Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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nachgewiesen ist, dass die von der Regionsverwaltung geplanten Maßnahmen zur<br />
Verhinderung der Austrocknung des Haldenguts eine dem Stand der Technik entsprechende<br />
hinreichende Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch die<br />
Freisetzung von Asbestfasern bieten.<br />
IV) Keine Entbehrlichkeit der Planfeststellung aufgrund nachträglicher<br />
Genehmigungen<br />
Bezugspunkt für die Beurteilung, ob eine Deponie oder ihr Betrieb geändert wird, ist die<br />
Anlage in ihrer bisher genehmigten Form. 22 Maßgeblich ist also die Genehmigungslage<br />
unmittelbar vor den geplanten Änderungen der Beschaffenheit oder Betriebsweise der<br />
Deponie. Mithin könnte sich der maßgebliche Bezugspunkt für die Frage, ob eine Änderung<br />
der Deponie vorliegt, nicht nur aus dem zulassungsfreien Zustand der Deponie bei<br />
Inkrafttreten des AbfG 1972 ergeben. Vielmehr läge auch dann keine<br />
planfeststellungspflichtige Änderung der Genehmigungslage vor, wenn die beabsichtigten<br />
Maßnahmen bereits von einer nach Inkrafttreten des AbfG erlassenen und im<br />
Beurteilungszeitpunkt noch gültigen Genehmigung gedeckt sind. Eine solche nachträgliche<br />
Genehmigung lässt sich für die Asbestzementschlammhalde jedoch nicht nachweisen, sodass<br />
es zur Legalisierung der Vorhaben der Regionsverwaltung eines Planfeststellungsbeschlusses<br />
bedarf.<br />
So ist eine abfallrechtliche Zulassung der Ablage nach Inkrafttreten des AbfG nie erfolgt. Die<br />
Produktionsstätte der ehemaligen Fulgurit Werke unterlag der immissionsschutzrechtlichen<br />
Zulassungspflicht. In einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte die Halde mit<br />
genehmigt werden können. Ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag wurde<br />
zwar ca. 1967 gestellt; in den Akten lässt sich jedoch keine erteilte Genehmigung<br />
nachweisen. 23<br />
Damit lässt sich keine bereits erteilte und noch gültige Zulassungsentscheidung nachweisen,<br />
die das Abtragen und Verladen des Haldenmaterials bereits bestandskräftig erlaubte und ein<br />
erneutes Planfeststellungsverfahren entbehrlich machte.<br />
22 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 30, m.w.N.<br />
23 Region Hannover, Informationsdrucksache Nr. II 562/2007 vom 07.11.2007, Pkt. 5.<br />
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