Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung von Asbestfasern nicht schlüssig<br />
nachgewiesen ist [dazu unter II)].<br />
I) Dem Stand der Technik widersprechende Begutachtung der Freisetzung von Asbestfasern<br />
Regionsverwaltung und Deponieinhaberin planen, das Abtragen der Halde unter freiem Himmel<br />
durchzuführen. Hierbei besteht die Möglichkeit der Freisetzung von Asbestfasern in die Atemluft;<br />
Windbewegungen können zur großräumigen Verteilung der so freigesetzten Fasern führen.<br />
Aufgrund der karzinogenen Wirkung der Asbestfasern besteht also die Möglichkeit, dass die auf der<br />
Halde Arbeitenden sowie die in der Nachbarschaft Wohnenden und Arbeitenden in ihrer<br />
Gesundheit beeinträchtigt werden können. Es besteht also die Möglichkeit der Beeinträchtigung des<br />
Schutzguts Gesundheit von Menschen gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 KrW-/AbfG, womit die von der<br />
Regionsverwaltung geplanten Abtragungsarbeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KrW-/AbfG<br />
nur planfeststellungsfähig sind, wenn sie eine dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge<br />
gegen die Schutzgutsbeeinträchtigung bieten.<br />
Was unter Stand der Technik zu verstehen ist, wird in § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG in Verbindung mit<br />
Anhang III definiert. Nach § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG ist Stand der Technik der Entwicklungsstand<br />
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer<br />
Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in die Luft, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit<br />
oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung<br />
eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Nach<br />
Anhang III sind unter Beachtung des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung bei der<br />
Ermittlung dieser Voraussetzungen folgende Kriterien zu berücksichtigen: vergleichbare Verfahren,<br />
Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden (Nr. 4 des Anhangs<br />
III); Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Menschen und<br />
die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Nr. 10 des Anhangs III); die<br />
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Menschen und die Umwelt zu<br />
verringern (Nr. 11 des Anhangs III). 77<br />
Dieser generelle Maßstab bedarf der Konkretisierung für die verschiedenen technischen Verfahren,<br />
Einrichtungen und Betriebsweisen in Form technischer Standards. Diese Konkretisierung kann in<br />
technischen Regelwerken enthalten sein, die von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen<br />
erarbeitet und ständig den aktuellen technischen Entwicklungen angepasst werden. Auch wenn<br />
diese – was auf die im vorliegenden Fall anwendbaren technischen Regelwerke zutrifft – keine<br />
rechtliche Verbindlichkeit haben, sind sie für die Beurteilung des Standes der Technik maßgeblich.<br />
77 Vgl. zur Definition des Standes der Technik Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., Heidelberg 2003,<br />
S. 60 f.<br />
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