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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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Betreiber einer Altdeponie zu erlassen. 25 Zu den sonach mittels nachträglicher Anordnungen<br />

durchzusetzenden Standards gehören § 10 Abs. 1 und 4 KrW-/AbfG, nach denen Abfälle zur<br />

Wahrung des Wohls der Allgemeinheit dauerhaft zu beseitigen sind. Diese Anforderung der<br />

Dauerhaftigkeit der sicheren Abfallbeseitigung erfasst nicht nur die Zeit des<br />

Ablagerungsbetriebs der Deponie. Vielmehr muss auch nach Ende des Deponiebetriebs – also<br />

auch in der Stilllegungsphase sowie während und nach der Nachsorgephase – sichergestellt<br />

sein, dass von abgelagerten Abfällen keine Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen<br />

können. 26 Mithin können durch Auflagen nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht nur Änderungen<br />

des Betriebs während der Phase der Abfallablagerung durchgesetzt werden, sondern auch<br />

Sanierungs- und Kontrollmaßnahmen, die der sicheren Stilllegung und der sich daran<br />

anschließenden Nachsorge dienen. 27<br />

Die Regionsverwaltung verfolgt mit dem von ihr geplanten Abtragen der<br />

Asbestzementschlammhalde im Wesentlichen zwei Ziele: Sie will verhindern, dass zukünftig<br />

– d.h. nach ihrer Feststellung der Stilllegung der Halde gemäß § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG – die<br />

Deckschicht der Halde aufbrechen kann. Dies soll verhindern, dass das unter den Aufbrüchen<br />

der Deckschicht frei liegende Haldenmaterial austrocknen und mithin gesundheitsgefährdende<br />

Asbestfasern freigesetzt werden könnten. 28 Zudem soll verhindert werden, dass alkalische<br />

Sickerwässer aus der Halde in den Boden gelangen und dort geogenes, toxisches Arsen aus<br />

dem Boden auswaschen und ins Grundwasser befördern können. 29 Mit der Gefahr der<br />

Freisetzung von Asbestfasern soll eine Beeinträchtigung für die Gesundheit von Menschen im<br />

Sinne des § 10 Abs. 4 Nr. 1 KrW-/AbfG verhindert werden. Die Verhinderung der<br />

Freisetzung geogenen Arsens soll einer schädlichen Beeinflussung von Boden und Gewässern<br />

entgegen wirken.<br />

Da die von der Regionsverwaltung geplanten Maßnahmen mithin der Anpassung der Halde an<br />

die anlagen- und betriebsbezogenen Anforderungen des KrW-/AbfG dient, die die Halde<br />

25 BVerwGE 89, 215 (216) und zustimmend Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 35 Rn. 3.<br />

26 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 36 Rn. 2 mit Hinweis darauf, dass sich die zeitliche Ausdehnung der Anforderungen an die<br />

Sicherheit der Abfallablagerung auf die Nachbetriebsphase auch aus Art. 8, 9, 13 der EG-Deponierichtlinie<br />

ergibt.<br />

27 So für die nachträgliche Anordnung von Sicherheitsleistungen für Sanierungs- und Rekultivierungsarbeiten<br />

in der Nachbetriebsphase BVerwGE 89, 215 und im Wesentlichen zustimmend Paetow in<br />

Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 35<br />

Rn. 14.<br />

28 Region Hannover, Beschlussdrucksache Nr. II 6/2008 vom 06.02.2008, Pkt. 1.<br />

29 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, Pkt. 1; Region Hannover,<br />

Beschlussdrucksache Nr. II 6/2008 vom 06.02.2008, Pkt. 1.<br />

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