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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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freiwillig vom Deponieinhaber noch durch Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen durch die<br />

Behörde vollzogen werden.<br />

Gleiches trifft auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu, den die Behörde im Sinne des § 54<br />

S. 2 Nds. VwVfG anstatt einen Verwaltungsakt mit der Verpflichtung zu nachträglichen<br />

wesentlichen Änderungen zu erlassen, mit dem Deponieinhaber schließt. Auch diese<br />

vertraglich vereinbarte Pflicht des Deponieinhabers zur Herbeiführung der wesentlichen<br />

Änderungen wäre rechtswidrig und schlösse mangels gesetzlich angeordneter<br />

Genehmigungswirkung gegenüber Drittbetroffenen deren Abwehransprüche nicht aus. Also<br />

auch bei vertraglicher Vereinbarung verlören Drittbetroffene nicht ihr Recht, den freiwilligen<br />

Vollzug der Vereinbarung durch den Deponieinhaber oder deren Vollstreckung – notfalls<br />

gerichtlich – zu verhindern.<br />

Rechtmäßig sind allein Zielanordnungen oder deren vertragliche Vereinbarung, die zu<br />

wesentlichen Änderungen führen (oder nach der verfassungskonform angewendeten<br />

Gegenansicht: die zu wesentlichen Änderungen führen, die nicht durch Plangenehmigung<br />

zugelassen werden können), verbunden mit der Pflicht des Deponieinhabers, für die zur<br />

Zielerreichung erforderlichen wesentlichen Änderungen Planungsunterlagen zu erarbeiten und<br />

einen Planfeststellungsantrag zu stellen. Nur im daraufhin durchzuführenden<br />

Planfeststellungsverfahren kann dann ein Planfeststellungsbeschluss ergehen, der auch über<br />

die Abwehransprüche Drittbetroffener entscheidet und damit alle Vollstreckungshindernisse<br />

beseitigen kann.<br />

Hiernach ist die im derzeit ausgehandelten Stilllegungs- und Sanierungsvertrag enthaltene<br />

Vereinbarung eines abschließend die geplanten wesentlichen Änderungen der Halde<br />

regelnden Stilllegungsplans rechtswidrig. Ebenso würde der neu auszuhandelnde Vertrag<br />

rechtswidrig sein, da er die Vereinbarungen des bisherigen Vertrages zu den Zielen und<br />

Maßnahmen der Sanierung der halde im Wesentlichen ungeändert übernehmen soll 60 . Da der<br />

bisherige Vertrag keine den Planfeststellungsbeschluss ersetzende Genehmigungswirkung<br />

gegenüber Dritten entfaltet und der neu auszuhandelnde diese Wirkung ebenfalls nicht haben<br />

wird, sind Drittbetroffene durch die abschließende vertragliche Bestimmung der geplanten<br />

wesentlichen Änderungen der Deponie nicht daran gehindert, sich rechtlich gegen die<br />

geplanten Maßnahmen zur Änderungen der Deponie und ihres Betriebs zur Wehr zu setzen.<br />

Bei dieser Vertragslage können Drittbetroffene weiterhin mit Abwehransprüchen die<br />

60 Vgl. hierzu Region Hannover, Beschlussdrucksache II 170/2010.<br />

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