Wertpapierprospekt A1MLPX8 - Halloren Schokoladenfabrik GmbH
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Bewertungsgrundsätze angewandt worden. Die Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB und die<br />
Vorschriften über die Vollkonsolidierung sind beachtet worden.<br />
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich mit den Werten in den<br />
konsolidierten Jahresabschluss übernommen worden, mit denen sie in den Einzelbilanzen der<br />
einbezogenen Unternehmen angesetzt sind. Die in den Jahresabschlüssen der<br />
Tochterunternehmen entsprechend § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gesondert ausgewiesenen<br />
Sonderposten zum Anlagevermögen sind im Konzernabschluss mit den entsprechenden Posten<br />
des Anlagevermögens saldiert worden.<br />
Kapitalkonsolidierung<br />
Die Kapitalkonsolidierung erfolgt für die bereits in 2009 zum Konsolidierungskreis gehörenden<br />
Unternehmen nach der Buchwertmethode durch Verrechnung der Anschaffungskosten mit dem<br />
anteiligen Eigenkapital der Tochtergesellschaften. Für die seit dem 1. Januar 2010 in den<br />
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen wurde für Zwecke der Kapitalkonsolidierung die<br />
Neubewertungsmethode angewandt. Als Zeitpunkt der Erstkonsolidierung wurde der 1. Januar<br />
2010 bzw. der spätere Erwerbs- bzw. Gründungszeitpunkt zu Grunde gelegt.<br />
Unterschiedsbeträge aus der Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem anteiligen<br />
Eigenkapital wurden, soweit möglich, den betreffenden Aktivposten zugeordnet; der Restbetrag<br />
wurde als Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen.<br />
Geschäfts- und Firmenwerte, die aus dem Ansatz latenter Steuern auf aufgedeckte stille Reserven<br />
resultieren, werden ab dem Zugangsjahr über 15 Jahre pro rata temporis erfolgswirksam<br />
abgeschrieben.<br />
Die Folgekonsolidierung - und damit auch die Konsolidierung zum 31. Dezember 2011 - erfasst<br />
den Konzernanteil des nach dem Stichtag der Erstkonsolidierung erwirtschafteten Ergebnisses der<br />
Konzerngesellschaften im Konzernergebnis.<br />
Sonstige Grundsätze der Konsolidierung<br />
Ausleihungen und andere Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den konsolidierten<br />
Abschluss einbezogenen Unternehmen sind gemäß § 303 HGB gegeneinander aufgerechnet<br />
worden.<br />
Aus Wesentlichkeitsgründen wird auf die Durchführung einer Drittschuldenkonsolidierung<br />
verzichtet.<br />
Eine Zwischenergebniseliminierung ist für den Bereich des Umlaufvermögens durchgeführt<br />
worden, da eine Veräußerung von Waren im Konzern stattgefunden hat.<br />
Bei der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wurden alle Umsätze zwischen den<br />
Konzerngesellschaften und die übrigen konzerninternen Erträge und Aufwendungen einschließlich<br />
der Gewinnausschüttungen von Konzernunternehmen voll konsolidiert.<br />
Die Abschreibung auf den aus der Kapitalkonsolidierung anzusetzenden Firmenwert beträgt<br />
TEUR 30.<br />
Der Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden wurde beachtet.<br />
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