

- um im Verfahren die notwendige Mitwirkung zu erbringen,<br />

- um gesetzlich zugesicherte Leistungen einzufordern,<br />

- um die Bescheide entgegenzunehmen und zu prüfen<br />

- und um Rechtsmittel einzulegen.<br />

Diese Aspekte konnten nur andiskutiert werden; sie sind im Zuge der weiter<br />

zu führenden Diskussion eingehend und systematisch zu erörtern.<br />

Die Initiative der Länder hat zum Ziel, kurzfristig einzugreifen, um die belasteten<br />

Justizhaushalte nicht weiteren Kostensteigerungen auszusetzen. Dabei<br />

verfolgt die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse für Angehörige das<br />

Ziel, die Zahl der <strong>Betreuung</strong>en zu reduzieren oder zumindest einzufrieren. Wo<br />

Angehörige Vertretungsbefugnis haben, bedarf es keiner <strong>Betreuung</strong>. Es ist<br />

fraglich, ob die oben genannte beschränkte Vertretungsbefugnis eine spürbare<br />

Entlastung bringt. Der Vorschlag schafft keine eindeutig definierten Grenzen<br />

der Vertretungsbefugnis und bietet damit Anlass, die Gerichte anzurufen. Altfälle<br />

sind nicht geregelt.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 101

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