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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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seinen Rechten betreffenden Verwaltungsakts anzuhören. Die Anhörung der von den<br />

wesentlichen Änderungen in ihren Rechten betroffenen Dritten – und damit ihre Anhörung als<br />

Beteiligte – steht dagegen im Ermessen der Behörde. Die Beteiligungs- und Äußerungsrechte<br />

Drittbetroffener im Verfahren zum Erlass von Verfügungen nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

bleiben damit weit hinter denen des Planfeststellungsverfahrens zurück. Eine abschließende<br />

Entscheidung über wesentliche Änderungen der Deponie und ihres Betriebes, die mehr als<br />

unerhebliche Auswirkungen auf Leben und Gesundheit Dritter haben können, in diesem<br />

nichtförmlichen Verfahren zu treffen, verstieße wie bei § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG gegen die<br />

sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende verfahrensbezogene Schutzpflicht, die zu einer<br />

Verfahrensgestaltung mit frühzeitiger und effektiver Beteiligung Drittbetroffener zwingt. Im<br />

Lichte der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ausgelegt, müssen wesentliche Änderungen<br />

also dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten bleiben und sind als Verfügungen aufgrund<br />

von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, die im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren erlassen werden,<br />

unzulässig.<br />

Wie zu § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG ließe sich auch zu § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG allenfalls<br />

vertreten, dass der Gesetzgeber die Verfahrensrechte von Drittbetroffenen nach der Intensität<br />

der Betroffenheit und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben<br />

abstufen kann, woraus sich wie zu § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG ergäbe, dass für wesentliche<br />

Änderungen, für die der Gesetzgeber in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG aufgrund der geringen<br />

Gefahrenintensität und -wahrscheinlichkeit ein Absehen vom Planfeststellungsverfahren<br />

zugelassen hat, ein Planfeststellungsverfahren verfassungsrechtlich nicht zwingend<br />

erforderlich sei und deshalb § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG unterfallende wesentliche Änderungen<br />

auch nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG abschließend angeordnet werden dürfen.<br />

Mithin erweisen sich alle Argumente, die bei § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG gegen eine<br />

Verpflichtung des Deponieinhabers zu wesentlichen Änderungen sprechen, als auf § 36 Abs.<br />

2 KrW-/AbfG übertragbar. Dies mit der Folge, dass all diese Argumente auch bei § 36 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG den Erlass von Verfügungen, die zu wesentlichen Änderungen der Deponie oder<br />

ihres Betriebs führen, verbieten. Nach der einen für § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG vertretenen<br />

Ansicht wären damit sowohl die nach § 31 Abs. 2 planfeststellungspflichtigen wie auch die<br />

nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG der Plangenehmigung unterliegenden wesentlichen Änderungen<br />

gemeint; nach der Gegenansicht wäre die Anordnung wesentlicher Änderungen, die lediglich<br />

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