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Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten

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THEMA<br />

Zum Aussenlärm ausgehend <strong>von</strong> einer Krippe 21 ist Folgendes<br />

festzuhalten: Beurteilt werden müssen sowohl die primären<br />

Emissionen, die <strong>von</strong> den spielenden Kindern im<br />

Aussenbereich verursacht werden und die durch geöffnete<br />

Fenster nach draussen dringen, als auch die sekundären<br />

Emissionen, die z.B. durch das Bringen und Holen<br />

mit Autos, die Unterhaltung der Eltern im Aussenbereich<br />

etc. entstehen. Für Aussenlärm ist die SIA-Norm 181 nicht<br />

anwendbar. In der Lärmschutzverordnung sind keine<br />

Grenzwerte für sogenannten Alltagslärm generell bzw.<br />

Kinderspiellärm speziell enthalten. Die zuständige Behörde<br />

muss den Lärm selbst prüfen 22 und nach den generellen<br />

Regeln des Umweltschutzgesetzes beurteilen 23 . Es sind<br />

die Planungswerte einzuhalten, ausserdem sind die <strong>von</strong><br />

der Krippe ausgehenden Lärmemissionen so weit zu begrenzen,<br />

als dies technisch und betrieblich möglich sowie<br />

wirtschaftlich tragbar ist 24 . In Einzelfällen kann die Vollzugsbehörde<br />

Erleichterungen gewähren, soweit die Einhaltung<br />

der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung<br />

für die Anlage führen würde und ein überwiegendes<br />

öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse<br />

an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen<br />

jedoch nicht überschritten werden 25 . Diese Erleichterungsmöglichkeit<br />

könnte u.U. <strong>von</strong> der Vollzugsbehörde in<br />

Betracht gezogen werden, da der Errichtung <strong>von</strong> Krippen<br />

ein überwiegendes öffentliches Interesse, wenn auch kein<br />

direkt raumplanerisches Interesse, nicht abgesprochen<br />

werden kann.<br />

Für die Stadt Zürich hat die Baurekurskommission I vor<br />

kurzem in einem nicht publizierten rechtskräftigen Entscheid<br />

zum ersten Mal die Ermittlungspflicht für Aussenlärm<br />

festgehalten 26 . Bis jetzt ging die Stadt Zürich immer<br />

da<strong>von</strong> aus, dass der Spiellärm <strong>von</strong> Kindern auch in der<br />

Wohnzone und in der ES II zu tolerieren ist 27 . Bis dato hat<br />

die Stadt Zürich deshalb keinen solchen Fall beurteilt,<br />

eine Praxis dazu besteht darum bis jetzt nicht. Krippen<br />

werden <strong>von</strong> der Bausektion in Zukunft wahrscheinlich aufgefordert<br />

werden, ein Lärmgutachten betreffend Aussenlärm<br />

bei einem Akustikbüro in Auftrag zu geben (dies ent-<br />

«Für Aussenlärm<br />

ist die SIA-Norm<br />

181 nicht anwendbar.<br />

In der Lärmschutzverordnung<br />

sind keine Grenzwerte<br />

für sogenanntenAlltagslärm<br />

generell<br />

bzw. Kinderspiellärm<br />

speziell enthalten.<br />

Die zuständige<br />

Behörde<br />

muss den Lärm<br />

selbst prüfen und<br />

nach den generellen<br />

Regeln des<br />

Umweltschutzgesetzes<br />

beurteilen.»<br />

«Für die Stadt<br />

Zürich hat die<br />

Baurekurskommission<br />

I vor<br />

kurzem in einem<br />

nicht publizierten<br />

rechtskräftigen<br />

Entscheid zum ersten<br />

Mal die Ermittlungspflicht<br />

für Aussenlärm<br />

festgehalten.»<br />

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