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Hinweise des Bundesfinanzministeriums zur sachlichen und ...

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Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen hat nachfolgend einen „Feststellungsvermerk der<br />

rechnerischen oder <strong>sachlichen</strong> Richtigkeit“ getroffen. Um Beachtung wird gebeten.<br />

gez. Keßler<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen<br />

POSTANSCHRIFT Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen, 11016 Berlin<br />

Oberste Bun<strong>des</strong>behörden / Oberste<br />

Finanzbehörden der Länder zum<br />

Geschäftsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der<br />

Finanzen gehörende Dienststellen<br />

Betreff: Feststellungsvermerk der rechnerischen oder <strong>sachlichen</strong><br />

Richtigkeit; Verbindung mit der Anordnung<br />

AUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97,10117 Berlin<br />

BEARBEITET VON DAR Wolfgang Raack<br />

TEL +49 (0) 18 88 6 82-23 59 (oder 6 82 - 0)<br />

FAX *49 (0)18 88 6 824519<br />

E-MAIL poststell@bmf.b<strong>und</strong>.de<br />

TELEX- 886545. .<br />

DATUM 24. August 2004<br />

Im Rahmen der Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes 2003 hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

festgestellt, dass die Feststellung der <strong>sachlichen</strong> <strong>und</strong> rechnerischen Richtigkeit auf begrün-<br />

denden Unterlagen <strong>und</strong> auf Kassenanordnungen zum Teil nicht oder nicht vollständig erfolgt<br />

ist. Ich weise <strong>des</strong>halb darauf hin, dass die Feststellungsvermerke nach den Verwaltungsvor-<br />

schriften <strong>zur</strong> BHO auf den begründenden Unterlagen sowie auf den Kassenanordnungen voll<br />

ständig sein müssen <strong>und</strong> zu bescheinigen sind. .<br />

Die Anordnungsbefugten sind dafür verantwortlich, dass<br />

- die sachliche Richtigkeit von ihnen festgestellt oder von den dazu befugten Bediensteten<br />

bescheinigt <strong>und</strong> die rechnerische Richtigkeit von den dazu befugten Bediensteten bescheinigt<br />

wurde.<br />

Auf Kassenanordnungen kann die Feststellung der <strong>sachlichen</strong> Richtigkeit mit der Anord- nungsbefugnis<br />

verb<strong>und</strong>en werden, sofern eine andere Person die rechnerische Richtigkeit bescheinigt hat. Wurde auf<br />

der Kassenanordnung nur die rechnerische Richtigkeit bescheinigt, so wird mit der Unterschrift <strong>des</strong><br />

Anordnungsbefugten im Feld „Anordnungsbefugnis" auch die sachliche Richtigkeit festgestellt. Einer<br />

zweiten Unterschrift <strong>des</strong> Anordnungsbefugten im Feld „sachliche Richtigkeit" oder eines Vermerkes, der<br />

auf eine Verbindung, der <strong>sachlichen</strong> Richtigkeit <strong>und</strong> der Anordnungsbefugnis hinweist, bedarf es nicht:


Seite 2<br />

Außerdem bitte ich, bei Berichtigungen von Kassenanordnungen die zu berichtigenden Angaben so zu<br />

streichen, dass sie lesbar bleiben. Die Berichtigungen sind jeweils mit Datum <strong>und</strong> Namenszeichen der<br />

oder <strong>des</strong> Berichtigenden zu versehen. Außerdem muss der Anordnungsbefugte in diesen Fällen<br />

vermerken, dass sich die Anordnung auch auf die Berichtigungen beziehen.<br />

Nicht berichtigt werden dürfen:<br />

- die Bezeichnung der bzw. <strong>des</strong> Empfangsberechtigten oder der bzw. <strong>des</strong><br />

Einzahlungspflichtigen, bei Barzahlungen auch die Anschrift,<br />

- die Girokontonummer <strong>und</strong> Bankleitzahl,<br />

- der Betrag in Ziffern <strong>und</strong> Buchstaben,<br />

- die Fälligkeitstermine der Zahlungen,<br />

- die Feststellungsvermerke <strong>und</strong><br />

- weitere Vermerke <strong>des</strong> Anordnungsbefugten.<br />

Auf die Nr. 3. l .4 der Verfahrensrichtlinien für den Einsatz von Druckbildern als elektronische<br />

Schnittstelle für das automatisierte Verfahren für das Haushalts- Kassen- <strong>und</strong> Rechnungswesen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> (VerfRiBeS - HKR) weise ich hin.<br />

Die Bun<strong>des</strong>kassen <strong>und</strong> Außenstellen haben keine Befugnis, Kassenanordnungen zu berichtigen oder<br />

zu ändern, auch nicht in Absprache mit dem zuständigen Anordnungsbefugten.<br />

Das R<strong>und</strong>schreiben wird in Kürze im GMB1. veröffentlicht <strong>und</strong> im Internet unter der Adresse :<br />

http://zef.bfinv.de/dokumentationen/index.html<br />

(Wichtig: Die Internetadresse ist ohne www. einzugeben), sowie im IVBB-Intranet<br />

unter . . .<br />

http://www.bmf.ivbb.b<strong>und</strong>.de/info/fach/hkr/index.html<br />

<strong>und</strong> im Intranet der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung unter<br />

eingestellt<br />

i. Auftrag<br />

http://iv.bfinv.de/29_dstinfos/ZEF/D)okumentationen/index.html<br />

Dr. Stein Beglaubigt:<br />

Lingner/Angestellte

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