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(KiBiz) Synopse Regierungsentwurf / Änderungsanträge der ...

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§ 21 Landeszuschuss für Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes Kind, das in einer im<br />

Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geför<strong>der</strong>ten<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Absatz 1 betreut wird,<br />

einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des<br />

1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,<br />

2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,<br />

3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,<br />

4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Kindpauschale nach <strong>der</strong> Anlage zu § 19.<br />

(2) Für jedes Kind, das auf Grund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine<br />

zusätzliche Sprachför<strong>der</strong>ung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt<br />

bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe<br />

von 340 EUR pro Kin<strong>der</strong>gartenjahr. Voraussetzung ist, dass das<br />

Jugendamt den Zuschuss an die Träger <strong>der</strong> Einrichtungen seines Bezirks<br />

weiterleitet.<br />

(3) Für jede Tageseinrichtung für Kin<strong>der</strong>, die über ein vom Land<br />

anerkanntes Gütesiegel als "Familienzentrum NRW" verfügt, gewährt das<br />

Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 12.000 EUR. Im<br />

Zuschüsse. Soweit <strong>der</strong> Träger einer Einrichtung Rücklagen bildet, die<br />

nachweislich in den Folgejahren <strong>der</strong> Erfüllung von Aufgaben nach diesem<br />

Gesetz dienen, ist dies zulässig.<br />

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf <strong>der</strong> Grundlage einer zum 15.<br />

März für das im gleichen Kalen<strong>der</strong>jahr beginnende Kin<strong>der</strong>gartenjahr<br />

vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im<br />

Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geför<strong>der</strong>ten<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Absatz 1 betreut werden<br />

soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des<br />

1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H.,<br />

2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H.,<br />

3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H.,<br />

4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H.<br />

<strong>der</strong> gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale.<br />

(2) Für jedes Kind, das auf Grund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine<br />

zusätzliche Sprachför<strong>der</strong>ung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt<br />

bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe<br />

von 340 EUR pro Kin<strong>der</strong>gartenjahr. Voraussetzung ist, dass das<br />

Jugendamt den Zuschuss an die Träger <strong>der</strong> Einrichtungen seines Bezirks<br />

weiterleitet. Die Feststellung <strong>der</strong> Daten zur Sprachför<strong>der</strong>ung wird im<br />

Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung<br />

vorgenommen.<br />

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