Allgemeinen Bestimmungen für das Lehramt - Philipps-Universität ...
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Amtliche Mitteilungen der<br />
Veröffentlichungsnummer: 15/2010 Veröffentlicht am: 30.04.2010<br />
Die <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg erlässt gemäß § 20 Hessisches Hochschulgesetz<br />
(HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) i.V.m. dem<br />
Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG) vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330)<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263) und der<br />
Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO)<br />
vom 16. März 2005 folgende Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium<br />
„<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien“ an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg:<br />
Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium „<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien“<br />
an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg<br />
vom 03. März 2010<br />
Teil 1: Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>, Grundsätze<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Durchführung, Aufgaben, Verantwortlichkeiten<br />
§ 3 Ziele des Studiums, Europafähigkeit der Lehrerbildung<br />
§ 4 Grundsätze des Modul- und Leistungspunktesystems<br />
§ 5 Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Entgelte<br />
Teil 2: Studiendauer, Arbeitsaufwand, Zwischenprüfung, wissenschaftliche<br />
Hausarbeit<br />
§ 6 Studienportfolio, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn<br />
§ 7 Regelstudienzeit, Teilzeitstudium, Leistungspunkte, Arbeitsaufwand<br />
§ 8 Zwischenprüfung, Eignung<br />
§ 9 Wissenschaftliche Hausarbeit, Themenfindung, Betreuung<br />
Teil 3: Module, Kerncurricula, Gliederung des Studiums<br />
§ 10 Modularten, Modulformat<br />
§ 11 Kerncurricula, Studienanteile, Prüfungsmodule<br />
§ 12 Wahlmodule, Schwerpunkte, Profile<br />
§ 13 Schulpraktische und fachdidaktische Studien, Praktika<br />
Teil 4: Modulprüfungen, Studienleistungen, Prüfungsverfahren<br />
§ 14 Studienerfolgskontrolle, Modulabschlussprüfung, Prüfungsvoraussetzungen<br />
§ 15 Kompetenzen, Prüfungsarten, Prüfungsformen<br />
§ 16 Bewertung, Bestehen, Nichtbestehen, Prüfungswiederholung<br />
§ 17 Prüfungsausschuss, Prüfungsberechtigung, Prüfungsorganisation<br />
§ 18 Durchführung der Prüfungen, Fristen, Verfahrensverstöße<br />
Teil 5: Studienberatung, Kooperationen, Weiterentwicklung der Lehrerbildung<br />
§ 19 Studieninformation, Studienberatung, Orientierungseinheit<br />
§ 20 Kooperation der Trägerinstitutionen, Entwicklungsziele<br />
1
Teil 6: Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
§ 21 Anrechnung bei Fach-, Studiengangs- und Hochschulwechsel<br />
§ 22 Übergangsregelung<br />
§ 23 In-Kraft-Treten<br />
Anhänge:<br />
1. Fächerverzeichnis<br />
2. Zulassungsvoraussetzungen: Fremdsprachenkenntnisse,<br />
Sporteignungsfeststellung<br />
3. Fachspezifische <strong>Bestimmungen</strong>: Modullisten, Studien- und Modulverlaufspläne,<br />
Modulhandbücher der Fächer<br />
4. Bewertung von Modulen<br />
5. Format <strong>für</strong> die Modulbeschreibung<br />
Teil 1 Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>, Grundsätze<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Das Zentrum <strong>für</strong> Lehrerbildung der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg (im folgenden<br />
„Zentrum“ genannt) und der Hochschulsenat erlassen die <strong>Allgemeinen</strong><br />
<strong>Bestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien zur<br />
Orientierung und Verpflichtung der lehrerbildenden Fachbereiche auf<br />
übereinstimmende Regelungen, Merkmale und Entwicklungen. Insbesondere<br />
beinhalten die Vorgaben grundsätzliche Festlegungen zur Studienstruktur und zur<br />
Gestaltung der Module und Modulprüfungen bis zur Einmündung in die Erste<br />
Staatsprüfung. Die Ausgestaltung der <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />
regelnden Vorschriften wie Modullisten, Studien- und Modulverlaufspläne und<br />
Modulhandbücher durch die lehrerbildenden Fachbereiche der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong><br />
und <strong>das</strong> Zentrum muss den <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong> folgen.<br />
(2) Grundlagen der <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong> sind <strong>das</strong> Hessische<br />
Lehrerbildungsgesetz (HLbG) vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263) und die Verordnung zur<br />
Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16. März<br />
2005 sowie <strong>das</strong> Hessische Hochschulgesetz (HHG) in der Fassung vom 14.<br />
Dezember 2009 (GVBl. I S. 666). Die <strong>Bestimmungen</strong> berücksichtigen die<br />
Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) und des Landes Hessen <strong>für</strong><br />
die Lehrerausbildung. Geregelt werden auch die Zulassung zum Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien, <strong>das</strong> Ablegen der Zwischenprüfung und die Festlegung der<br />
Modulprüfungen, die in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung eingehen, sowie<br />
die besondere Beratung von <strong>Lehramt</strong>sstudierenden und die schulpraktischen<br />
Studien.<br />
(3) Die Neugestaltung des Studiums <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien durch die<br />
Einrichtung von Kerncurricula nach dem Prinzip der Modularisierung hat zum Ziel,<br />
die Strukturen <strong>für</strong> die Ausbildung von Studierenden <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />
und die Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg<br />
zu verbessern und effizienter zu gestalten. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische<br />
und erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Anteile ergänzen sich dabei<br />
wechselseitig. Die vermittelten wissenschaftlichen Kompetenzen bilden einen<br />
konstitutiven Bestandteil beruflicher Professionalität. Die Professionalisierung im<br />
Blick auf die künftige Berufspraxis folgt wissenschaftlichen Standards und<br />
Intentionen. Die Evaluation der Studiengänge <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien durch<br />
<strong>das</strong> Zentrum soll der Überprüfung der Zielerreichung dienen.<br />
2
§ 2 Durchführung, Aufgaben, Verantwortlichkeiten<br />
(1) Das Studium in den wissenschaftlichen Fächern und im erziehungs- und<br />
gesellschaftswissenschaftlichen Studium sowie in den Praxisphasen wird von den<br />
lehrerbildenden Fachbereichen der <strong>Universität</strong> getragen. Sie stellen ein<br />
Modulangebot <strong>für</strong> die Kerncurricula nach den durch <strong>das</strong> Zentrum vorgegebenen<br />
Kriterien und Modulformaten bereit, legen die Anforderungen <strong>für</strong> die Modulprüfungen<br />
fest und führen die Modulprüfungen durch. Die Orientierung der Studierenden erfolgt<br />
durch aktuelle Studien- und Modulverlaufspläne und Modulhandbücher.<br />
(2) Das Zentrum prüft die Kerncurricula, insbesondere hinsichtlich der Studierbarkeit<br />
in der Regelstudienzeit entsprechend § 7 Abs. 1 und der Gewährleistung des<br />
Lehrangebots in allen Studienanteilen. Auf der Grundlage evaluierender Verfahren<br />
gibt es Empfehlungen zu Ausbildungsinhalten und Veranstaltungsformen und<br />
orientiert über Lehr- und Lernprobleme und Entwicklungen in der Lehrerausbildung<br />
sowie in der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Es berät die Fachbereiche und<br />
Studierenden bzw. Lehrkräfte insbesondere zu den schulpraktischen Studien und<br />
zum Fort- und Weiterbildungsbereich.<br />
§ 3 Ziele des Studiums, Europafähigkeit der Lehrerbildung<br />
(1) Das Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien soll Kompetenzen in den<br />
Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungs- und<br />
Gesellschaftswissenschaften vermitteln, die zum erfolgreichen Bestehen der Ersten<br />
Staatsprüfung und zum Eingang in die zweite Ausbildungsphase vorausgesetzt<br />
werden. Dabei sollen durch die schulpraktischen Studien sowie durch Studienanteile<br />
und Ausbildungsphasen übergreifende Module der Berufspraxisbezug und die<br />
fachdidaktische Ausbildung gestärkt werden. Die Qualifizierung der Studierenden <strong>für</strong><br />
ihre Berufspraxis ist wissenschaftlich fundiert und ergänzt die Qualifizierung in den<br />
Wissenschafts- und Forschungsfeldern der Fächer und der Erziehungs- und<br />
Gesellschaftswissenschaften.<br />
(2) Mit der Reform der Lehrerbildung an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> durch<br />
Modularisierung und Leistungspunktevergabe nach dem European Credit Transfer<br />
System (ECTS) und der Orientierung an Kompetenzen nach § 1 HLbG-UVO sowie<br />
Lehrerleitbildern und den Bestrebungen zum Zusammenwirken der Lehrenden<br />
institutionell getrennter Ausbildungsphasen werden die Merkmale der Lehrerbildung<br />
im europäischen Hochschulraum aufgegriffen. Damit soll die Internationalisierung<br />
und Europäisierung von Ausbildung und Arbeitsmärkten und der internationale<br />
Austausch der <strong>Lehramt</strong>sstudierenden und Lehrer gefördert werden.<br />
(3) Das Zentrum unterstützt Lehrende und Studierende bei den Bemühungen um<br />
Mobilität und Austausch mit europäischen und internationalen Partnerhochschulen,<br />
die spezifische professionelle und institutionelle Erfahrungen und Kenntnisse <strong>für</strong><br />
<strong>Lehramt</strong>sstudierende und Lehrkräfte ermöglichen und dazu geeignet sind,<br />
