Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
THEMA 9<br />
und nach den bundesrechtlichen Lärmschutzregeln zu beurteilen<br />
– dazu nachfolgend unter Ziff. III.C mehr).<br />
In der Stadt Zürich wird die Nutzung der einzelnen Gebäude<br />
zusätzlich durch den sogenannten Wohnanteilplan geregelt.<br />
In diesem wird festgesetzt, in welchen Liegenschaften<br />
jeweils wie viele Prozente der anrechenbaren Fläche der<br />
Vollgeschosse und der sie ersetzenden Dach- bzw. Untergeschosse<br />
rein dem Wohnen dienen müssen 14 . In Gebieten<br />
mit 90% Wohnanteil sind sodann nur nicht störende Betriebe<br />
zulässig 15 . Es besteht allerdings auch die Möglichkeit,<br />
dass in solchen Gebieten der Wohnanteil herabgesetzt wird<br />
und zwar zugunsten <strong>von</strong> Betrieben und Einrichtungen, welche<br />
vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende<br />
Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen<br />
Bedarfs versorgt. In viergeschossigen Zonen<br />
kann der Wohnanteil z.B. auf 75% herabgesetzt werden 16 .<br />
Diese Erleichterung anerkennt ebenfalls die funktionelle<br />
Zonenzugehörigkeit und dient der Krippeneinrichtung.<br />
Die Stadt Zürich ist sich der Knappheit <strong>von</strong> familienergänzenden<br />
Betreuungsplätzen sehr bewusst. Krippen werden<br />
deshalb in den Wohnzonen als zonenkonform angesehen.<br />
Auch eine Unterschreitung des Wohnanteilplanes, die weiter<br />
reicht, als die gemäss BZO vorgesehene, wird teilweise<br />
zugelassen. So wurde in einem der Autorin dieses Beitrags<br />
bekannten Fall entgegenkommenderweise eine<br />
Ausnahmebewilligung im Sinne <strong>von</strong> § 220 PBG zur Unterschreitung<br />
des Wohnanteils erteilt. Speziell war wohl, dass<br />
die Krippe bereits bestand und ihre früheren Räumlichkeiten<br />
verlor. Als Begründung wurde deshalb eine Art Standortgebundenheit<br />
und die persönliche Notsituation der bestehenden<br />
Krippe akzeptiert. Auch wenn diese Gründe<br />
eigentlich streng baurechtlich betrachtet keine Ausnahmesituation<br />
nach § 220 PBG darstellen, wurde mit der Bewilligung<br />
darauf eingegangen, dass eine bestehende, gut<br />
funktionierende Einrichtung dem ebenfalls bestehenden<br />
Benützer- und Benützerinnenkreis erhalten bleiben sollte<br />
(öffentliches Interesse).<br />
«In der Stadt<br />
Zürich wird die<br />
Nutzung der einzelnen<br />
Gebäude<br />
zusätzlich durch<br />
den sogenannten<br />
Wohnanteilplan<br />
geregelt. In diesem<br />
wird festgesetzt,<br />
in welchen Liegenschaften<br />
jeweils<br />
wie viele Prozente<br />
der anrechenbaren<br />
Fläche der<br />
Vollgeschosse und<br />
der sie ersetzenden<br />
Dach- bzw.<br />
Untergeschosse<br />
rein dem Wohnen<br />
dienen müssen.»<br />
«Die Stadt Zürich<br />
ist sich der Knappheit<br />
<strong>von</strong> familienergänzendenBetreuungsplätzen<br />
sehr bewusst.<br />
Krippen werden<br />
deshalb in den<br />
Wohnzonen als<br />
zonenkonform angesehen<br />
und konstant<br />
bewilligt.»