Gutachten - BUND Landesverband Mecklenburg Vorpommern
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10 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht hervorgerufen werden können (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)<br />
KrW-/AbfG) und dass durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, Vorsorge<br />
gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter getroffen wird (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)<br />
KrW-/AbfG). Aus dem systematischen Bezug der Zulassungspflicht des § 31 Abs. 2 auf die<br />
Notwendigkeit der Prüfung nach § 32 Abs. 1 KrW-/AbfG, dass keine Gefahren für die<br />
Schutzgüter eintreten können, ergibt sich, dass wesentliche Änderungen nur dann vorliegen,<br />
wenn durch sie tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter eintreten können. 16<br />
Zudem wird die Planfeststellungspflicht nach § 31 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG nur dann<br />
ausgelöst, wenn die durch die Änderungen tatsächlich eintretenden Auswirkungen auf die<br />
Schutzgüter auch erheblich sind. 17 Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG.<br />
Denn nach letzterer Vorschrift wird für Änderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die<br />
Schutzgüter auf Antrag statt des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt,<br />
womit für solche nicht erheblichen Auswirkungen das Planfestellungsverfahren nicht zur<br />
Anwendung kommt.<br />
Sind solche erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter tatsächlich möglich, bedarf es<br />
eines Planfeststellungsverfahrens, in dem zu klären ist, ob gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)<br />
KrW-/AbfG hinreichende, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zur Vorsorge<br />
gegen Beeinträchtigungen der Schutzgüter getroffen sind.<br />
Nach alldem ist dass Vorhaben der Regionsverwaltung planfeststellungspflichtig, wenn es<br />
tatsächlich erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG haben<br />
kann und wegen dieser möglichen Auswirkungen zu prüfen ist, ob die Planungen hinreichend<br />
Vorsorge nach dem Stand der Technik gegen Beeinträchtigungen treffen. Dies ist hier<br />
aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen und Gesundheitsgefahren der Fall:<br />
§ 10 Abs. 4 Nr. 4 KrW-/AbfG erhebt den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen und Lärm zum Schutzgut. Die von der Regionsverwaltung zum<br />
Abtragen und Abtransportieren des Haldenguts geplante Betriebsweise wird zu erheblichem<br />
Maschinen- und Verkehrslärm sowie zu erheblichen Abgas- und Feinstaubemissionen führen.<br />
16 Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München<br />
2003, § 31 Rn. 32.<br />
17 So für die vergleichbar geregelte Erheblichkeitsschwelle für die Planfeststellungspflicht für<br />
Abfallbehandlungsanlagen nach § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl,<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl., München 2003, § 31 Rn. 32.<br />
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