Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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Dass der Gesetzgeber grundrechtlich daran gehindert ist, über die Fälle des § 31 Abs. 3<br />
KrW-/AbfG hinaus behördliche Entscheidungen über wesentliche Änderungen von Deponien<br />
aufgrund eines Verwaltungsverfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu ermöglichen, ist<br />
auch für die verfassungskonforme Auslegung von § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG maßgeblich.<br />
Nachträgliche Anordnungen gemäß letzterer Norm werden im nichtförmlichen<br />
Verwaltungsverfahren – also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – erlassen. Von Verfassungs<br />
wegen dürfen nach Vorstehendem in einem solchen Verfahren ohne<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung keine anderen als die in § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG vom<br />
Planfeststellungsverfahren ausgenommenen wesentlichen Änderungen angeordnet werden.<br />
Selbst wenn der Gesetzgeber in § 35 KrW-/AbfG mit einer § 17 Abs. 4 BImSchG inhaltlich<br />
gleichen Regelung die nachträgliche Anordnung wesentlicher Änderungen im Abfallrecht<br />
zugelassen hätte, müsste diese Ermächtigung verfassungskonform zur Verwirklichung der<br />
verfahrensbezogenen Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 GG so ausgelegt werden, dass nur die im<br />
Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zulässigen wesentlichen Änderungen nachträglich<br />
angeordnet werden dürfen, da nur sie in einem Verfahren erlassen werden dürfen, in dem der<br />
Gesetzgeber auf Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet. Dieses Ergebnis hat sich auch als<br />
herrschende Meinung in der Diskussion um die einschränkende verfassungskonforme<br />
Auslegung des § 17 Abs. 4 BImSchG ergeben. 56 Aufgrund der im Wesentlichen gleichen<br />
Ausgestaltung der Zulässigkeit von Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung in BImSchG<br />
und KrW-/AbfG sowie der Gleichheit der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die<br />
Zulässigkeit des Verzichts auf Öffentlichkeitsbeteiligung lassen sich die Argumente zu § 17<br />
Abs. 4 BImSchG auf § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG entsprechend anwenden.<br />
Mit dieser unerlässlichen verfassungskonformen Einschränkung kann auch nach der Theorie,<br />
die zu wesentlichen Änderungen führende nachträgliche Anordnungen aufgrund § 35 Abs. 1<br />
KrW-/AbfG bejaht, im vorliegenden Fall eine auf diese Norm gestützte vertragliche Regelung<br />
über die zum Abtrag der Halde durchzuführenden Arbeiten einen Planfeststellungsbeschluss<br />
nicht zu ersetzen. Denn die von der Regionsverwaltung geplanten Arbeiten unterfallen keiner<br />
der Fallgruppen des § 32 Abs. 3 KrW-/AbfG womit über sie nicht in einem Verfahren ohne<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden werden darf. § 31 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG ist nicht<br />
erfüllt, weil es sich bei dem Vorhaben der Regionsverwaltung nicht um eine Versuchsanlage<br />
handelt. Für die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG wäre<br />
56 So die h.M. zu § 17 Abs. 4 BImSchG, vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kommentar, 8. Aufl.,<br />
München 2010, § 17 Rn. 63 m.w.N.<br />
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