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Betrifft: Betreuung 4

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Peter Winterstein, Jürgen Thar<br />

ich im Fall eines schweren Unfalles, einer schweren Krankheit behandelt werden?<br />

Welche Möglichkeiten der Medizin sollen unter welchen Umständen bei<br />

mir (nicht) angewendet werden? Diese Fragen und andere sind nicht einfach zu<br />

beantworten und selbst unter den „Profis“ hat die Vorsorgevollmacht nicht die<br />

erhoffte Verbreitung gefunden. Diese Diskussion bildet eine breite Basis für<br />

aktuelle und zukünftige ethische Entscheidungen, welche sich aus dem medizinischen<br />

und technischen Fortschritt ergeben.<br />

Je nach Ausgestaltung der gesetzlicher Vertretungsbefugnisse für Angehörige<br />

ist vorhersehbar, dass das Instrument der Vorsorgevollmacht mehr oder weniger<br />

an Bedeutung verliert. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dann gegeben<br />

und es bedarf keiner weiteren Regelung mehr. Die von den meisten Menschen<br />

als unangenehm empfundene Auseinandersetzung mit den oben genannten<br />

Fragen kann entfallen. Weder Staat, Länder oder Gemeinden haben dann<br />

ein Interesse, die Vorsorgevollmacht weiter zu verbreiten und dafür finanzielle<br />

Mittel zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Bedeutung der Vorsorgevollmacht wird sich umkehren und sie wird beispielsweise<br />

erforderlich sein, wenn Angehörige von der Vertretungsbefugnis<br />

ausgeschlossen werden sollen. Aber wer will schon in diese Diskussion z. B.<br />

mit dem Ehepartner einsteigen? Und wie kann sicher gestellt werden, dass<br />

diese Willenserklärung im Ereignisfall tatsächlich bekannt ist? Möglicherweise<br />

hat niemand ein Interesse, diese Erklärung zu finden.<br />

In der Arbeitsgruppe bleibt kontrovers, ob eine derartige Regelung dem modernen<br />

Bild der Familie und den Mobilitätserfordernissen der modernen Gesellschaft<br />

gerecht wird. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass sich<br />

dieses Thema nicht eignet, um im Zuge einer durch Kostendruck bestimmten<br />

Situation entschieden zu werden.<br />

Durch den Nachdruck und die Eile, mit der die Einführung gesetzlicher Vertretungsbefugnisse<br />

für Angehörige vorangetrieben wird, entsteht der Eindruck,<br />

dass nach der zögerlichen Akzeptanz der Vorsorgevollmacht dem Bürger nun<br />

die Entscheidung über seine Vorsorge abgenommen werden soll. Nach dem<br />

Motto: „Bist Du nicht willig eine Vorsorgevollmacht zu errichten, bekommst<br />

Du doch Deinen gesetzlichen Vertreter.“<br />

Der Vorschlag zu § 36 Absatz 3 SGB I-E stößt ebenfalls auf Bedenken. Es<br />

bedarf keiner Gesetzesänderung, um den Justizhaushalt zu entlasten. Eine<br />

konsequente Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowohl im Vorfeld<br />

einer <strong>Betreuung</strong> als auch im Rahmen der Tätigkeit des Betreuers würde die<br />

Leistungsträger zwingen, anders zu verfahren. Die bestehenden Gesetze bieten<br />

dem Sozialleistungsträger ausreichend Möglichkeit, den Zugang zur Leistung<br />

zu vereinfachen und damit <strong>Betreuung</strong> unnötig zu machen. Daneben ist zu prüfen,<br />

ob und ggf. unter welchen Umständen die Kosten unter Anwendung des<br />

§ 15 SGB X vom Justizhaushalt auf Sozialleistungsträger übertragen werden<br />

100 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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