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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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1972 tatsächlich ausgeübten Betrieb der Deponie. Mithin sind Altdeponien nur in dem<br />

Umfang genehmigungsfrei, in dem sie bei Inkrafttreten des AbfG bestanden haben. 8 Durch<br />

die gesetzliche Zulassung des Weiterbetriebs nicht abgedeckt ist eine wesentliche Änderung<br />

des Betriebs der Altdeponie. 9 Denn stehen die Altdeponien den nach Inkrafttreten des AbfG<br />

genehmigten Deponien gleich, so sind sie auch hinsichtlich der Änderungen des Betriebs<br />

genehmigten Deponien gleich zu behandeln. Nachträgliche Änderungen des Betriebs<br />

genehmigter Deponien waren nach § 7 AbfG genehmigungspflichtig und sind heute nach § 31<br />

Abs. 2 KrW-/AbfG zulassungspflichtig. Zur Gleichbehandlung von genehmigten und<br />

Altdeponien muss diese Zulassungspflicht auch für die wesentliche Änderung des<br />

bestehenden Betriebes von Altdeponien gelten. 10<br />

Die Tätigkeiten und Verfahrensweisen, die nach den Planungen der Regionsverwaltung für<br />

das Abtragen und das Verladen des Haldenguts zum Einsatz kommen sollen, wurden nicht<br />

schon vor dem Inkrafttreten des AbfG 1972 von der Deponiebetreiberin auf der Halde<br />

praktiziert. Sie sind damit nicht von der Möglichkeit des genehmigungsfreien Weiterbetriebs<br />

nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG umfasst. Es handelt es sich bei den Vorhaben der<br />

Regionsverwaltung zum Abtragen und Verladen des Haldenguts mithin um eine Änderung<br />

des Betriebs der Halde im Sinne des § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG.<br />

So wurden auf der Halde Filterrückstände deponiert, die im Produktionsprozess für Baustoffe<br />

bei den ehemaligen Fulgurit Werken anfielen. 11 Diese Halde wurde unmittelbar an einer der<br />

äußeren Grenzen des Produktionsgeländes errichtet. Schon diese Lage an der<br />

Grundstücksgrenze spricht dafür, dass die Halde nach dem Willen ihrer Betreiberin nicht nur<br />

zeitweilig, sondern auf Dauer an Ort und Stelle bleiben sollte. Die Halde sollte an einem Ort<br />

errichtet werden, an dem sie auf Dauer verbleiben konnte, ohne die weitere Beplanung und<br />

Nutzung des Grundstücks wesentlich zu beeinträchtigen. Das macht es wahrscheinlich, dass<br />

der Halde bis 1973 immer nur weitere Abfälle hinzu gefügt werden sollten, ohne dass die<br />

Betreiberin jemals geplant oder damit begonnen hatte, diese Abfälle wieder abzutragen und<br />

abzutransportieren.<br />

8 VGH München, NJW 1983, 1442 und zustimmend Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 35 Rn. 12.<br />

9 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 35 Rn. 12.<br />

10 OVG Lüneburg, UPR 1986, 230 f.; VGH Kassel, NuR 1990, S. 224.<br />

11 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, S. 1.<br />

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