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Veröffentlichung 45_2010 - Philipps-Universität Marburg

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(4) Schriftliche Prüfungen:<br />

1. In schriftlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in<br />

angemessener Zeit Aufgaben ihres Fachs mit den gängigen Methoden bearbeiten und<br />

lösen können.<br />

2. Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben.<br />

3. Die Studierenden müssen sich in den Prüfungen mit einem Lichtbildausweis<br />

ausweisen können.<br />

4. Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung eines Moduls soll zwischen 60 und<br />

180 Minuten liegen.<br />

5. Die schriftliche Prüfung zu einem Modul findet in der Regel spätestens zwei Wochen<br />

nach Abschluss der Lehrveranstaltung statt. Die Wiederholungsprüfung findet ca. zwei<br />

bis vier Wochen vor Vorlesungsbeginn des darauf folgenden Semesters statt.<br />

6. Das Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungen soll vier Wochen nicht<br />

überschreiten.<br />

(5) Mündliche Prüfungen:<br />

1. In mündlichen Einzelprüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die<br />

Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt haben und über ein ausreichend breites<br />

Grundwissen verfügen.<br />

2. Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 15-30 Minuten.<br />

3. Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart eines<br />

bzw. einer sachkundigen Beisitzers bzw. Beisitzerin als Einzelprüfungen abgelegt.<br />

Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 hört der/die Prüfer/in den/die Beisitzer/in.<br />

4. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern<br />

sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder<br />

dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.<br />

(6) Ein Vortrag ist eine mündliche Prüfungsleistung, mit der die Studierenden im Rahmen<br />

eines Seminars oder einer ähnlichen Veranstaltung nachweisen, dass sie die erworbenen Sach-<br />

und Methodenkenntnisse sowie Arbeitstechniken in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit<br />

anwenden können. Mit dem Vortrag präsentieren sie ihre Arbeitsergebnisse vor anderen<br />

Studierenden und der Prüferin oder dem Prüfer.<br />

(7) Mit einer schriftlichen Ausarbeitung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die<br />

erworbenen Sach- und Methodenkenntnisse sowie Arbeitstechniken in selbstständiger<br />

wissenschaftlicher Arbeit anwenden und darstellen können.<br />

(8) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen<br />

zuzuhören, sofern sie die entsprechende Prüfung noch nicht absolviert haben und im selben<br />

Semester auch nicht zu dieser Prüfung angemeldet sind. Dies gilt nicht für die Beratung und<br />

die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten kann<br />

die Zahl der Zuhörerinnen und Zuhörer begrenzt werden. Die Kandidatin oder der Kandidat<br />

kann Einspruch gegen die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern erheben.<br />

(9) Für die Module des Bereichs Wirtschaftswissenschaften findet abweichend von der<br />

vorliegenden Prüfungsordnung die Studien- und Prüfungsordnung Anwendung, in deren<br />

Rahmen die entsprechenden Module angeboten werden.<br />

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