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Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern

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nachgewiesen ist, dass die von der Regionsverwaltung geplanten Maßnahmen zur<br />

Verhinderung der Austrocknung des Haldenguts eine dem Stand der Technik entsprechende<br />

hinreichende Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch die<br />

Freisetzung von Asbestfasern bieten.<br />

IV) Keine Entbehrlichkeit der Planfeststellung aufgrund nachträglicher<br />

Genehmigungen<br />

Bezugspunkt für die Beurteilung, ob eine Deponie oder ihr Betrieb geändert wird, ist die<br />

Anlage in ihrer bisher genehmigten Form. 22 Maßgeblich ist also die Genehmigungslage<br />

unmittelbar vor den geplanten Änderungen der Beschaffenheit oder Betriebsweise der<br />

Deponie. Mithin könnte sich der maßgebliche Bezugspunkt für die Frage, ob eine Änderung<br />

der Deponie vorliegt, nicht nur aus dem zulassungsfreien Zustand der Deponie bei<br />

Inkrafttreten des AbfG 1972 ergeben. Vielmehr läge auch dann keine<br />

planfeststellungspflichtige Änderung der Genehmigungslage vor, wenn die beabsichtigten<br />

Maßnahmen bereits von einer nach Inkrafttreten des AbfG erlassenen und im<br />

Beurteilungszeitpunkt noch gültigen Genehmigung gedeckt sind. Eine solche nachträgliche<br />

Genehmigung lässt sich für die Asbestzementschlammhalde jedoch nicht nachweisen, sodass<br />

es zur Legalisierung der Vorhaben der Regionsverwaltung eines Planfeststellungsbeschlusses<br />

bedarf.<br />

So ist eine abfallrechtliche Zulassung der Ablage nach Inkrafttreten des AbfG nie erfolgt. Die<br />

Produktionsstätte der ehemaligen Fulgurit Werke unterlag der immissionsschutzrechtlichen<br />

Zulassungspflicht. In einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte die Halde mit<br />

genehmigt werden können. Ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag wurde<br />

zwar ca. 1967 gestellt; in den Akten lässt sich jedoch keine erteilte Genehmigung<br />

nachweisen. 23<br />

Damit lässt sich keine bereits erteilte und noch gültige Zulassungsentscheidung nachweisen,<br />

die das Abtragen und Verladen des Haldenmaterials bereits bestandskräftig erlaubte und ein<br />

erneutes Planfeststellungsverfahren entbehrlich machte.<br />

22 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />

2003, § 31 Rn. 30, m.w.N.<br />

23 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, Pkt. 5.<br />

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