Ergebnisse der internationalen empirischen Unterrichts- und Bildungsforschung zu<br />
rezipieren. <strong>Bestimmungen</strong> der Fachbereiche über Auslandsaufenthalte sind zu<br />
beachten.<br />
§ 4 Grundsätze des Modul- und Leistungspunktesystems<br />
(1) Kerncurricula (Pflicht- und Wahlpflicht) und Wahlbereiche sowie längerfristig auch<br />
<strong>das</strong> Angebot zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, sind modular strukturiert<br />
und mit Leistungspunkten belegt. Modularisierung und Anwendung des European<br />
3
Credit Transfer System (ECTS) verfolgen <strong>das</strong> Ziel, den <strong>Lehramt</strong>studierenden ein<br />
Lehrangebot in kompakten Einheiten zu bieten. Die Leistungspunkte in der Fort - und<br />
Weiterbildung der Lehrkräfte werden nach § 55 Abs. 9 HLbG-UVO auf Vorschlag des<br />
Amtes <strong>für</strong> Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium festgelegt. Die<br />
lehrerbildenden Fachbereiche und <strong>das</strong> Zentrum sind bemüht, die strukturellen<br />
Eigenschaften eines modularen Studiensystems zugunsten der Verbesserung der<br />
Lehrerausbildung zu nutzen (Akkumulation).<br />
(2) Die Module sollen in ihrer Binnendifferenzierung und innerhalb der Kerncurricula<br />
inhaltlich verbunden sein und auf einen kontinuierlichen Kompetenzaufbau hinzielen.<br />
Pflichtmodule vermitteln grundlegende Kompetenzen; sie festigen, erweitern und<br />
vertiefen diese im Studienverlauf. Wahlpflichtmodule ermöglichen individuelle<br />
Schwerpunktbildungen in fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalten und<br />
Kompetenzen. Pflicht- und Wahlpflichtmodule können als Schnittstellenmodule<br />
zwischen den Studienanteilen der universitären Ausbildung und unter Mitwirkung von<br />
Lehrpersonen aus anderen Ausbildungsphasen durchgeführt werden, insbesondere<br />
mit dem Ziel der Verknüpfung fachlicher und berufspraktischer Kompetenzen. Die<br />
flexible Gestaltung und Nutzung des Modulsystems soll soweit möglich Wahl-,<br />
Kombinations- und Schwerpunktmöglichkeiten <strong>für</strong> Studierende und die<br />
Berücksichtigung sich wandelnder Anforderungen aus dem Schul- und<br />
Unterrichtsbereich gewährleisten.<br />
(3) Module können in Blockveranstaltungen und Intensivphasen organisiert werden.<br />
Sie können umfangreichere Praktika und Trainingseinheiten beinhalten. Das Zentrum<br />
koordiniert gemeinsam mit den Fachbereichen die Fächerkombinationen, um<br />
Zeitfenster <strong>für</strong> dominante Kombinationen zu gewährleisten.<br />
(4) Das Zentrum prüft in Abstimmung mit den Fachbereichen die Einbindung von<br />
Modulen aus Fernstudien, virtuellen Hochschulen, Online-Module sowie kooperativ<br />
mit anderen Hochschulen entwickelte Module, Modulteile und Praxismodule, die<br />
außerhalb des Betreuungsbereichs des Zentrums durchgeführt werden und schließt<br />
gegebenenfalls hierüber Lehr- und Lernkontrakte ab.<br />
§ 5 Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Entgelte<br />
(1) Als Trägereinrichtung der Lehrerbildung (§ 64 Abs. 1 HLbG in Verbindung mit § 4<br />
Abs. 1 HLbG) erbringt die <strong>Universität</strong> Marburg akkreditierte Angebote zur<br />
wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und beantragt ihre<br />
Akkreditierung beim Institut <strong>für</strong> Qualitätsentwicklung (§ 65 HLbG). Das Angebot soll<br />
zu Erhalt und Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Personal- und<br />
Funktionsentwicklung der Lehrkräfte beitragen. Das Zentrum berät und beschließt<br />
über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung (§ 48 Abs. 2,<br />
Ziff. 6 HHG).<br />
(2) Das Fort- und Weiterbildungsangebot richtet sich an Lehrkräfte, Referendarinnen<br />
und Referendare, berufstätige Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus den<br />
Bereichen außerschulische Jugendbildung, Jugendhilfe, Erwachsenenbildung,<br />
betriebliche Bildung und Personalvertretungen, Erzieherinnen und Erzieher,<br />
pädagogische Führungskräfte in Schulleitungen, Schulverwaltungen und<br />
Schulträgern. Mit Zustimmung des Zentrums können fortgeschrittene Studierende<br />
nach erfolgreichem Absolvieren der fachdidaktischen schulpraktischen Studien an<br />
Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung unentgeltlich teilnehmen. Sie erhalten<br />
<strong>für</strong> etwaige Studienleistungen ein Zertifikat oder einen Nachweis im Studienportfolio.<br />
4
(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Lehrerfort- und -weiterbildung werden<br />
in der Regel Entgelte erhoben. Sie werden vom Präsidium auf Vorschlag des<br />
Zentrums und der Veranstaltungsleitungen gemäß § 16 Abs. 3 HHG in einer<br />
Entgeltordnung festgelegt.<br />
Teil 2: Studiendauer, Arbeitsaufwand, Zwischenprüfung, Wissenschaftliche<br />
Hausarbeit<br />
§ 6 Studienportfolio, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn<br />
(1) Das Zentrum bemüht sich in Abstimmung mit den anderen Trägern der<br />
Lehrerbildung längerfristig um die Entwicklung eines phasenübergreifenden<br />
Portfolios, <strong>das</strong> der individuellen Reflexion der Lernprozesse und Kompetenzen<br />
(Selbsteinschätzung), der Darstellung persönlicher Schwerpunkte in den<br />
Ausbildungsphasen (Studium, Werdegang) und den formalen Beurteilungen und<br />
Gutachten gewidmet ist.<br />
(2) Das Studium kann je nach Beschluss des zuständigen lehrerbildenden<br />
Fachbereichs im Winter- und/oder Sommersemester aufgenommen werden.<br />
(3) Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zulassung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an<br />
Gymnasien an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg sind in § 54 HHG geregelt.<br />
(4) Studienbewerberinnen und -bewerber führen vor Studienbeginn und außerhalb<br />
des Verantwortungsbereichs der Hochschule ein vierwöchiges<br />
Orientierungspraktikum in Schulen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe<br />
durch, über <strong>das</strong> sie bei der Meldung zu den erziehungswissenschaftlichen<br />
schulpraktischen Studien (Schulpraktische Studien I) einen Nachweis oder Eintrag im<br />
Studienportfolio vorlegen müssen. Die Erfahrungen aus dem Orientierungspraktikum<br />
werden während der erziehungswissenschaftlichen schulpraktischen Studien von der<br />
Veranstaltungsleitung thematisiert.<br />
(5) Für die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Spanisch,<br />
Geschichte, Latein, Politik und Wirtschaft, Philosophie, Ethik, Katholische Religion<br />
und Evangelische Religion ist nach Abstimmung mit den Fachbereichen der<br />
Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen nach Anhang 2 erforderlich, der bis zur<br />
Zwischenprüfung zu erbringen ist. Ein Antrag auf Nichtanrechung von Semestern auf<br />
die Studienzeit <strong>für</strong> den Erwerb einer Fremdsprache kann gem. Anhang 2 Ziffer 1.4<br />
gestellt werden. Die fremdsprachlichen Zulassungsvoraussetzungen sollen im<br />
Interesse der Internationalisierung fremdsprachlicher Standards dem Gemeinsamen<br />
Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen folgen (Gemeinsamer Europäischer<br />
Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Europarat, Strassburg<br />
2001).<br />
(6) Besteht in einem Studiengang aus Kapazitätsgründen eine<br />
Zulassungsbeschränkung, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht<br />
durchgeführt. Das Zentrum nimmt Stellung zu den Auswahl- und Eignungskriterien.<br />
§ 7 Regelstudienzeit, Teilzeitstudium, Leistungspunkte, Arbeitsaufwand<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre; bei Nichtanrechnung von<br />
Semestern auf die Studienzeit <strong>für</strong> den Fremdsprachenerwerb gem. Anhang 2<br />
Ziffer 1.4 verlängert sich die Regelstudienzeit um die entsprechenden Semester. Sie<br />
kann unterschritten werden, sofern die <strong>für</strong> die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung<br />
5
erforderlichen Prüfungen und Leistungen nachgewiesen werden. Bis zur Meldung zur<br />
Ersten Staatsprüfung sind in der in § 11 Abs. 2 festgelegten Verteilung auf die<br />
einzelnen Studienanteile insgesamt 240 Leistungspunkte zu erwerben. Ein<br />
Teilzeitstudium ist nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich möglich und<br />
muss im Einzelfall abgestimmt werden.<br />
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte<br />
erworben. Ein Leistungspunkt steht entsprechend der Leistungspunktbemessung<br />
nach dem European Credit Transfer System <strong>für</strong> einen studentischen Arbeitsaufwand<br />
in Höhe von 30 Stunden. Das <strong>Lehramt</strong>scurriculum ist so zu gestalten, <strong>das</strong>s der<br />
studentische Arbeitsaufwand <strong>für</strong> ein Semester in der Regel 30 Leistungspunkten<br />
entspricht (900 h). Der Leistungspunktumfang der einzelnen Module und Modulteile<br />
ist in der Modulbeschreibung entsprechend Anhang 3 ausgewiesen und begründet.<br />
Der Leistungspunktumfang eines jeden Modulteils, auf den sich die Modulteilprüfung<br />
bezieht, ist in der Regel Gewichtungsfaktor <strong>für</strong> die gemäß § 24 HLbG zu<br />
vergebenden Bewertungen.<br />
(3) Gemäß § 4 Abs. 1 HLbG-UVO wird der Arbeitsaufwand der Studierenden mit<br />
Leistungspunkten bemessen. Nach § 3 Abs. 2 HLbG-UVO schließt dieser<br />
Arbeitsaufwand Präsenzzeit und Selbststudium in der Regel in einem Verhältnis von<br />
eins zu zwei ein. Leistungspunkte gemäß § 4 HLbG-UVO werden mit erfolgreichem<br />
Abschluss eines Moduls erworben.<br />
§ 8 Zwischenprüfung, Eignung<br />
(1) Die Zwischenprüfung erfolgt kumulativ und unter Nachweis der erforderlichen<br />
