Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Zur Erreichung des erstgenannten Ziele ist ein Abtragen der Halde nicht erforderlich. Nach<br />
den Untersuchungen der Regionsverwaltung kann die Halde auch vor Ort gegen das<br />
Verwehen von Asbestfasern gesichert werden. So geht die Verwaltung davon aus, dass die<br />
Halde mit einem Sarkophag überbaut oder nach Setzen von Spundwänden mit einer für<br />
Deponien üblichen Oberflächenabdichtung versehen werden könnte. Beide Varianten<br />
schließen ein Verwehen von Asbestfasern aus, sind also gleichermaßen zur Erreichung des<br />
Ziels geeignet. Da sie aber von der Deponieinhaberin weniger baulichen und logistischen<br />
Aufwand erfordern als das Abtragen, sind sie die weniger belastenden Maßnahmen. Da<br />
mithin zum Ausschluss der Verwehung von Asbestfasern die Deponieinhaberin weniger<br />
belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen, ist das Abtragen der Halde als nicht<br />
erforderlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.<br />
Auch zur Verhinderung der von der Regionsverwaltung behaupteten alkalischen Sickerwässer<br />
stehen weniger belastende Maßnahmen als das Abtragen der Halde zu Gebote. So hat die<br />
Regionsverwaltung bisher ausgeführt, dass eine Oberflächenabdichtung der Halde ein<br />
Eindringen von Niederschlägen in den Haldenkörper verhindert. Eine Neubildung alkalischer<br />
Sickerwässer wäre damit ausgeschlossen. Um zu verhindern, dass schon im Haldenkörper<br />
vorhandene Feuchtigkeit nach der Oberflächenabdichtung in die unter der Halde liegenden<br />
Bodenschichten sickert, bedarf es keines Abtrags der Halde. Wesentlich weniger aufwändig<br />
wäre es, am Fuß des Haldenkörpers im Horizontalbohrverfahren Drainagen – z.B. in Form<br />
von Rohren – unterhalb des gesamten Haldenkörpers einzubringen. Diese können die<br />
Sickerwässer vor Erreichen der natürlichen Bodenhorizonte aufnehmen, einem Sammel- und<br />
Ableitungssystem zuführen, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können. Diese<br />
Maßnahme wäre zeitlich begrenzt durchzuführen; die Wässer müssen nicht länger gefasst und<br />
abgeleitet werden, als das Absinken der jetzt in der Halde vorhandenen Feuchtigkeit erfordert.<br />
Zudem ist der Aufwand wesentlich geringer als der für die Verlagerung der gesamten Halde.<br />
Schließlich ist ein Abtragen der Halde zum Zwecke der baulichen Nutzbarmachung des<br />
Grundstücks unangemessen. Zwar ist die mit der Nachnutzung bezweckte Reduzierung des<br />
Verbrauchs bisher unversiegelter Flächen ein legitimes Anliegen. Um die Haldenfläche<br />
baureif zu machen, müssten jedoch von den Nachbarn und allen Anwohnern an den<br />
Transportstrecken bis zur für die Endablagerung vorgesehenen Deponie in erheblichem<br />
Umfang Lärm- und Abgasemissionen hingenommen werden. Zudem ist trotz aller<br />
Vorsichtsmaßnahmen nicht auszuschließen, dass durch die Arbeiten Asbestfasern freigesetzt<br />
werden können. Eine große Zahl von Menschen, die für den gegenwärtigen Zustand der Halde<br />
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