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Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten

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THEMA 9<br />

und nach den bundesrechtlichen Lärmschutzregeln zu beurteilen<br />

– dazu nachfolgend unter Ziff. III.C mehr).<br />

In der Stadt Zürich wird die Nutzung der einzelnen Gebäude<br />

zusätzlich durch den sogenannten Wohnanteilplan geregelt.<br />

In diesem wird festgesetzt, in welchen Liegenschaften<br />

jeweils wie viele Prozente der anrechenbaren Fläche der<br />

Vollgeschosse und der sie ersetzenden Dach- bzw. Untergeschosse<br />

rein dem Wohnen dienen müssen 14 . In Gebieten<br />

mit 90% Wohnanteil sind sodann nur nicht störende Betriebe<br />

zulässig 15 . Es besteht allerdings auch die Möglichkeit,<br />

dass in solchen Gebieten der Wohnanteil herabgesetzt wird<br />

und zwar zugunsten <strong>von</strong> Betrieben und Einrichtungen, welche<br />

vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende<br />

Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen<br />

Bedarfs versorgt. In viergeschossigen Zonen<br />

kann der Wohnanteil z.B. auf 75% herabgesetzt werden 16 .<br />

Diese Erleichterung anerkennt ebenfalls die funktionelle<br />

Zonenzugehörigkeit und dient der Krippeneinrichtung.<br />

Die Stadt Zürich ist sich der Knappheit <strong>von</strong> familienergänzenden<br />

Betreuungsplätzen sehr bewusst. Krippen werden<br />

deshalb in den Wohnzonen als zonenkonform angesehen.<br />

Auch eine Unterschreitung des Wohnanteilplanes, die weiter<br />

reicht, als die gemäss BZO vorgesehene, wird teilweise<br />

zugelassen. So wurde in einem der Autorin dieses Beitrags<br />

bekannten Fall entgegenkommenderweise eine<br />

Ausnahmebewilligung im Sinne <strong>von</strong> § 220 PBG zur Unterschreitung<br />

des Wohnanteils erteilt. Speziell war wohl, dass<br />

die Krippe bereits bestand und ihre früheren Räumlichkeiten<br />

verlor. Als Begründung wurde deshalb eine Art Standortgebundenheit<br />

und die persönliche Notsituation der bestehenden<br />

Krippe akzeptiert. Auch wenn diese Gründe<br />

eigentlich streng baurechtlich betrachtet keine Ausnahmesituation<br />

nach § 220 PBG darstellen, wurde mit der Bewilligung<br />

darauf eingegangen, dass eine bestehende, gut<br />

funktionierende Einrichtung dem ebenfalls bestehenden<br />

Benützer- und Benützerinnenkreis erhalten bleiben sollte<br />

(öffentliches Interesse).<br />

«In der Stadt<br />

Zürich wird die<br />

Nutzung der einzelnen<br />

Gebäude<br />

zusätzlich durch<br />

den sogenannten<br />

Wohnanteilplan<br />

geregelt. In diesem<br />

wird festgesetzt,<br />

in welchen Liegenschaften<br />

jeweils<br />

wie viele Prozente<br />

der anrechenbaren<br />

Fläche der<br />

Vollgeschosse und<br />

der sie ersetzenden<br />

Dach- bzw.<br />

Untergeschosse<br />

rein dem Wohnen<br />

dienen müssen.»<br />

«Die Stadt Zürich<br />

ist sich der Knappheit<br />

<strong>von</strong> familienergänzendenBetreuungsplätzen<br />

sehr bewusst.<br />

Krippen werden<br />

deshalb in den<br />

Wohnzonen als<br />

zonenkonform angesehen<br />

und konstant<br />

bewilligt.»

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