Leistungspunkte spätestens bis zum Ende des vierten, in besonders begründeten<br />
Ausnahmefällen bis zum Ende des sechsten Semesters. Sie dient zusammen mit<br />
dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien festzustellen und umfasst die Grundlagen aller<br />
Studienanteile. Die oder der Studierende erhält über die Zwischenprüfung eine<br />
Bescheinigung, die zugleich die grundsätzliche Eignung <strong>für</strong> <strong>das</strong> angestrebte <strong>Lehramt</strong><br />
an Gymnasien bestätigt (§ 12 Abs. 6 HLbG).<br />
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens<br />
90 Leistungspunkte nachgewiesen sind. In den beiden Fachwissenschaften<br />
einschließlich deren Fachdidaktiken sind jeweils mindestens 35, in den Erziehungs-<br />
und Gesellschaftswissenschaften mindestens 20 Leistungspunkte zu erwerben. Die<br />
Studienverlaufspläne der Fächer und des erziehungs- und<br />
gesellschaftswissenschaftlichen Studiums weisen die Module aus, die bis zur<br />
Zwischenprüfung zu absolvieren sind.<br />
(3) Die spätestens bis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung nachzuweisenden<br />
Fremdsprachenkenntnisse werden in Anhang 2 dargestellt. Werden <strong>für</strong> den<br />
Fremdsprachenerwerb nach Antrag gem. Anhang 2 Ziffer 1.4 Semester auf die<br />
Studienzeit nicht angerechnet, verlängert sich dementsprechend die Frist <strong>für</strong> den<br />
Nachweis der erforderlichen Leistungspunkte <strong>für</strong> die kumulative Zwischenprüfung.<br />
§ 9 Wissenschaftliche Hausarbeit, Themenfindung, Betreuung<br />
(1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit (§ 21 HLbG, § 11 HLbG-UVO) ist Teil der<br />
Ersten Staatsprüfung und nicht im Gesamtarbeitsumfang des Studiums<br />
berücksichtigt. Sie wird frühestens nach der Zwischenprüfung im Zusammenhang mit<br />
einem Modul als Einzelarbeit angefertigt und dient dem Nachweis, <strong>das</strong>s die<br />
6
Kandidatin oder der Kandidat ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer<br />
Fachdidaktik oder den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften unter<br />
Anwendung wissenschaftlicher Verfahren bearbeiten kann.<br />
(2) Die auf Antrag des jeweiligen Fachbereichs durch <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung<br />
berufenen Prüferinnen und Prüfer erörtern mit der Kandidatin oder dem Kandidaten<br />
einen Themenvorschlag und benennen <strong>das</strong> Thema gegenüber dem Amt. Sie sind <strong>für</strong><br />
die fachkundige Anleitung und Betreuung der Kandidatin oder des Kandidaten in<br />
Fragen der Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit zuständig.<br />
(3) Die Prüferin oder der Prüfer sowie eine weitere durch <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung<br />
zu berufende Gutachterin oder ein Gutachter bewerten die wissenschaftliche<br />
Hausarbeit nach Zuleitung durch <strong>das</strong> Amt unverzüglich. Sie geben ein Gutachten ab<br />
und erteilen je eine Note und Punktzahl, auf deren Grundlage <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong><br />
Lehrerbildung Note und Punktzahl endgültig festsetzt und den Kandidaten bekannt<br />
gibt.<br />
(4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird in deutscher Sprache abgefasst. In den<br />
neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der<br />
jeweiligen Fremdsprache beizufügen; die wissenschaftliche Hausarbeit kann auch<br />
vollständig in der Fremdsprache abgefasst werden.<br />
(5) Entscheidungen zu Prüfungsverfahren und Prüfungsorganisation obliegen dem<br />
Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung.<br />
Teil 3: Module, Kerncurricula, Gliederung des Studiums<br />
§ 10 Modularten, Modulformat<br />
(1) Die im Kerncurriculum zu erwerbenden Wissensbestände und Kompetenzen sind<br />
im Studienverlauf auf Module verteilt. Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden von den<br />
Fachbereichen entsprechend dem Modulformat (Anhang 5) gestaltet. Insbesondere<br />
enthalten die Modulbeschreibungen Angaben zu Kompetenzen und zu Themen und<br />
Inhalten; sie legen die Teilnahmevoraussetzungen, den Arbeitsaufwand insgesamt<br />
sowie Leistungspunkte, Prüfungen (einschl. möglicher Äquivalenzprüfungen) und<br />
Prüfungsarten fest; die Organisationsform des Moduls wird durch die Angabe der<br />
Modulteile und Veranstaltungsformen sowie der Moduldauer, des Angebotsturnus<br />
sowie Anschlussfähigkeit und Verwendbarkeit des Moduls in <strong>Lehramt</strong>s- und anderen<br />
Studiengängen dargestellt. Die Modulverantwortlichen sollen jeweils aktuell<br />
bekanntgemacht werden. (§ 2 Abs. 3 HLbG-UVO )<br />
(2) Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, <strong>das</strong>s sie innerhalb<br />
von zwei Semestern vermittelt werden können; in begründeten Fällen kann die<br />
Regeldauer um ein Semester unter- oder überschritten werden. Ein Modul setzt sich<br />
mindestens aus zwei und höchstens aus vier Lehrveranstaltungen zusammen. Der<br />
Leistungsumfang eines Moduls soll in der Regel sechs Leistungspunkte oder eine<br />
durch sechs teilbare Größe betragen.<br />
§ 11 Kerncurricula, Studienanteile, Prüfungsmodule<br />
(1) Das Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien umfasst die Kerncurricula (Pflicht-<br />
und Wahlpflichtmodule) der Fachwissenschaften und Fachdidaktiken von im<br />
Regelfall zwei Unterrichtsfächern einschließlich der fachdidaktischen<br />
schulpraktischen Studien und <strong>das</strong> Kerncurriculum des erziehungs- und<br />
7
gesellschaftswissenschaftlichen Studiums einschließlich der<br />
erziehungswissenschaftlich orientierten schulpraktischen Studien. Die<br />
schulpraktischen Studien sind Pflichtmodule bestehend aus Vor-, Begleit- und<br />
Nachbereitungsveranstaltungen und jeweils einem mindestens fünfwöchigen<br />
Praktikum am Lernort Schule. Mit Zustimmung des Zentrums können fachdidaktische<br />
schulpraktische Studien als Teil fachwissenschaftlicher und erziehungs- und<br />
gesellschaftswissenschaftlicher Module ausgestaltet werden.<br />
(2) Vom Gesamtarbeitsaufwand <strong>für</strong> den Studiengang <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />
(240 Leistungspunkte) entfallen auf <strong>das</strong> Kerncurriculum jedes Unterrichtsfachs sowie<br />
des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Studiums jeweils<br />
60 Leistungspunkte; die Fachdidaktiken sind unter Einschluss von<br />
Überschneidungen mit den Fachwissenschaften oder Erziehungs- und<br />
Gesellschaftswissenschaften (Schnittstellenmodule) im Umfang von jeweils<br />
30 Leistungspunkten zu studieren. Die Modulbeschreibung eines<br />
Schnittstellenmoduls regelt die Anrechnung der Leistungspunkte auf die<br />
Studienanteile.<br />
(3) Pflicht- und Wahlpflichtmodule sollen sich im Verhältnis zwei zu eins über die<br />
Studiendauer verteilen (§ 2 Abs. 2 HLbG-UVO). Ausweislich der Modullisten,<br />
Studien- und Modulverlaufspläne und Modulhandbücher bestimmen die<br />
Fachbereiche die Module, deren Abschlussnoten gemäß § 29 Abs. 2 Ziff. 1 HLbG zu<br />
60 % in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung eingehen. Für jedes Fach, die<br />
Fachdidaktiken beider Fächer in einer individuellen Kombination sowie <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Studium sind drei Module, insgesamt<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium des <strong>Lehramt</strong>s an Gymnasien mithin zwölf Module, zu deklarieren<br />
(§ 29 Abs. 3 HLbG).<br />
(4) Dem Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung wird zur Einbeziehung in die Gesamtnote <strong>für</strong> die Erste<br />
Staatsprüfung eine Modulgesamtnote durch die zuständige Prüfungsstelle der<br />
<strong>Universität</strong> übermittelt. Sie ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Punkten<br />
beziehungsweise Noten der entsprechend Abs. 3 je Studienanteil deklarierten<br />
Modulprüfungsnoten.<br />
(5) Die Kerncurricula gemäß Abs. 1 werden in Anlage 3 zu diesen <strong>Allgemeinen</strong><br />
<strong>Bestimmungen</strong> dargestellt.<br />
§ 12 Wahlmodule, Schwerpunkte, Profile<br />
(1) Zur Förderung und Intensivierung professioneller Lehrerkompetenzen werden von<br />
den lehrerbildenden Fachbereichen nach ihren kapazitären Möglichkeiten und in<br />
Kooperation mit anderen Trägern der Lehrerbildung Wahlmodule entwickelt, in denen<br />
die Reflexion der wissenschaftlichen und berufsorientierten Kenntnisse, Fähigkeiten<br />
und Fertigkeiten in besonderer Weise vermittelt und beraten wird. Sie dienen der<br />
Verstärkung der Kompetenzbasiertheit und des Schul- und Unterrichtsbezugs sowie<br />
der Nachhaltigkeit der Qualifizierungsprozesse.<br />
(2) Die Wahlmodule stehen fortgeschrittenen Studierenden, Lehrkräften im<br />
Vorbereitungsdienst mit Zustimmung des Amts <strong>für</strong> Lehrerbildung sowie Lehrkräften<br />
zur Fort- und Weiterbildung offen. Sie sollen einen Beitrag zur Förderung des<br />
wissenschaftlichen Nachwuchses insbesondere in den Bildungswissenschaften und<br />
den Fachdidaktiken leisten. Bestandene Wahlmodule werden durch ein Zertifikat<br />
bestätigt.<br />
8
(3) Das Zentrum fördert die Entwicklung des Wahlangebots im Sinne der<br />
Profilbildung der Marburger Lehrerbildung und sorgt <strong>für</strong> seine Evaluierung. Es<br />
bewertet die Wirksamkeit des Angebots <strong>für</strong> die Kompetenzentwicklung nach den<br />
Standards <strong>für</strong> die Lehrerbildung. Themen und angestrebte Kompetenzen sind auf die<br />
Anforderungen der sich wandelnden Institution Schule, die Lern-, Unterrichts- und<br />
Erziehungsprozesse bezogen und berücksichtigen die Rezeption der Ergebnisse der<br />
