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Baurechtliche Voraussetzungen von Kindertagesstätten

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6<br />

«Die Bestimmungen<br />

dienen einerseits<br />

dem Schutz<br />

und den Interessen<br />

der Kinder<br />

selbst, andererseits<br />

dem Schutz<br />

der Nachbarn<br />

und Hausmitbewohner.»<br />

«Die entsprechenden<br />

Vorschriften<br />

finden sich in<br />

verschiedenen<br />

Erlassen, was<br />

deren Auffindbarkeit<br />

und Einhaltung<br />

deutlich<br />

erschwert.»<br />

«In der Stadt<br />

Zürich ist die Vorsteherin<br />

des Sozialdepartementes<br />

zur Erteilung der<br />

Betriebsbewilligung<br />

zuständig.»<br />

THEMA<br />

chen Mitmietern oder Nachbarn etc. auf sich nehmen? Und<br />

welcher Stockwerkeigentümer ist einverstanden, dass Miteigentümer<br />

ihre Wohnung in eine Kinderkrippe umwandeln?<br />

II. Rechtliche Anforderungen allgemein<br />

Kinderkrippen müssen einer Vielzahl <strong>von</strong> Bestimmungen<br />

aus verschiedenen Erlassen genügen. Diese Bestimmungen<br />

dienen einerseits dem Schutz und den Interessen der<br />

Kinder selbst (v.a. zweckmässige, sichere und genügend<br />

grosse Räumlichkeiten, genügend Platz im Freien, etc.) andererseits<br />

dem Schutz der Nachbarn und Hausmitbewohner<br />

(v.a. Lärmschutzvorschriften, Zonenvorschriften). Die<br />

entsprechenden Vorschriften finden sich in verschiedenen<br />

Erlassen, was deren Auffindbarkeit und Einhaltung deutlich<br />

erschwert.<br />

Zur ersten Kategorie <strong>von</strong> Vorschriften gehört die bundesrätliche<br />

Verordnung über die Aufnahme <strong>von</strong> Kindern zur<br />

Pflege und zur Adoption 2 , welche eine Bewilligungspflicht<br />

für den Betrieb <strong>von</strong> Kinderkrippen und Kinderhorten statuiert<br />

3 . Basierend darauf hat der Regierungsrat des Kantons<br />

Zürich die Verordnung über die Bewilligung <strong>von</strong> Kinderund<br />

Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten 4 erlassen,<br />

worin festgelegt wird, dass normalerweise die Vormundschaftsbehörden<br />

der Standortgemeinden zur Erteilung<br />

der Betriebsbewilligung zuständig sind. In den Städten<br />

Winterthur und Zürich können die Zuständigkeiten<br />

abweichend geregelt werden 5 . In der Stadt Zürich ist die<br />

Vorsteherin des Sozialdepartementes zur Erteilung der Betriebsbewilligung<br />

zuständig. Diese Betriebsbewilligung<br />

ist eine Polizeibewilligung. Sie stellt sicher, dass die in den<br />

kantonalen Richtlinien aufgestellten Minimalanforderungen<br />

eingehalten sind. Für den Kanton Zürich sind diese in<br />

den Richtlinien der Erziehungsdirektion über die Bewilligung<br />

<strong>von</strong> Kinderkrippen vom 1. Dezember 2002 enthalten.<br />

Es werden darin sozialpädagogische Grundsätze, räumliche<br />

Anforderungen und weitere Betriebsgrundsätze im<br />

Sinne <strong>von</strong> Minimalanforderungen festgelegt 6 .

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