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(KiBiz) Synopse Regierungsentwurf / Änderungsanträge der ...

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§ 22 Landeszuschuss für Kin<strong>der</strong> in Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

(1) Das Land zahlt dem Jugendamt einen jährlichen Zuschuss für jedes<br />

Kind in Kin<strong>der</strong>tagespflege in Höhe von 725 EUR, soweit nicht für dieses<br />

Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird.<br />

(2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus,<br />

dass<br />

1. die Tagesmutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tagesvater das Kind regelmäßig mehr<br />

als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,<br />

2. die Tagesmutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tagesvater eine Qualifikation im Sinne des §<br />

17 Absätze 1 und 2 nachweisen kann,<br />

3. für Ausfallzeiten <strong>der</strong> Tagesmutter o<strong>der</strong> des Tagesvaters vom<br />

Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird,<br />

4. die Tagesmutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tagesvater von einem Träger <strong>der</strong><br />

Jugendhilfe vermittelt worden ist und<br />

5. die Tagesmutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tagesvater nicht mit dem Kind jeweils bis<br />

zum dritten Grad verwandt o<strong>der</strong> verschwägert ist.<br />

(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 725 EUR,<br />

soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird.<br />

4. die Tagesmutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tagesvater von einem Träger <strong>der</strong><br />

Jugendhilfe o<strong>der</strong> von einem sonstigen Träger im Sinne des § 4 Abs. 3<br />

vermittelt worden ist und<br />

(3) § 21 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. (3) § 19 Abs. 3 Satz 3 sowie § 21 Abs. 5 gelten entsprechend.<br />

§ 23 Elternbeiträge<br />

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege können Teilnahme- o<strong>der</strong> Kostenbeiträge<br />

(Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt<br />

werden.<br />

(2) Zu diesem Zweck teilt <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Träger, <strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong>tagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die<br />

Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen die<br />

Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

sowie die entsprechenden Angaben <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nach<br />

kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit.<br />

(3) Der Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten<br />

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