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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Zudem konnten diese Filterrückstände dem Produktionsprozess nicht unmittelbar wieder<br />

zugeführt werden und wurden deshalb auf der Halde deponiert. 12 Diese Unverwertbarkeit des<br />

Haldenguts spricht gleichfalls dafür, dass bis zum Inkrafttreten des AbfG nennenswerte<br />

Abtragungen und Transporte des Haldenguts nicht stattfanden. Das Haldenmaterial wurde<br />

mithin von der Deponiebetreiberin aufgehaldet, um sich seiner mangels weiterer<br />

Verwendungsmöglichkeit endgültig zu entledigen. Bis zum Inkrafttreten des AbfG 1972 hat<br />

sich an der Tatsache, dass die Filterrückstände der Produktion nicht wieder zugeführt werden<br />

konnten, offenkundig nichts verändert. In dieser Zeit wurde ausschließlich neues Material<br />

aufgehaldet, aber nach den bisher bekannt gewordenen Tatsachen nicht in nennenswertem<br />

Umfang umgelagert, abgetragen oder vom Haldenkörper weg transportiert.<br />

Mithin wurden die von der Regionsverwaltung geplanten Tätigkeiten und Arbeitsweisen für<br />

die Abtragung und den Abtransport der gesamten Halde vor dem Inkrafttreten des AbfG 1972<br />

nicht einmal in geringerem als dem jetzt geplanten Umfang betrieben. Die Arbeiten zum<br />

Abtragen und Abtransport des Haldenmaterials gehören mithin nicht zum<br />

genehmigungsfreien Weiterbetrieb der Altdeponie und stellen also eine Änderung des<br />

Deponiebetriebs im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG dar.<br />

II) Änderung der Beschaffenheit der Halde<br />

Zu den nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG planfeststellungspflichtigen Tatbeständen gehört<br />

neben der wesentlichen Änderung des Betriebs der Deponie auch die wesentliche Änderung<br />

der Deponie als baulicher Anlage. Hierfür gilt das zur Zulassungsfreiheit des Betriebs von<br />

Altdeponien, die bei Inkrafttreten des AbfG 1972 bereits in Betrieb waren, Gesagte für die<br />

Zulassungsfreiheit des baulichen Zustands beim Inkrafttreten des AbfG entsprechend.<br />

Zulassungsfrei weiter betrieben werden durften Altdeponien nach Inkrafttreten des AbfG nur<br />

in der Beschaffenheit, die sie bei Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich hatten. Nachträgliche<br />

Änderungen der Beschaffenheit der Anlage nach Inkrafttreten des AbfG lösen wie<br />

nachträgliche Änderungen des Betriebes, wenn sie wesentlich sind, die<br />

Planfeststellungspflicht des § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG aus. 13<br />

Der von der Regionsverwaltung beabsichtigte völlige Rückbau des Haldenkörpers ist eine<br />

Änderung der bisher vor Inkrafttreten des AbfG tatsächlich gegebenen und damit<br />

12 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, S. 1.<br />

13 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 35 Rn. 12, m.w.N.<br />

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