Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten
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6<br />
«Die Bestimmungen<br />
dienen einerseits<br />
dem Schutz<br />
und den Interessen<br />
der Kinder<br />
selbst, andererseits<br />
dem Schutz<br />
der Nachbarn<br />
und Hausmitbewohner.»<br />
«Die entsprechenden<br />
Vorschriften<br />
finden sich in<br />
verschiedenen<br />
Erlassen, was<br />
deren Auffindbarkeit<br />
und Einhaltung<br />
deutlich<br />
erschwert.»<br />
«In der Stadt<br />
Zürich ist die Vorsteherin<br />
des Sozialdepartementes<br />
zur Erteilung der<br />
Betriebsbewilligung<br />
zuständig.»<br />
THEMA<br />
chen Mitmietern oder Nachbarn etc. auf sich nehmen? Und<br />
welcher Stockwerkeigentümer ist einverstanden, dass Miteigentümer<br />
ihre Wohnung in eine Kinderkrippe umwandeln?<br />
II. Rechtliche Anforderungen allgemein<br />
Kinderkrippen müssen einer Vielzahl <strong>von</strong> Bestimmungen<br />
aus verschiedenen Erlassen genügen. Diese Bestimmungen<br />
dienen einerseits dem Schutz und den Interessen der<br />
Kinder selbst (v.a. zweckmässige, sichere und genügend<br />
grosse Räumlichkeiten, genügend Platz im Freien, etc.) andererseits<br />
dem Schutz der Nachbarn und Hausmitbewohner<br />
(v.a. Lärmschutzvorschriften, Zonenvorschriften). Die<br />
entsprechenden Vorschriften finden sich in verschiedenen<br />
Erlassen, was deren Auffindbarkeit und Einhaltung deutlich<br />
erschwert.<br />
Zur ersten Kategorie <strong>von</strong> Vorschriften gehört die bundesrätliche<br />
Verordnung über die Aufnahme <strong>von</strong> Kindern zur<br />
Pflege und zur Adoption 2 , welche eine Bewilligungspflicht<br />
für den Betrieb <strong>von</strong> Kinderkrippen und Kinderhorten statuiert<br />
3 . Basierend darauf hat der Regierungsrat des Kantons<br />
Zürich die Verordnung über die Bewilligung <strong>von</strong> Kinderund<br />
Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten 4 erlassen,<br />
worin festgelegt wird, dass normalerweise die Vormundschaftsbehörden<br />
der Standortgemeinden zur Erteilung<br />
der Betriebsbewilligung zuständig sind. In den Städten<br />
Winterthur und Zürich können die Zuständigkeiten<br />
abweichend geregelt werden 5 . In der Stadt Zürich ist die<br />
Vorsteherin des Sozialdepartementes zur Erteilung der Betriebsbewilligung<br />
zuständig. Diese Betriebsbewilligung<br />
ist eine Polizeibewilligung. Sie stellt sicher, dass die in den<br />
kantonalen Richtlinien aufgestellten Minimalanforderungen<br />
eingehalten sind. Für den Kanton Zürich sind diese in<br />
den Richtlinien der Erziehungsdirektion über die Bewilligung<br />
<strong>von</strong> Kinderkrippen vom 1. Dezember 2002 enthalten.<br />
Es werden darin sozialpädagogische Grundsätze, räumliche<br />
Anforderungen und weitere Betriebsgrundsätze im<br />
Sinne <strong>von</strong> Minimalanforderungen festgelegt 6 .