empirischen Bildungsforschung und der forschenden Fachdidaktiken.<br />
§ 13 Schulpraktische und fachdidaktische Studien, Praktika<br />
(1) Die berufspraktischen Teile des Studiums umfassen insbesondere die<br />
erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen schulpraktischen Studien in der<br />
Verantwortung des Zentrums und der lehrerbildenden Fachbereiche.<br />
(2) Die schulpraktischen Studien dienen den Zielen der Verknüpfung von<br />
Studieninhalten und schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des<br />
Berufsfeldes, der Erprobung des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen<br />
Lehr/Lernarrangements sowie der Analyse von Lernprozessen und<br />
Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die abzuleistenden Schulpraktika sind<br />
in der Regel in Pflichtmodule mit Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen integriert,<br />
über <strong>das</strong> Angebot anderer Organisationsformen und Zuordnungen zu<br />
Studienanteilen entscheidet <strong>das</strong> Zentrum. Ein Praktikum ist in der Form eines<br />
mindestens fünfwöchigen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit, eines als<br />
semesterbegleitendes Praktikum mit der Stundenzahl des Blockpraktikums<br />
durchzuführen.<br />
(3) Die erziehungswissenschaftlich und allgemein-didaktisch orientierten<br />
schulpraktischen Studien I (SPS I) stehen in der inhaltlichen Verantwortung des<br />
Fachbereichs Erziehungswissenschaft und des Instituts <strong>für</strong> Schulpädagogik. Sie sind<br />
mit einem Umfang von 10 Leistungspunkten in <strong>das</strong> erziehungs- und<br />
gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium integriert und finden in der Regel vor<br />
dem dritten Semester statt. Nach erfolgreicher Absolvierung der<br />
Vorbereitungsveranstaltung findet <strong>das</strong> zugehörige Schulpraktikum in der<br />
anschließenden vorlesungsfreien Zeit als Blockpraktikum statt; es umfasst neben<br />
begleitenden Veranstaltungen 100 Stunden Anwesenheit im Unterricht. Über die<br />
bestandenen schulpraktischen Studien I stellen die Veranstaltungsleitungen und der<br />
Praktikumskoordinator einen Modulprüfungsnachweis aus.<br />
(4) Die fachdidaktischen schulpraktischen Studien (SPS II) finden in der<br />
gemeinsamen Verantwortung der jeweiligen Fachwissenschaft und der zugehörigen<br />
Fach- oder Bereichsdidaktik sowie des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung statt. Sie<br />
erfordern insgesamt 10 Leistungspunkte, die jeweils zur Hälfte in einem<br />
Unterrichtsfach einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik erworben werden. Die<br />
zugehörigen Praktika finden in der Regel nach dem Zeitpunkt der Zwischenprüfung<br />
semesterbegleitend im 6. oder 7. Fachsemester als unterrichtliche Veranstaltungen<br />
oder als Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit statt und umfassen jeweils<br />
50 Unterrichtsstunden. Über die bestandenen schulpraktischen Studien II stellen die<br />
Veranstaltungsleitungen der Fächer und <strong>das</strong> Zentrum einen Leistungsnachweis oder<br />
einen Eintrag in <strong>das</strong> Studienportfolio aus, in dem <strong>das</strong> fachdidaktische Praktikum in<br />
wesentlichen Zügen beschrieben ist.<br />
(5) Die organisatorische Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung der Schulpraktika in<br />
den schulpraktischen Studien I und II, insbesondere die Akquirierung und Vergabe<br />
der Praktikumsplätze, liegt beim Zentrum. Anleitung und Betreuung der<br />
9
Praktikantinnen und Praktikanten erfolgen in enger Abstimmung zwischen dem<br />
Praktikumskoordinator, den Mentorinnen und Mentoren der Praktikumsschulen<br />
beziehungsweise Ausbildern der Studienseminare und den Veranstaltungsleitungen<br />
der Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen an der <strong>Universität</strong>.<br />
(6) Die Tätigkeit von Lehrkräften im Zusammenhang mit den schulpraktischen<br />
Studien wird entsprechend dem Leistungspunktesystem nach § 55 Abs. 7 HLbG-<br />
UVO durch Bescheinigung des Zentrums mit bis zu 20 Leistungspunkten vergolten.<br />
Auf Wunsch kann eine qualitative Bewertung <strong>für</strong> <strong>das</strong> persönliche<br />
Entwicklungsportfolio erfolgen.<br />
(7) Nähere Ziel- und Durchführungsbestimmungen zu den schulpraktischen Studien<br />
und den Praktika sind in den Modulbeschreibungen und in der Ordnung der<br />
schulpraktischen Studien <strong>für</strong> Studierende <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien der<br />
<strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg in der jeweils geltenden Fassung niedergelegt. Das<br />
Direktorium des Zentrums benennt verantwortliche Direktoren <strong>für</strong> die<br />
Weiterentwicklung und Erprobung der erziehungswissenschaftlichen und<br />
fachdidaktischen schulpraktischen Studien.<br />
Teil 4: Modulprüfungen, Studienleistungen, Prüfungsverfahren<br />
§ 14 Studienerfolgskontrolle, Modulabschlussprüfung,<br />
Prüfungsvoraussetzungen<br />
(1) Modulabschlussprüfungen dienen der Eigen- und Fremdkontrolle des<br />
Studienerfolgs. Eine Modulabschlussprüfung umfasst die Inhalte und Kompetenzen<br />
aller Modulveranstaltungen. Sofern eine Modulabschlussprüfung aus mehreren<br />
Modulteilprüfungen besteht, ergibt sich die Bewertung <strong>für</strong> die Modulabschlussprüfung<br />
kumulativ aus den Noten und Punkten <strong>für</strong> die Modulteilprüfungen. Die Kompetenzen<br />
des Moduls sind entsprechend § 6 Abs. 1 HLbG-UVO inhaltlich auf die<br />
Modulveranstaltungen bzw. Teilveranstaltungen zu beziehen.<br />
(2) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend durch eigenständige fachliche,<br />
fachdidaktische, erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche oder diese inhaltlich<br />
verknüpfende Beiträge der Studierenden erbracht. Die Prüfungsformen sind in den<br />
Modulbeschreibungen festgelegt.<br />
(3) In fachlich begründeten Fällen können die Modulbeschreibungen<br />
Studienleistungen als Voraussetzung <strong>für</strong> Modulabschluss- und Modulteilprüfungen<br />
vorsehen. Sie müssen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang der<br />
Modulphase als mündliche, schriftliche oder praktische Leistungen erbracht werden.<br />
Sie können mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.<br />
§ 15 Kompetenzen, Prüfungsarten, Prüfungsformen<br />
(1) Die in den Modulbeschreibungen vorgesehenen Kenntnis- und<br />
Qualifizierungsanforderungen <strong>für</strong> die Modulabschluss- und Modulteilprüfungen<br />
werden von der Veranstaltungsleitung vor Beginn der ersten Modulveranstaltung<br />
bekannt gegeben. Die Modulbeschreibung kann vorsehen, <strong>das</strong>s eine Prüfung in<br />
englischer Sprache oder in einer anderen Sprache abgelegt werden muss. Die<br />
Modulbeschreibungen werden zur Studieninformation auch auf den Webseiten des<br />
Zentrums und der lehrerbildenden Fachbereiche bereit gestellt.<br />
(2) Prüfungsarten können sein:<br />
10
- Klausuren<br />
- Hausarbeiten, Referate, Projektarbeiten und Präsentationen auch in Form von<br />
Gruppenarbeiten mit individuell ausgewiesenen Anteilen<br />
- mündliche Prüfungen, Kolloquien<br />
- Praktikumsberichte<br />
- Portfolios / Lerntagebücher.<br />
Die Modulbeschreibungen können andere kontrollierbare Prüfungsleistungen sowie<br />
multimedial gestützte Prüfungsleistungen vorsehen, wenn sie nach gleichen<br />
Maßstäben bewertet werden können.<br />
(3) Durch Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, <strong>das</strong>s sie oder<br />
er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem nach den geläufigen<br />
Methoden des Fachgebiets erkennen und Wege zu dessen Lösung finden kann.<br />
Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von<br />
zwei Prüfern zu bewerten (§ 18 Abs. 3 HHG).<br />
(4) Mündliche Einzelprüfungen finden vor einem Prüfer oder einer Prüferin mit einem<br />
Beisitzer oder einer Beisitzerin statt, die oder der <strong>das</strong> Protokoll führt und vor der<br />
Bewertung gehört wird. Andere mündliche Prüfungen (z.B. Referate) können ohne<br />
Beisitzerin oder Beisitzer durchgeführt werden.<br />
(5) Bei Gruppenarbeiten muss der zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund<br />
der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die<br />
eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ausgewiesen und<br />
zu bewerten sein. Die Gruppengröße ist auf höchstens fünf Studierende begrenzt.<br />
(6) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen von Schnittstellen- und<br />
phasenübergreifenden Modulen, in denen mehrere Lehrende mitwirken, werden als<br />
Kollegialprüfung abgenommen.<br />
(7) Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,<br />
<strong>das</strong>s er oder sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die<br />
Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der oder<br />
die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten oder der Kandidatin zu<br />
gestatten, die geforderte Prüfungsleistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen<br />
oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder in einer<br />
verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Studienleistungen.<br />
§ 16 Bewertung, Bestehen, Nichtbestehen, Prüfungswiederholung<br />
(1) Die Bewertung der Modulabschlussprüfung und der Modulteilprüfungen durch die<br />
jeweiligen Prüferinnen und Prüfer erfolgt nach dem durch <strong>das</strong> HLbG-UVO<br />
vorgegebenen Bewertungssystem (Anhang 4). Danach werden die Leistungen nach<br />
