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Veröffentlichung 45_2010 - Philipps-Universität Marburg

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(9) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern möglichst innerhalb von vier<br />

Wochen nach Abgabe gemäß § 16 zu bewerten. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden von der<br />

oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Eine bzw. einer der Prüferinnen und<br />

Prüfer soll die Themenstellerin oder der Themensteller sein.<br />

(10) Wird die Bachelorarbeit durch beide Prüfer bzw. Prüferinnen übereinstimmend<br />

bewertet, so ist dies die Note der Bachelorarbeit. Sind beide Bewertungen mindestens<br />

„ausreichend“ und weichen sie um nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander ab, wird die<br />

Note aus dem arithmetischen Mittel der Beurteilungen gemäß § 16 gebildet. Bewertet nur eine<br />

oder einer der Prüferinnen und Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend“ oder weichen die<br />

Noten um mehr als drei Notenpunkte voneinander ab, so bestellt die oder der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. Die Note der<br />

Bachelorarbeit entspricht dem Median der drei Noten.<br />

(11) Die Bachelorarbeit kann bei der Bewertung „nicht ausreichend“ mit einem neuen<br />

Thema einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.<br />

Fehlversuche an anderen <strong>Universität</strong>en werden angerechnet.<br />

§ 12<br />

Prüfungsausschuss<br />

Der Prüfungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den<br />

Bachelorstudiengang Mathematik, der aus acht Mitgliedern, davon fünf Mitglieder der<br />

Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen<br />

wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Studierende, die in der Regel das Studienprogramm<br />

der ersten zwei Fachsemester des Bachelorstudiengangs Mathematik oder<br />

Wirtschaftsmathematik absolviert haben sollen, erweitert um zwei Professorinnen oder<br />

Professoren, die vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften bestellt werden. Alles Weitere<br />

regelt § 12 der Allgemeinen Bestimmungen.<br />

§ 13<br />

Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen<br />

Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und ggfs. Beisitzerinnen und Beisitzern sowie<br />

deren Aufgaben regelt § 13 der Allgemeinen Bestimmungen.<br />

§ 14<br />

Anmeldung und Fristen für Prüfungen<br />

(1) Modulprüfungen finden im Rahmen der jeweiligen Modulveranstaltung oder im<br />

unmittelbaren Anschluss daran statt. Die Wiederholungsprüfungen finden in der Regel vor<br />

Beginn der Vorlesungszeit des nachfolgenden Semesters statt. Prüfungen und<br />

Wiederholungsprüfungen in Modulen, die von anderen Studiengängen angeboten werden,<br />

richten sich nach den Prüfungsbestimmungen der bezogenen Studiengänge. Im Übrigen gilt §<br />

10 Abs. 8.<br />

10

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