Wirth, Herman – Die Ura Linda Chronik - Gnostic Liberation Front
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11 Hat der König ein gefährdliches Volk abgeschlagen, so mögen seine Nachfahren seinen Namen hinter dem ihrigen führen. Will der König, so mag er auf einer unbebauten Stätte eine Stelle auswählen zu einem Haus und Werf. Der Hof mag ein Rundteil sein, so groß, daß er nach allen Seiten siebenhundert Tritte von seinem Haus aus laufen mag, ehe er an seinen Rain kommt. 12 Sein jüngster Sohn darf das Gut erben, nach ihm dessen jüngster; dann soll man es wieder nehmen. ✴ ✴ ✴ Hier sind die Rechte aller Friesen, um sicher zu sein 1 So wenn Gesetze gemacht werden oder neue Satzungen zusammengestellt, muß es zu gemeinem Nutzen geschehen, aber nimmer zum Vorteil einzelner Geschlechter, noch einzelner Staaten, noch von etwas, das einzel sei. 2 So wenn Krieg kommt und es werden Häuser zerstört oder Schiffe, wie es auch sei, sei es durch einen Feind oder bei gemeinem Rate, so hat die gemeine Gemeinde, das ist all das Volk zusammen, das wieder zu heilen : darum, daß niemand die gemeine Sache werde verlieren helfen, um sein eigenes Gut zu behalten. 3 Ist Krieg vorübergegangen und sind da welche so verstümmelt, daß sie nicht länger arbeiten können, so muß die gemeine Gemeinde sie unterhalten ; bei den Festen gehören sie vorne zu sitzen, auf daß die Jugend sie ehren soll. 4 Sind da Witwen und Waisen gekommen, so muß man sie auch unterhalten, und die Söhne dürfen die Namen ihrer Väter auf ihren Schilden schreiben, ihrem Geschlechte zu Ehren. 1 Das kein Ackerland, nicht unter dem Pfluge ist. 28
5 Sind da welche vom Feinde gefaßt und kommen sie zurück, so muß man sie ferne von dem Kampfplatz abführen, denn sie möchten freigelassen sein unter argen Gelübden, und dann mögen sie ihre Gelübde nicht halten und doch ehrlich bleiben. 6 Falls wir selber Feinde fassen, so führe man sie tief in das Land fort : man lehre sie unsere freien Sitten. 7 Läßt man sie nachher laufen, so läßt man das mit Güte durch die Maiden tun, auf daß wir Genossen und Freunde gewinnen statt Hasser und Feinde. 29
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Hat der König ein gefährdliches Volk abgeschlagen, so mögen seine Nachfahren<br />
seinen Namen hinter dem ihrigen führen. Will der König, so mag er<br />
auf einer unbebauten Stätte eine Stelle auswählen zu einem Haus und Werf.<br />
Der Hof mag ein Rundteil sein, so groß, daß er nach allen Seiten siebenhundert<br />
Tritte von seinem Haus aus laufen mag, ehe er an seinen Rain kommt.<br />
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Sein jüngster Sohn darf das Gut erben, nach ihm dessen jüngster; dann<br />
soll man es wieder nehmen.<br />
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Hier sind die Rechte aller Friesen, um sicher zu sein<br />
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So wenn Gesetze gemacht werden oder neue Satzungen zusammengestellt,<br />
muß es zu gemeinem Nutzen geschehen, aber nimmer zum Vorteil einzelner<br />
Geschlechter, noch einzelner Staaten, noch von etwas, das einzel sei.<br />
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So wenn Krieg kommt und es werden Häuser zerstört oder Schiffe, wie<br />
es auch sei, sei es durch einen Feind oder bei gemeinem Rate, so hat die gemeine<br />
Gemeinde, das ist all das Volk zusammen, das wieder zu heilen : darum,<br />
daß niemand die gemeine Sache werde verlieren helfen, um sein eigenes Gut<br />
zu behalten.<br />
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Ist Krieg vorübergegangen und sind da welche so verstümmelt, daß sie<br />
nicht länger arbeiten können, so muß die gemeine Gemeinde sie unterhalten ;<br />
bei den Festen gehören sie vorne zu sitzen, auf daß die Jugend sie ehren soll.<br />
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Sind da Witwen und Waisen gekommen, so muß man sie auch unterhalten,<br />
und die Söhne dürfen die Namen ihrer Väter auf ihren Schilden schreiben,<br />
ihrem Geschlechte zu Ehren.<br />
1 Das kein Ackerland, nicht unter dem Pfluge ist.<br />
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