einem Punktesystem beurteilt, dem die Notenstufen je nach Notentendenz<br />
zugeordnet sind. Bei der Bildung der Modulnote werden die Modulteilprüfungen nach<br />
Punkten berücksichtigt.<br />
(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet<br />
wird (§ 6 Abs. 5 HLbG-UVO). Im Falle kumulativer Modulprüfung können ausweislich<br />
der Modulbeschreibung bei Gleichwertigkeit alternative Modulteilprüfungen abgelegt<br />
werden. Bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können nicht zwecks<br />
Notenverbesserung wiederholt werden. Nicht bestandene Modulteilprüfungen<br />
können wiederholt werden, wenn <strong>das</strong> Modul nicht bereits durch einen<br />
11
Notenausgleich bestanden ist. Für den Notenausgleich von Modulteilprüfungen wird<br />
der jeweils zuletzt abgelegte Versuch der einzelnen Teilprüfungen gewertet<br />
(3) Über die bestandene Modulprüfung erteilt die oder der Modulverantwortliche oder<br />
die Prüferin oder der Prüfer jeweils eine Bescheinigung und/oder einen Eintrag in <strong>das</strong><br />
Studienportfolio des Studierenden. Auf den Nachweisen und/oder Eintragungen sind<br />
die Leistungspunkte entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 2 HLbG sowie die Punkte und<br />
Noten nach § 24 HLbG getrennt auszuweisen.<br />
(4) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn sie mit weniger als fünf Punkten<br />
bewertet wurde. Module können einmal wiederholt werden. Innerhalb eines Moduls<br />
sind Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ebenfalls einmal wiederholbar solange<br />
sie nicht bereits durch andere Modulteilprüfungen ausgeglichen wurden und <strong>das</strong><br />
Modul bestanden ist;; es kann in der Modulbeschreibung vorgesehen werden, <strong>das</strong>s<br />
die Prüfungsleistung durch eine äquivalente Prüfungsleistung ausgeglichen oder<br />
ersetzt werden kann.<br />
(5) Die Fristen <strong>für</strong> die Modulprüfungen sind so festzulegen, <strong>das</strong>s diese innerhalb der<br />
Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Wiederholungsprüfungen<br />
finden spätestens in den beiden dem Nichtbestehen folgenden Semestern statt (§ 6<br />
Abs. 6 HLbG-UVO). Mutterschutzfristen sowie Fristen der Elternzeit sind zu<br />
berücksichtigen. Die Fristen sind <strong>für</strong> Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu<br />
verlängern.<br />
(6) Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden oder ist die grundsätzliche Eignung<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> angestrebte <strong>Lehramt</strong> endgültig nicht mit dem Zwischenprüfungsnachweis<br />
bestätigt, ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />
ausgeschlossen. Bei endgültigem Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann der<br />
Wahlpflichtbereich einmalig gewechselt werden. Modulabschlussprüfungen und<br />
Modulteilprüfungen sind endgültig nicht bestanden, wenn die letzte zulässige<br />
Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist.<br />
§ 17 Prüfungsausschuss, Prüfungsberechtigung, Prüfungsorganisation<br />
(1) Für die Organisation der Modulprüfungen ist <strong>das</strong> Dekanat des jeweiligen<br />
lehrerausbildenden Fachbereichs verantwortlich. Es richtet einen Prüfungsausschuss<br />
<strong>für</strong> die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen ein und beaufsichtigt die<br />
<strong>für</strong> die Prüfungsorganisation zuständigen Stellen bei der Festlegung von Melde-,<br />
Rücktritts- und Schutzfristen, der Prüfungstermine und hiermit laufender Fristen <strong>für</strong><br />
die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten.<br />
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel fünf Mitglieder, darunter drei<br />
Angehörige der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Angehöriger oder<br />
eine Angehörige der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Studierender<br />
oder eine Studierende an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine<br />
Stellvertreterin zu wählen. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt<br />
zwei Jahre; die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Er kann Aufgaben an<br />
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden delegieren.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen sowie sachkundigen<br />
Beisitzer und Beisitzerinnen <strong>für</strong> die Modulabschlussprüfungen und<br />
Modulteilprüfungen. Er berichtet dem Fachbereichsrat und auf dessen Wunsch dem<br />
Zentrum über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen<br />
zur Reform der Prüfungsbestimmungen und zur Evaluation und legt die Verteilung<br />
12
der Modulbewertungen in den Prüfungsmodulen der Ersten Staatsprüfung offen. Er<br />
berät <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung in Fragen der Gleichwertigkeit von Studien- und<br />
Prüfungsleistungen und bei der Anerkennung von Studienzeiten.<br />
(4) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen werden von den Mitgliedern<br />
der Professorengruppe, wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten, die in<br />
den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten, abgenommen. Die Beteiligung<br />
wissenschaftlicher Mitglieder setzt voraus, <strong>das</strong>s ihnen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Modul oder Teilmodul<br />
ein Lehrauftrag erteilt worden ist, § 18 Abs. 2 HHG. Zur Beisitzerin oder zum<br />
Beisitzer darf nur bestellt werden, wer <strong>das</strong> entsprechende Fach- und / oder Studium<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien abgeschlossen hat. Für Prüferinnen und Prüfer und<br />
Beisitzerinnen und Beisitzer gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.<br />
(5) In allen Fragen fächerübergreifender Prüfungsangelegenheiten im Studiengang<br />
„<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien“ ist <strong>das</strong> Direktorium des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung in der<br />
Funktion eines zentralen Prüfungsausschusses zuständig. Alle Mitglieder des<br />
Direktoriums sind hierbei stimmberechtigt. Vorsitzende oder Vorsitzender des<br />
zentralen Prüfungsausschusses ist die geschäftsführende Direktorin oder der<br />
geschäftsführende Direktor des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung sowie in Vertretung die<br />
Stellvertreterin oder der Stellvertreter. An den Sitzungen des zentralen<br />
Prüfungsausschusses nimmt der oder die verantwortliche Leiterin oder Leiter des<br />
zentralen Prüfungsbüros <strong>für</strong> die <strong>Lehramt</strong>sstudiengänge mit beratender Stimme teil.<br />
§ 18 Durchführung der Prüfungen, Fristen, Verfahrensverstöße<br />
(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer als Studierende oder Studierender <strong>für</strong><br />
den Studiengang <strong>Lehramt</strong> am Gymnasium unter Kennzeichnung von mindestens<br />
zwei Unterrichtsfächern entsprechend der Fächerliste (Anhang 1) eingeschrieben ist<br />
oder Studien zur Vorbereitung der Erweiterungsprüfung nach § 33 HLbG betreibt, die<br />
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und den Prüfungsanspruch <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien in den benannten Fächern nicht verloren hat.<br />
(2) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen finden im Verlauf der<br />
Modulveranstaltungen oder im Anschluss statt. Anmeldungen zu Prüfungen sollen in<br />
der Regel bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn möglich sein; im Falle von<br />
Teilprüfungen im Modulablauf teilt die Veranstaltungsleitung den Studierenden und<br />
dem Prüfungsausschuss die Anmeldefristen mit. Der Rücktritt von einer Prüfung ist in<br />
begründeten Fällen bis spätestens drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin zu<br />
gewähren; im Krankheitsfall wird die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt.<br />
(3) Soweit die Einhaltung von Fristen <strong>für</strong> die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die<br />
Wiederholung von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten <strong>für</strong><br />
Prüfungsarbeiten aus den in § 15 Abs. 7 genannten Gründen sowie im Fall der<br />
notwendigen alleinigen Betreuung eines oder einer nahen Angehörigen nicht möglich<br />
ist, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, die geforderte<br />
Prüfungsleistung nachzuholen oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer<br />
anderen Form oder in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Nahe<br />
Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie<br />
-partnerinnen. Gleiches gilt <strong>für</strong> den Personenkreis nach § 3 und § 6<br />
Mutterschutzgesetz.<br />
(4) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden (0 Punkte), wenn die oder der Studierende<br />
1. einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt,<br />
2. nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt,<br />
13
3. eine Prüfungsleistung nicht innerhalb einer vorgeschriebenen<br />
Bearbeitungszeit erbringt,<br />
4. <strong>das</strong> Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht<br />
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht oder<br />
5. den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stört und deshalb von<br />
der Prüfung ausgeschlossen wird.<br />
(5) Bei einem Ausschlussverfahren kann der Kandidat oder die Kandidatin verlangen,<br />
<strong>das</strong>s der Prüfungsausschuss den Ausschluss überprüft. Ablehnende Entscheidungen<br />
des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich<br />
einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen und zu begründen<br />
und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
(6) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in<br />
den bereits abgelegten Prüfungen angerechnet.<br />
Teil 5: Studienberatung, Kooperationen, Weiterentwicklung der Lehrerbildung<br />
§ 19 Studieninformation, Studienberatung, Orientierungseinheit<br />
(1) Das Zentrum ist <strong>für</strong> die Studieninformation und Studienberatung der<br />
<strong>Lehramt</strong>sstudierenden zuständig und sorgt <strong>für</strong> die geeignete Veröffentlichung der<br />
Regelungen zum Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien, insbesondere der gültigen<br />
Modullisten, Modulstudienverläufe und Modulhandbücher auf der Webseite des<br />
Zentrums. Die Einführung in <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien soll unter<br />
organisatorischer Verantwortung des Zentrums von den Lehrenden im erziehungs-<br />
und gesellschaftswissenschaftlichen Studium und in den <strong>Lehramt</strong>sfächern und<br />
Fachdidaktiken in einer modellhaft zu entwickelnden Orientierungsphase vor<br />
Studienbeginn durchgeführt werden.<br />
(2) Zur Wahrnehmung der Informations- und Beratungsaufgaben arbeitet <strong>das</strong><br />
Zentrum mit den Fachstudienberatern der <strong>Lehramt</strong>sfächer, den Modulbeauftragten<br />
und den Beratern der Zentralen <strong>Allgemeinen</strong> Studienberatung zusammen und<br />
beteiligt sich an Maßnahmen zur Mentorierung und Studienpropädeutik. Die<br />
„Leitsätze zur Organisation von Studienberatung an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg“<br />
finden Beachtung.<br />
(3) Die Praktikumskoordinatorin oder der Praktikumskoordinator berät die<br />
Studierenden zu den Schulpraktika.<br />
(4) Die Beratung zu den Modulprüfungen fällt in die Verantwortung der<br />
Modulbeauftragten, Prüferinnen und Prüfer sowie der Vorsitzenden der<br />
Prüfungsausschüsse.<br />
§ 20 Kooperation der Trägerinstitutionen, Entwicklungsziele<br />
(1) Zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags gemäß HLbG arbeiten die Fachbereiche<br />
der <strong>Universität</strong> und <strong>das</strong> Zentrum mit den Schulen der Region, dem Staatlichen<br />
Schulamt, den Schulträgern und den Studienseminaren und dem Amt <strong>für</strong><br />
Lehrerbildung zusammen. Insbesondere geschieht dies im Interesse der Förderung<br />
des Berufspraxisbezugs der Lehrerausbildung in den schulpraktischen Studien,<br />
Fachdidaktiken und im erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Studium.<br />
Das Zentrum bemüht sich um einen Austausch zwischen den<br />
Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftlern der <strong>Universität</strong> und den<br />
14
Fachlehrerinnen und Fachlehrern der Unterrichtsfächer, der die Entwicklungen der<br />
Fachwissenschaften und des Fachunterrichts in den Blick nimmt.<br />
(2) In Kooperation mit den Fachbereichen und den nicht-universitären<br />
Ausbildungsträgern der Lehrerbildung bemüht sich <strong>das</strong> Zentrum auf der Grundlage<br />
der Ergebnisse der Lehr- und Prüfungsevaluation um die Weiterentwicklung der<br />
Lehrerbildung und der <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong>.<br />
Teil 6: Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
§ 21 Anrechnung bei Fach-, Studiengangs- und ortswechsel<br />
Module, die bei vergleichbaren Inhalten und Kompetenzen und vergleichbarer Anzahl<br />
der Leistungspunkte in einem fachlich äquivalenten Studiengang und/oder Fach<br />
erbracht worden sind, werden gem. § 60 HLbG auf Antrag vom Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung<br />
angerechnet.<br />
§ 22 Übergangsregelung<br />
(1) Diese <strong>Bestimmungen</strong> gelten <strong>für</strong> die Organisation des Studiums <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong><br />
an Gymnasien durch die Fachbereiche der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> rückwirkend ab dem<br />
WS 2005/06 und sind den studien- und prüfungsregelnden Vorschriften <strong>für</strong><br />
Studierende, die dieses Studium zu diesem WS aufgenommen haben, zugrunde zu<br />
legen. Für Studierende, die <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien vor diesem<br />
Zeitpunkt begonnen haben, gelten entsprechend § 69 Abs. 1 HLbG die bisherigen<br />
<strong>Bestimmungen</strong> fort.<br />
(2) Soweit die mit dem HLbG geforderte Umstellung eines Fachstudiums im<br />
WS 05/06 und im SS 2006 noch nicht erfolgt ist, gilt Abs. 1 Satz 2 auch <strong>für</strong> die<br />
Studienanfängerinnen und Studienanfänger der genannten Semester mit der<br />
Maßgabe, <strong>das</strong>s erbrachte Studienleistungen auf die künftigen Module der<br />
Kerncurricula angerechnet werden. Das Studium von Fächern, <strong>das</strong> bereits zum<br />
WS 2004/05 modularisiert wurde, richtet sich nach der Verordnung <strong>für</strong> die Lehrämter<br />
vom 3. April 1995 in der zuletzt gültigen Fassung und den jeweilig erlassenen<br />
Studienordnungen.<br />
§ 23 In-Kraft-Treten<br />
Die <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an<br />
Gymnasien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen<br />
der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg in Kraft.<br />
Marburg, den 30.04.2010<br />
Prof. Dr. Lothar A. Beck Prof. Dr. Katharina Krause<br />
Geschäftsführender Direktor Präsidentin<br />
des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong><br />
Marburg<br />
In Kraft getreten am: 01.05.2010<br />
15
Anhang 1: Fächerkanon<br />
Biologie<br />
Chemie<br />
Deutsch<br />
Englisch<br />
Erdkunde<br />
Ethik<br />
Evangelische Religion<br />
Französisch<br />
Geschichte<br />
Griechisch (Altgriechisch)<br />
Informatik<br />
Italienisch<br />
Katholische Religion<br />
Latein<br />
Mathematik<br />
Philosophie<br />
Physik<br />
Politik und Wirtschaft<br />
Spanisch<br />
Sport<br />
Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften<br />
Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache (Erweiterungsprüfung)<br />
Hebräisch (Erweiterungsprüfung)<br />
Anhang 2.1: Anforderungen und Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse<br />
1. Allgemeine Hinweise zum Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse<br />
Die Anforderungen an die Fremdsprachenkenntnisse richten sich entweder nach den in dieser Anlage<br />
festgelegten Noten oder den Vorgaben des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens <strong>für</strong><br />
Sprachen des Europarats“. Zum Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gilt in der Regel:<br />
1.1 Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch<br />
- <strong>das</strong> Zeugnis der <strong>Allgemeinen</strong> Hochschulreife, in dem <strong>das</strong> Latinum bescheinigt wird,<br />
- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung nach der Verordnung über die<br />
Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. Mai 1998 (ABl. 6/1998 S. 394),<br />
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (ABl. 12/2001 S. 774),<br />
- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung in Latein nach der Prüfungsordnung <strong>für</strong> die<br />
Sprachprüfung in Griechisch und Latein des ehem. Fachbereichs Altertumswissenschaften der<br />
<strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 3. Februar 1999 (StAnz. 43/1999 S. 3244),<br />
- <strong>für</strong> Studierende der Evangelischen Religion ist der Nachweis auch möglich durch <strong>das</strong> Zeugnis über<br />
die bestandene Sprachprüfung in Latein nach der Ordnung <strong>für</strong> die Sprachprüfung in Latein des<br />
Fachbereichs Evangelische Theologie der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 14.02.1979<br />
(StAnz. 2/1980 S. 39).<br />
In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige<br />
Prüfungsausschuss über die Anerkennung niedrigerer Anforderungen an die Lateinkenntnisse, ggf.<br />
mit Auflagen. Gleichwertige Nachweise werden anerkannt.<br />
Lateinkenntnisse sind nicht in die Regelungen des Europarats einbezogen.<br />
1.2 Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch<br />
- <strong>das</strong> Zeugnis der <strong>Allgemeinen</strong> Hochschulreife, in dem <strong>das</strong> Graecum bescheinigt wird,<br />
- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung nach der Verordnung über die<br />
Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. Mai 1998 (ABl. 6/1998 S. 394)<br />
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (ABl. 12/2001 S. 774),<br />
- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung in Griechisch nach der Prüfungsordnung <strong>für</strong> die<br />
Sprachprüfung in Griechisch und Latein des ehem. Fachbereichs Altertumswissenschaften der<br />
<strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 3. Februar 1999 (StAnz. 43/1999 S. 3244),<br />
- <strong>für</strong> Studierende der Evangelischen Religion ist der Nachweis auch möglich durch <strong>das</strong> Zeugnis über<br />
die bestandene Sprachprüfung in Griechisch nach der Ordnung <strong>für</strong> die Sprachprüfung in<br />
16
Griechisch des Fachbereichs Evangelische Theologie der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom<br />
26. November 1975 (ABl. 3/1976 S. 131) in der Fassung der Änderung vom 22. Mai 1985<br />
(ABl. 8/1985 S. 524),<br />
- <strong>für</strong> Studierende der Katholischen Religion ist der Nachweis auch möglich durch <strong>das</strong> Zeugnis über<br />
die bestandene Sprachprüfung in Griechisch nach der Ordnung <strong>für</strong> die Prüfung in Griechisch des<br />
