Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
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THEMA<br />
Zum Aussenlärm ausgehend <strong>von</strong> einer Krippe 21 ist Folgendes<br />
festzuhalten: Beurteilt werden müssen sowohl die primären<br />
Emissionen, die <strong>von</strong> den spielenden Kindern im<br />
Aussenbereich verursacht werden und die durch geöffnete<br />
Fenster nach draussen dringen, als auch die sekundären<br />
Emissionen, die z.B. durch das Bringen und Holen<br />
mit Autos, die Unterhaltung der Eltern im Aussenbereich<br />
etc. entstehen. Für Aussenlärm ist die SIA-Norm 181 nicht<br />
anwendbar. In der Lärmschutzverordnung sind keine<br />
Grenzwerte für sogenannten Alltagslärm generell bzw.<br />
Kinderspiellärm speziell enthalten. Die zuständige Behörde<br />
muss den Lärm selbst prüfen 22 und nach den generellen<br />
Regeln des Umweltschutzgesetzes beurteilen 23 . Es sind<br />
die Planungswerte einzuhalten, ausserdem sind die <strong>von</strong><br />
der Krippe ausgehenden Lärmemissionen so weit zu begrenzen,<br />
als dies technisch und betrieblich möglich sowie<br />
wirtschaftlich tragbar ist 24 . In Einzelfällen kann die Vollzugsbehörde<br />
Erleichterungen gewähren, soweit die Einhaltung<br />
der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung<br />
für die Anlage führen würde und ein überwiegendes<br />
öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse<br />
an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen<br />
jedoch nicht überschritten werden 25 . Diese Erleichterungsmöglichkeit<br />
könnte u.U. <strong>von</strong> der Vollzugsbehörde in<br />
Betracht gezogen werden, da der Errichtung <strong>von</strong> Krippen<br />
ein überwiegendes öffentliches Interesse, wenn auch kein<br />
direkt raumplanerisches Interesse, nicht abgesprochen<br />
werden kann.<br />
Für die Stadt Zürich hat die Baurekurskommission I vor<br />
kurzem in einem nicht publizierten rechtskräftigen Entscheid<br />
zum ersten Mal die Ermittlungspflicht für Aussenlärm<br />
festgehalten 26 . Bis jetzt ging die Stadt Zürich immer<br />
da<strong>von</strong> aus, dass der Spiellärm <strong>von</strong> Kindern auch in der<br />
Wohnzone und in der ES II zu tolerieren ist 27 . Bis dato hat<br />
die Stadt Zürich deshalb keinen solchen Fall beurteilt,<br />
eine Praxis dazu besteht darum bis jetzt nicht. Krippen<br />
werden <strong>von</strong> der Bausektion in Zukunft wahrscheinlich aufgefordert<br />
werden, ein Lärmgutachten betreffend Aussenlärm<br />
bei einem Akustikbüro in Auftrag zu geben (dies ent-<br />
«Für Aussenlärm<br />
ist die SIA-Norm<br />
181 nicht anwendbar.<br />
In der Lärmschutzverordnung<br />
sind keine Grenzwerte<br />
für sogenanntenAlltagslärm<br />
generell<br />
bzw. Kinderspiellärm<br />
speziell enthalten.<br />
Die zuständige<br />
Behörde<br />
muss den Lärm<br />
selbst prüfen und<br />
nach den generellen<br />
Regeln des<br />
Umweltschutzgesetzes<br />
beurteilen.»<br />
«Für die Stadt<br />
Zürich hat die<br />
Baurekurskommission<br />
I vor<br />
kurzem in einem<br />
nicht publizierten<br />
rechtskräftigen<br />
Entscheid zum ersten<br />
Mal die Ermittlungspflicht<br />
für Aussenlärm<br />
festgehalten.»<br />
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