Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Zudem konnten diese Filterrückstände dem Produktionsprozess nicht unmittelbar wieder<br />
zugeführt werden und wurden deshalb auf der Halde deponiert. 12 Diese Unverwertbarkeit des<br />
Haldenguts spricht gleichfalls dafür, dass bis zum Inkrafttreten des AbfG nennenswerte<br />
Abtragungen und Transporte des Haldenguts nicht stattfanden. Das Haldenmaterial wurde<br />
mithin von der Deponiebetreiberin aufgehaldet, um sich seiner mangels weiterer<br />
Verwendungsmöglichkeit endgültig zu entledigen. Bis zum Inkrafttreten des AbfG 1972 hat<br />
sich an der Tatsache, dass die Filterrückstände der Produktion nicht wieder zugeführt werden<br />
konnten, offenkundig nichts verändert. In dieser Zeit wurde ausschließlich neues Material<br />
aufgehaldet, aber nach den bisher bekannt gewordenen Tatsachen nicht in nennenswertem<br />
Umfang umgelagert, abgetragen oder vom Haldenkörper weg transportiert.<br />
Mithin wurden die von der Regionsverwaltung geplanten Tätigkeiten und Arbeitsweisen für<br />
die Abtragung und den Abtransport der gesamten Halde vor dem Inkrafttreten des AbfG 1972<br />
nicht einmal in geringerem als dem jetzt geplanten Umfang betrieben. Die Arbeiten zum<br />
Abtragen und Abtransport des Haldenmaterials gehören mithin nicht zum<br />
genehmigungsfreien Weiterbetrieb der Altdeponie und stellen also eine Änderung des<br />
Deponiebetriebs im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG dar.<br />
II) Änderung der Beschaffenheit der Halde<br />
Zu den nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG planfeststellungspflichtigen Tatbeständen gehört<br />
neben der wesentlichen Änderung des Betriebs der Deponie auch die wesentliche Änderung<br />
der Deponie als baulicher Anlage. Hierfür gilt das zur Zulassungsfreiheit des Betriebs von<br />
Altdeponien, die bei Inkrafttreten des AbfG 1972 bereits in Betrieb waren, Gesagte für die<br />
Zulassungsfreiheit des baulichen Zustands beim Inkrafttreten des AbfG entsprechend.<br />
Zulassungsfrei weiter betrieben werden durften Altdeponien nach Inkrafttreten des AbfG nur<br />
in der Beschaffenheit, die sie bei Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich hatten. Nachträgliche<br />
Änderungen der Beschaffenheit der Anlage nach Inkrafttreten des AbfG lösen wie<br />
nachträgliche Änderungen des Betriebes, wenn sie wesentlich sind, die<br />
Planfeststellungspflicht des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG aus. 13<br />
Der von der Regionsverwaltung beabsichtigte völlige Rückbau des Haldenkörpers ist eine<br />
Änderung der bisher vor Inkrafttreten des AbfG tatsächlich gegebenen und damit<br />
12 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, S. 1.<br />
13 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 35 Rn. 12, m.w.N.<br />
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