Katholisch-Theologischen Seminars an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 3. April 1995 in der<br />
Fassung vom 04. Dezember 1996 (Kirchliches Amtsblatt <strong>für</strong> die Diözese Fulda, Stück II, 117.<br />
Jahrgang vom 14.02.2001).<br />
In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige<br />
Prüfungsausschuss über die Anerkennung niedrigerer Anforderungen an die Griechischkenntnisse,<br />
ggf. mit Auflagen. Gleichwertige Nachweise werden anerkannt.<br />
Griechischkenntnisse sind nicht in die Regelungen des Europarats einbezogen.<br />
1.3 Andere Fremdsprachenkenntnisse<br />
Sie gelten als nachgewiesen durch mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte bzw. 4,0) beurteilte<br />
Kenntnisse, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung festgestellt sind oder in der<br />
Regel durch einen Nachweis über <strong>das</strong> Sprachniveau B 1 des „Gemeinsamen europäischen<br />
Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarats“ ; Englisch sowie Politik und Wirtschaft (<strong>für</strong> die erste<br />
Fremdsprache) setzen B 2 voraus.<br />
Studierende der neueren Fremdsprachen müssen gem. § 12 Abs. 7 HLbG bis zur Zwischenprüfung<br />
eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz nachweisen.<br />
An die Stelle des Nachweises im Zeugnis der <strong>Allgemeinen</strong> Hochschulreife kann <strong>für</strong> den Nachweis der<br />
zweiten Fremdsprache auch der Nachweis im Abschlusszeugnis des Schuljahres der 11. Klasse<br />
treten, in dem die Schülerin bzw. der Schüler den Unterricht in der zweiten Fremdsprache nach<br />
mindestens fünfjährigem Unterricht mit als mindestens "ausreichend" (5 Punkte bzw. 4,0) beurteilten<br />
Kenntnissen abgeschlossen hat. Wird die Allgemeine Hochschulreife nach 12 Jahren erteilt, so kann<br />
<strong>für</strong> den Nachweis der zweiten Fremdsprache auch der Nachweis im Abschlusszeugnis des<br />
Schuljahres der 10. Klasse treten, in dem die Schülerin bzw. der Schüler den Unterricht in der zweiten<br />
Fremdsprache nach mindestens vierjährigem Unterricht mit als mindestens „ausreichend“ (5 Punkte<br />
bzw. 4,0) beurteilten Kenntnissen abgeschlossen hat. Kann der erforderliche Nachweis von<br />
Fremdsprachenkenntnissen nicht durch mindestens "ausreichend" (5 Punkte bzw. 4,0) beurteilte<br />
Kenntnisse nachgewiesen werden, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung oder im<br />
Fall der zweiten Fremdsprache in dem in Satz 2 bzw. in dem in Satz 3 genannten Zeugnis festgestellt<br />
sind, so muss sich die Kandidatin oder der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer<br />
Sprachprüfung unterziehen. Die Sprachprüfung wird von einer Professorin oder einem Professor,<br />
einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor, einer entpflichteten Professorin oder einem<br />
entpflichteten Professor, einer Professorin im Ruhestand oder einem Professor im Ruhestand, einer<br />
Hochschulassistentin oder einem Hochschulassistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder<br />
einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten des <strong>für</strong> die<br />
jeweilige Sprache zuständigen Fachbereichs abgenommen; sie kann nach Festlegung durch die<br />
Prüferin oder den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten<br />
Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden.<br />
Als Richtlinie <strong>für</strong> die Anlage und den Umfang der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung gelten die<br />
Angaben <strong>für</strong> die Grundkurse in den einheitlichen Anforderungen <strong>für</strong> die Abiturprüfung der<br />
Kultusminister-Konferenz-Beschlüsse der Kultusminister-Konferenz: Einheitliche<br />
Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch<br />
(Neuwied: Luchterhand 1982). In Sprachen, <strong>für</strong> die keine einheitlichen Prüfungsanforderungen<br />
vorliegen, wird in der Analogie zu den vorliegenden Beschlüssen verfahren.<br />
In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige<br />
Prüfungsausschuss über die Anerkennung geringfügigerer Sprachkenntnisse, ggf. mit Auflagen und<br />
über Ersatzleistungen, die anstelle dieser Sprachkenntnisse treten können.<br />
Der Nachweis über Sprachkenntnisse nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen des<br />
Europarats erfolgt <strong>für</strong> <strong>das</strong> in der Regel erforderliche Sprachniveau B 1 durch die folgenden Nachweise<br />
und Kriterien:<br />
- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung oder sonstiges Zeugnis, durch <strong>das</strong> die<br />
Fremdsprache über mindestens 4 Jahre nachgewiesen wird. Es reicht ein Nachweis über 3 Jahre,<br />
wenn die Fremdsprache bis zum Abschluss, der die Hochschulzugangsberechtigung beinhaltet,<br />
nachgewiesen wird. Die Abschlussnote (oder die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre) muss<br />
mindestens ausreichend (5 Punkte bzw. 4,0) sein.<br />
- Fachgutachten bzw. Lektorenprüfung über durch Auslandsaufenthalte, <strong>Universität</strong>ssprachkurse<br />
oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des<br />
„Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarats“.<br />
17
- VHS-Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung beendeten Lehrgang<br />
an einer Volkshochschule auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens<br />
<strong>für</strong> Sprachen des Europarats.<br />
- Ein mindestens zweijähriger Unterricht an einer weiterführenden Schule, in der die<br />
nachzuweisende Sprache die primäre Unterrichtssprache ist.<br />
- Eines der folgenden Sprachzertifikate (vergleichbare Zertifikate unterliegen einer Einzelfallprüfung):<br />
B 1<br />
Englisch<br />
International English Language Testing<br />
System (IELTS) Limited User (Band 4)<br />
English for Speakers of Other Languages<br />
(ESOL) (Cambridge University) Preliminary English Test (PET)<br />
Certificate in English Language Skills (CELS)<br />
Preliminary<br />
Business English Certificate (BEC) Preliminary<br />
Test of English as a foreign Language<br />
(TOEFL) paper based (310-677 Pkt.) 457 Pkt.<br />
Test of English as a foreign Language<br />
(TOEFL) computer based (0-300 Pkt.) 137 Pkt.<br />
Test of English for Internation (TOEIC) (10-<br />
990 Pkt.) 550 Pkt.<br />
Französisch<br />
Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />
(DELF) Zertifikate DELF scolaire 2<br />
Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />
(DELF) / Diplome Approfondi en Langue<br />
Francaise (DALF) Diplome DELF 1er degree<br />
Spanisch<br />
Diplomas de Espanol como Lengua<br />
Extranjera (DELE) Diplome Nivel Inicial<br />
Italienisch<br />
Certificazione di competenza di<br />
italianocome lingua straniera (CILS) Stufe 1<br />
Alle Sprachen<br />
UNIcert Niveaustufe I<br />
Association of Language Testers in Europe<br />
(ALTE) Niveau 2<br />
Für die Fächer Englisch sowie Politik und Wirtschaft (in der ersten Fremdsprache) ist <strong>das</strong><br />
Sprachniveau B 2 nach folgenden Nachweisen und Kriterien verlangt:<br />
- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung oder ein anderes Zeugnis, durch <strong>das</strong> die<br />
Fremdsprache über mindestens 5 Jahre bis zum Abschluss nachgewiesen wird. Die Abschlussnote<br />
(oder die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre) muss mindestens ausreichend (5 Punkte bzw.<br />
4,0) im Leistungskurs oder im Grundkurs sein.<br />
- Fachgutachten bzw. Lektorenprüfung über durch Auslandsaufenthalte, <strong>Universität</strong>ssprachkurse<br />
oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des<br />
„Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarates“.<br />
- VHS Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden<br />
Lehrgang an einer Volkshochschule auf dem Niveau B 2 des „Gemeinsamen europäischen<br />
Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarates“.<br />
- Ein mindestens zweijähriger Unterricht an einer weiterführenden Schule, in der die<br />
nachzuweisende Sprache die primäre Unterrichtssprache ist.<br />
- Eines der folgenden Sprachzertifikate (vergleichbare Zertifikate unterliegen einer Einzelfallprüfung):<br />
18
B 2<br />
Englisch<br />
International English Language Testing<br />
System (IELTS) Modest User (Band 5)<br />
English for Speakers of Other Languages<br />
(ESOL) (Cambridge University) First Certificate in English (FCE)<br />
Certificate in English Language Skills (CELS) Vantage<br />
Business English Certificate (BEC) Vantage<br />
Test of English as a foreign Language<br />
(TOEFL) paper based (310-677 Pkt.) 508 Pkt.<br />
Test of English as a foreign Language<br />
(TOEFL) computer based (0-300 Pkt.) 180 Pkt.<br />
Test of English for Internation (TOEIC) (10-<br />
990 Pkt.) 715 Pkt.<br />
Französisch<br />
Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />
(DELF) Zertifikate<br />
Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />
(DELF) / Diplome Approfondi en Langue<br />
Francaise (DALF) Diplome DELF 2er degree<br />
Spanisch<br />
Diplomas de Espanol como Lengua<br />
Extranjera (DELE) Diplome Nivel Intermedio<br />
Italienisch<br />
Certificazione di competenza di<br />
italianocome lingua straniera (CILS) Stufe 2<br />
Alle Sprachen<br />
UNIcert Niveaustufe II<br />
Association of Language Testers in Europe<br />
(ALTE) Niveau 3<br />
1.4 Nichtanrechnung von Sprachsemestern auf die Studienzeit<br />
Auf die Studienzeit bis zur Zwischenprüfung werden auf begründeten Antrag Semester nicht<br />
angerechnet, wenn während des Studiums <strong>für</strong> die gewählten Fächer Sprachkenntnisse gemäß dieser<br />
