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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in der Nachbetriebsphase zu verhüten. 32 Dabei<br />

hat der Gesetzgeber mit dem Begriff „Vorkehrungen“ eine weite Formulierung gewählt, um<br />

alle im Einzelfall verhältnismäßigen Anordnungen zu ermöglichen. 33<br />

Der Deponieinhaber hat die beabsichtigte Stilllegung der Behörde anzuzeigen, § 36 Abs. 1<br />

KrW-/AbfG.<br />

Die Deponieinhaberin hat die beabsichtigte Stilllegung der Region Hannover als zuständiger<br />

Abfallbehörde angezeigt 34 ; die Asbestzementschlammhalde befindet sich mithin in der<br />

Stilllegungsphase. Angesichts dieser Stilllegungsabsicht ist für die<br />

Asbestzementschlammhalde der Anwendungsbereich von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG eröffnet.<br />

Da die Halde weder planfestgestellt noch genehmigt ist, liegen keine bestandskräftigen<br />

planerischen Regelungen zur Sicherheit der Halde in der Nachbetriebsphase vor. Damit hat<br />

die Region Hannover als zuständige Abfallbehörde nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG die<br />

zur Vermeidung von Gefahren für die Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG in der<br />

Nachbetriebsphase erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Statt diese Maßnahmen einseitig<br />

durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann die Region Hannover die erforderlichen<br />

Sanierungsmaßnahmen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Deponieinhaberin regeln.<br />

Dass die von der Regionsverwaltung geplanten Sanierungsmaßnahmen dem Ziel der<br />

Verhütung von Gefahren für Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG über die Stilllegung<br />

hinaus dienen sollen, wurde bereits oben zu § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG festgestellt. Die<br />

geplanten Maßnahmen bewegen sich auch innerhalb des weiten begrifflichen Spielraums des<br />

Begriffs „Vorkehrungen“.<br />

Der sachliche Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG ist im vorliegenden Falle<br />

sonach eröffnet.<br />

2.) Keine Zulassungswirkung der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2 KrW-/AbfG<br />

Die Planfeststellung der von der Regionsverwaltung geplanten Abtragungs- und<br />

Verladearbeiten nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG könnte entbehrlich sein, wenn<br />

Anordnungen nach § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG zu wesentlichen Änderungen<br />

der Deponie oder ihres Betriebs führen dürfen und damit die nachträgliche Anordnung eine<br />

32 BVerwG, DVBl. 1996, 38 und zustimmend Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 3. Aufl., Köln<br />

2002, § 36 Rn. 13 sowie Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.<br />

Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 36 Rn. 20.<br />

33 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 36 Rn. 20.<br />

34 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, Pkt. 3.<br />

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