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Wertpapierprospekt A1MLPX8 - Halloren Schokoladenfabrik GmbH

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Kanalinseln, die Isle of Men und gewisse abhängige bzw. assoziierte Gebiete in der Karibik)<br />

werden ab diesem Datum ebenfalls einen automatischen Informationsaustausch durchführen oder<br />

während der oben beschriebenen Übergangszeit eine Quellensteuer - wie oben beschrieben -<br />

erheben. Mit Rechtsverordnung vom 26. Januar 2004 hat die deutsche Bundesregierung die<br />

Bestimmungen zur Durchführung der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen in deutsches<br />

Recht umgesetzt. Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2005. Natürliche Personen, die<br />

Inhaber von Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind, werden darauf hingewiesen, dass die<br />

Emittentin gemäß § 5 Nr. 4 der Anleihebedingungen keine zusätzlichen Beträge hinsichtlich einer<br />

infolge der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen erhobenen Quellensteuer bezahlen<br />

wird.<br />

Im Inland ansässige Anleger<br />

Für ab dem 1. Januar 2009 zufließende Kapitalerträge wurde mit dem<br />

Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in der Bundesrepublik Deutschland die so genannte<br />

Abgeltungsteuer eingeführt. Private Kapitalerträge unterliegen danach grundsätzlich einem<br />

einheitlichen abgeltenden Steuersatz in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von<br />

5,5 % sowie gegebenenfalls einer Kirchensteuer. Von der Abgeltungsteuer werden auch<br />

bestimmte Veräußerungsgewinne im Bereich des Kapitalvermögens erfasst. In diesem<br />

Zusammenhang wurde das so genannte Halbeinkünfteverfahren für Aktien abgeschafft. Ebenso<br />

findet die für Aktien und sonstige Wertpapiere geltende Haltefrist von einem Jahr - unter<br />

Berücksichtigung einer Übergangsregelung - keine Anwendung mehr. Für betrieblich beteiligte<br />

Anleger gelten davon abweichende Regelungen.<br />

a) Besteuerung von im Privatvermögen gehaltenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen<br />

Werden die Inhaber-Teilschuldverschreibungen im steuerlichen Privatvermögen eines in der<br />

Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten, sind daraus resultierende<br />

Zinsen sowie Erträge aus einer Einlösung oder Veräußerung des Wertpapiers als Kapitalerträge im<br />

Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Bei Zufluss unterliegen die<br />

Kapitalerträge (Zinsen) sowie aus einer Einlösung oder Veräußerung der Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibung - soweit der Anleger keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt - der<br />

Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle. Ausgezahlt wird an den Anleger daher nur ein<br />

Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />

Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist bei Zinserträgen der sich<br />

ergebende Zinsbetrag. Bei einer Veräußerung oder Einlösung der Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibung ist Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung (inklusive Stückzinsen) oder<br />

Einlösung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit<br />

dem Veräußerungsgeschäft stehen, wenn die Inhaber-Teilschuldverschreibung von der die<br />

Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet<br />

worden sind, und den Anschaffungskosten. Können entsprechende Anschaffungskosten nicht<br />

nachgewiesen werden, sind nach gesetzlicher Vorgabe pauschal 30 % der Einnahmen aus der<br />

Veräußerung oder Einlösung Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vorzunehmenden<br />

Kapitalertragsteuerabzugs. Durch entsprechenden Nachweis kann diese pauschale<br />

Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch den tatsächlichen<br />

Veräußerungsgewinn ersetzt werden. Der anzuwendende Kapitalertragsteuersatz beträgt<br />

einschließlich Solidaritätszuschlag 26,375 %. Besteht eine Kirchensteuerpflicht und beantragt der<br />

Steuerpflichtige bei der auszuzahlenden Stelle schriftlich die Berücksichtigung der Kirchensteuer<br />

im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs, beläuft sich der Gesamtsteuersatz auf 27,99 % (bei<br />

einem Kirchensteuersatz von 9 %) bzw. auf 27,82 % (bei einem Kirchensteuersatz von 8 %, wie er<br />

in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg Anwendung findet). Erwerben Ehegatten<br />

die Inhaber-Teilschuldverschreibung gemeinsam, ist ein übereinstimmender Antrag notwendig,<br />

wenn die Kirchensteuer bereits im Abzugsverfahren berücksichtigt werden soll. Sind die Inhaber-<br />

Teilschuldverschreibungen mehreren Beteiligten zuzurechnen, ohne dass Betriebsvermögen<br />

vorliegen würde, ist ein Antrag auf Kirchensteuereinbehalt nur unter der Voraussetzung möglich,<br />

dass alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. Es ist gesetzliches Ziel, den<br />

Kirchensteuerabzug ab dem Jahr 2011 bereits an der Quelle auf Grundlage eines elektronischen<br />

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