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Wertpapierprospekt A1MLPX8 - Halloren Schokoladenfabrik GmbH

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Bewertungsgrundsätze angewandt worden. Die Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB und die<br />

Vorschriften über die Vollkonsolidierung sind beachtet worden.<br />

Die Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich mit den Werten in den<br />

konsolidierten Jahresabschluss übernommen worden, mit denen sie in den Einzelbilanzen der<br />

einbezogenen Unternehmen angesetzt sind. Die in den Jahresabschlüssen der<br />

Tochterunternehmen entsprechend § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gesondert ausgewiesenen<br />

Sonderposten zum Anlagevermögen sind im Konzernabschluss mit den entsprechenden Posten<br />

des Anlagevermögens saldiert worden.<br />

Kapitalkonsolidierung<br />

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt für die bereits in 2009 zum Konsolidierungskreis gehörenden<br />

Unternehmen nach der Buchwertmethode durch Verrechnung der Anschaffungskosten mit dem<br />

anteiligen Eigenkapital der Tochtergesellschaften. Für die seit dem 1. Januar 2010 in den<br />

Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wurde für Zwecke der Kapitalkonsolidierung die<br />

Neubewertungsmethode angewandt. Als Zeitpunkt der Erstkonsolidierung wurde der 1. Januar<br />

2010 bzw. der spätere Erwerbs- bzw. Gründungszeitpunkt zu Grunde gelegt.<br />

Unterschiedsbeträge aus der Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem anteiligen<br />

Eigenkapital wurden, soweit möglich, den betreffenden Aktivposten zugeordnet; der Restbetrag<br />

wurde als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen.<br />

Geschäfts- und Firmenwerte, die aus dem Ansatz latenter Steuern auf aufgedeckte stille Reserven<br />

resultieren, werden ab dem Zugangsjahr über 15 Jahre pro rata temporis erfolgswirksam<br />

abgeschrieben.<br />

Die Folgekonsolidierung - und damit auch die Konsolidierung zum 31. Dezember 2011 - erfasst<br />

den Konzernanteil des nach dem Stichtag der Erstkonsolidierung erwirtschafteten Ergebnisses der<br />

Konzerngesellschaften im Konzernergebnis.<br />

Sonstige Grundsätze der Konsolidierung<br />

Ausleihungen und andere Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den konsolidierten<br />

Abschluss einbezogenen Unternehmen sind gemäß § 303 HGB gegeneinander aufgerechnet<br />

worden.<br />

Aus Wesentlichkeitsgründen wird auf die Durchführung einer Drittschuldenkonsolidierung<br />

verzichtet.<br />

Eine Zwischenergebniseliminierung ist für den Bereich des Umlaufvermögens durchgeführt<br />

worden, da eine Veräußerung von Waren im Konzern stattgefunden hat.<br />

Bei der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wurden alle Umsätze zwischen den<br />

Konzerngesellschaften und die übrigen konzerninternen Erträge und Aufwendungen einschließlich<br />

der Gewinnausschüttungen von Konzernunternehmen voll konsolidiert.<br />

Die Abschreibung auf den aus der Kapitalkonsolidierung anzusetzenden Firmenwert beträgt<br />

TEUR 30.<br />

Der Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden wurde beachtet.<br />

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