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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Voraussetzung, dass der geplante geänderte Betrieb der Halde keine erheblichen nachteiligen<br />

Wirkungen auf ein Schutzgut des § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG haben kann. Nach letzterer<br />

Vorschrift sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen und die Luft zu beachten.<br />

Angesicht des bereits zur Wesentlichkeit der geplanten Änderungen des Haldenbetriebs<br />

festgestellten erheblichen Umfangs möglicher von Lärm- und Abgasemissionen sowie der<br />

Tatsache, dass die Freisetzung von Asbeststäuben in größerem Umfang nicht auszuschließen<br />

ist, sind mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf Menschen und Luft nicht<br />

auszuschließen.<br />

Da sonach kein verfassungsrechtlich zulässiger Ausschlussgrund für ein Verfahren mit<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt, bedürfen die von der Regionsverwaltung geplanten<br />

Tätigkeiten der Zulassung in einem Planfeststellungsverfahren auch dann, wenn sie als<br />

nachträgliche Anordnungen gemäß § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG statt eines Verwaltungsakts in<br />

einem Vertrag mit der Deponieinhaberin vereinbart werden.<br />

Die Unzulässigkeit der nachträglichen Anordnung wesentlicher Änderungen aufgrund des §<br />

35 Abs. 1 KrW-/AbfG und deren Planfeststellungspflichtigkeit schließen indes nicht jede<br />

vertragliche Vereinbarung zwischen der Region und der Deponieinhaberin über die geplanten<br />

Sanierungsmaßnahmen aus. Wie für die Zulässigkeit der Entscheidung über wesentliche<br />

Änderungen in Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung so lässt sich auch für den Umfang<br />

zulässiger nachträglicher Anordnungen, die zu wesentlichen Änderungen der Deponie führen,<br />

die entsprechende Rechtslage des § 17 Abs. 4 BImSchG auf § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG<br />

übertragen. 57 Nach letzterer Vorschrift bedarf es eines Genehmigungsverfahrens mit<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn die nachträgliche Anordnung eine bloße Zielanordnung ist,<br />

die nur den zu erreichenden Zielzustand bestimmt, aber nicht genau vorschreibt, in welcher<br />

Weise das Ziel zu erfüllen ist. Solche Zielanordnungen sollen also ein<br />

Genehmigungsverfahren nicht ersetzen. Auch im KrW-/AbfG können und sollen solche<br />

Zielanordnungen mangels abschließend bestimmter Entscheidung über Art und Umfang der<br />

wesentlichen Änderungen eine Zulassungsentscheidung nicht ersetzen. Die nachträgliche<br />

Anordnung in Form einer Zielanordnung ist mithin ohne unzulässige Beschränkung der<br />

verfassungsrechtlichen Verfahrensrechte Drittbetroffener möglich. Solche Zielanordnungen<br />

erlegen dem Deponieinhaber die Pflicht auf, alle für die Erreichung der verbindlichen Ziele<br />

erforderlichen Maßnahmen zu planen und durchzuführen. Da bei wesentlichen Änderungen<br />

57 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 35 Rn. 15.<br />

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