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(KiBiz) Synopse Regierungsentwurf / Änderungsanträge der ...

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Vierter Abschnitt Finanzierung<br />

§ 18 Allgemeine Voraussetzungen<br />

(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesbetreuung<br />

(Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen, Kin<strong>der</strong>tagespflege) nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes.<br />

(2) Die finanzielle För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen erfolgt pro<br />

Kin<strong>der</strong>gartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, die<br />

Bedarfsfeststellung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> örtlichen Jugendhilfeplanung<br />

und die Regelmäßigkeit des Besuchs <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> voraus. Das<br />

Kin<strong>der</strong>gartenjahr entspricht dem Schuljahr. Regelmäßigkeit ist gegeben,<br />

wenn die überwiegende Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> die Einrichtung durchschnittlich<br />

mindestens 20 Stunden pro Woche besucht. In <strong>der</strong> Eingewöhnungsphase<br />

eines Kindes ist eine Unterschreitung bis zu einer Grenze von 10 Stunden<br />

möglich. Eltern können bei den Betreuungszeiten zwischen den in <strong>der</strong><br />

Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Alternativen wählen, wenn diese im<br />

Rahmen <strong>der</strong> kommunalen Jugendhilfeplanung als bedarfsgerecht<br />

angeboten werden.<br />

(3) Die finanzielle För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung setzt weiterhin<br />

voraus, dass<br />

1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,<br />

2. die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung und die Leitung je<strong>der</strong> Gruppe einer<br />

sozialpädagogischen Fachkraft übertragen ist.<br />

(4) Die finanzielle För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege für Kin<strong>der</strong>, die wird Abs. 5<br />

13<br />

(2) Die finanzielle För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen erfolgt pro<br />

Kin<strong>der</strong>gartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und<br />

die Bedarfsfeststellung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> örtlichen<br />

Jugendhilfeplanung voraus. Das Kin<strong>der</strong>gartenjahr entspricht dem<br />

Schuljahr. Grundlage für die Berechnung <strong>der</strong> finanziellen För<strong>der</strong>ung ist<br />

<strong>der</strong> Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim<br />

Abschluss des Vertrages zwischen den in <strong>der</strong> Anlage zu § 19 Abs. 1<br />

genannten Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis <strong>der</strong><br />

kommunalen Jugendhilfeplanung von <strong>der</strong> Einrichtung als bedarfsgerecht<br />

angeboten werden.<br />

(4) Die Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> pro Gruppe und die Personalausstattung einer<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung sollen sich an den Beschreibungen <strong>der</strong><br />

Gruppenformen gemäß <strong>der</strong> Anlage zu § 19 Abs. 1 orientieren. Eine<br />

Überschreitung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Zahl <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong> pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kin<strong>der</strong> betragen.

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