Anlage nachgewiesen werden müssen und der Erwerb dieser Sprachkenntnisse nicht Gegenstand<br />
des Fachstudiums ist. Begründungen <strong>für</strong> einen Antrag, jeweils ein Semester <strong>für</strong> den Erwerb einer<br />
Fremdsprache nicht auf die Studienzeit anzurechnen, können insbesondere sein:<br />
- Sprachkenntnisse, die aus belegbaren Gründen nachvollziehbar nicht oder nicht ausreichend<br />
während der Schulzeit erlernt werden konnten;<br />
- Schullaufbahn im Ausland, die <strong>das</strong> Erlernen erforderlicher Sprachkenntnisse nicht vorsah.<br />
Anträge sind zu richten an den zentralen Prüfungsausschuss gem. § 17 Abs. 5.<br />
1.5 Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen<br />
Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen müssen den Nachweis des Latinums bzw.<br />
Graecums enthalten oder im Falle des Lateinischen einen 4jährigen aufsteigenden Unterricht oder<br />
einen 3jährigen aufsteigenden Unterricht mit mindestens der Benotung „ausreichend“ im<br />
Abschlusszeugnis bestätigen (vgl. § 20 –VO über Bildungsgänge und Abiturprüfung in der<br />
Gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium v. 13. Mai 2004). Ansonsten erfolgt die<br />
Bewertung von Fremdsprachennachweisen nach dem Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen.<br />
2. Für <strong>das</strong> Studium der nachstehenden Fächer sind die hier im Einzelnen aufgelisteten<br />
Fremdsprachenkenntnisse zu Studienbeginn erforderlich; sie sind spätestens zum Zeitpunkt<br />
der Zwischenprüfung nachzuweisen:<br />
2.1 Englisch<br />
Erforderlich sind Englisch, Französisch oder Latein, gute Deutschkenntnisse<br />
Der zuständige Fachbereich sieht ein besonderes Auswahlverfahren nach Notenpunkten in den<br />
sprachlichen Fächern des Abiturs vor.<br />
Englischkenntnisse sind nachzuweisen durch<br />
- Nachweise über <strong>das</strong> Sprachniveau B 2 oder<br />
- Englischnote im Abiturzeugnis, die 8 Punkte Leistungskurs bzw. 10 Punkte Grundkurs nicht<br />
unterschreitet oder<br />
- Nachweis der TOEFL-Punktzahl von 220 oder Cambridge Advanced Certificate.<br />
19
Die Französischkenntnisse sind durch mindestens 4 Jahre Schulunterricht mit zuletzt mindestens<br />
5 Punkten („ausreichend“) oder einem Sprachtest auf dem Sprachniveau B 1 nachzuweisen.<br />
Die Deutschnote im Abiturzeugnis muss mindestens 8 Punkte im Grundkurs erreichen.<br />
Latinum oder 4 Jahre Französisch.<br />
Ausländische Studierende müssen 200 TOEFL-Punkte oder Note B des Cambridge Advanced<br />
Certificate nachweisen sowie eine 5jährige Schulausbildung in einer weiteren Fremdsprache (die nicht<br />
Muttersprache ist). Deutsch als zweite Fremdsprache soll dem Sprachniveau der DSH-Prüfung<br />
entsprechen.<br />
2.2 Geschichte<br />
Erforderlich sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen, darunter Latein<br />
Der Nachweis der erforderlichen Lateinkenntnisse (Latinum) ist entspr. 1.4 zu erbringen.<br />
Über die Anerkennung niedrigerer Anforderungen an die Lateinkenntnisse entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Prüfungsfach zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag im ersten Semester.<br />
2.3 Latein<br />
Erforderlich sind Griechischkenntnisse (Graecum) entsprechend Ziff. 1.2. dieser Anlage.<br />
2.4 Griechisch<br />
Erforderlich sind Lateinkenntnisse (Latinum) entsprechend Ziff. 1.1. dieser Anlage.<br />
2.5 Evangelische Religion<br />
Erforderlich sind Latein- und Griechischkenntnisse<br />
Die Lateinkenntnisse sind entsprechend Ziff. 1.1 dieser Anlage nachzuweisen; die<br />
Griechischkenntnisse entsprechend Ziff. 1.2. In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet<br />
der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige Prüfungsausschuss über die Anerkennung niedrigerer<br />
Anforderungen an die Lateinkenntnisse, ggf. mit Auflagen. Gleichwertige Nachweise werden<br />
anerkannt.<br />
2.6 Deutsch<br />
Erforderlich sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Englisch<br />
Die Kenntnisse in Englisch und der weiteren neueren Fremdsprache, die zur Erarbeitung der<br />
notwendigen Fachliteratur befähigen, oder in Latein oder Altgriechisch werden die Sprachkenntnisse<br />
durch <strong>das</strong> Erfüllen eines der folgenden Kriterien nachgewiesen:<br />
- Muttersprache (mit Sekundarabschluss in dieser Sprache),<br />
- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung, Oberstufenzeugnisse<br />
- oder Schulzeugnisse, durch die die erste Sprache über mindestens 5 Jahre und<br />
- die zweite und/oder dritte Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die<br />
Abschlussnote muss jeweils mindestens „ausreichend“ (5 Punkte bzw. 4,0) sein.<br />
- Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen<br />
<strong>Universität</strong>en, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind.<br />
- Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, <strong>Universität</strong>ssprachkurse<br />
oder im Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse mindestens dem Sprachniveau B 1<br />
entsprechend.<br />
- VHS-Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden<br />
Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gemäß Erlass des Hessischen Kultusministers<br />
vom 1.11.1977).<br />
- Lateinkenntnisse entsprechend Ziff. 1.1 ; Altgriechisch entsprechend Ziff. 1.2.<br />
2.7 Französisch, Spanisch, Italienisch<br />
Französisch bzw. Spanisch bzw. Italienisch sowie Lateinkenntnisse (Latinum)<br />
Eingangsstufe <strong>für</strong> die ersten obligatorischen Sprachkurse ist <strong>das</strong> jeweilige Sprachniveau B 1 nach<br />
dem Europäischen Referenzrahmen; die Stufe A 2 wird als erfolgreich abgeschlossen vorausgesetzt.<br />
Die Einstufung wird vor Semesterbeginn durch einen Einstufungstest überprüft. Nachweise über<br />
Fremdsprachenkenntnisse in weiteren als der jeweils studierten romanischen Sprache werden nicht<br />
verlangt. Die Lateinkenntnisse sind entsprechend Ziff. 1.1 dieser Anlage nachzuweisen. Zu den<br />
sprachpraktischen Anforderungen vgl. Ziff. 1.3.<br />
2.8 Philosophie<br />
zwei Fremdsprachen, darunter Englisch oder Latein<br />
Zum Nachweis der Lateinkenntnisse vgl. Ziff. 1.1; Englisch entsprechend Sprachniveau B 1.<br />
20
2.9 Ethik<br />
zwei Fremdsprachen, darunter Englisch oder Latein<br />
Zum Nachweis der Lateinkenntnisse vgl. Ziff. 1.1; Englisch entsprechend Sprachniveau B 1.<br />
2.10 Politik und Wirtschaft<br />
Erforderlich sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Englisch<br />
Die erste Fremdsprache muss entsprechend Sprachniveau B 2 nachgewiesen werden, die<br />
zweite entsprechend Sprachniveau B 1.<br />
2.11 Katholische Religion<br />
Erforderlich sind Latein- und Griechischkenntnisse.<br />
Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind aufgrund der „Kirchlichen Anforderungen an die<br />
Studiengänge <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> in Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-<br />
Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt- oder Nebenfach vom 23. September 2003“<br />
sprachliche Kompetenzen in Latein und Griechisch nachzuweisen. Kenntnisse in Hebräisch sind<br />
wünschenswert.<br />
Die erforderlichen Kenntnisse in Latein und Griechisch sind entspr. den Ziff. 1.1 bzw. 1.2<br />
nachzuweisen.<br />
Anhang 2.2<br />
Ordnung über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit<br />
-Sporteignungsfeststellung- als weitere Zulassungsvoraussetzung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium des Fachs<br />
Sport <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien mit Abschluss Erste Staatsprüfung an der <strong>Philipps</strong>-<br />
<strong>Universität</strong> Marburg<br />
Die Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg veröffentlicht.<br />
Anhang 3: Fachspezifische <strong>Bestimmungen</strong> der Kerncurricula<br />
Modullisten, Studien- und Modulverlaufspläne und Modulhandbücher der <strong>Lehramt</strong>sfächer und<br />
der Erziehungs - und Gesellschaftswissenschaften<br />
Die Kerncurricula werden gesondert in den Amtlichen Mitteilungen der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg<br />
veröffentlicht und zur Studieninformation auf den Webseiten des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung und der<br />
lehrerbildenden Fachbereiche bereit gestellt.<br />
Anhang 4: Bewertung von Modulen<br />
Die Bewertung von Modulprüfungen folgt nach § 6 Abs. 5 HLbG-UVO in Verbindung mit § 24 HLbG.<br />
Danach ist eine Prüfung mit dem Punktewert 4 „nicht bestanden“.<br />
Bewertung Notenpunkte Differenzierte Note<br />
Sehr gut 15 0,7<br />
14 1,0<br />
13 1,3<br />
Gut 12 1,7<br />
11 2,0<br />
10 2,3<br />
Befriedigend 9 2,7<br />
8 3,0<br />
7 3,3<br />
Ausreichend 6 3,7<br />
5 4,0<br />
4 5,0 (s. Bemerkung oben)<br />
21
Anhang 5: Modulformat<br />
Format <strong>für</strong> die Modulbeschreibung / Eingabemaske<br />
Modulbezeichnung<br />
Welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche Kompetenzen<br />
(fachbezogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen,<br />
Kompetenzen und<br />
Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und<br />
Qualifikationsziele<br />
Qualifikationsziele sind an einer zu definierenden<br />
Gesamtqualifikation auszurichten.<br />
Welche fachlichen, fachpraktischen und fächerübergreifenden<br />
Thema und Inhalt<br />
Inhalte sollen vermittelt werden?<br />
Zu benennen und zu beschreiben sind die im Studiengang<br />
Organisations-, Lehr- und eingesetzten Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen, Übungen,<br />
Lernformen,<br />
Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Innerhalb<br />
Veranstaltungstypen<br />
eines Moduls sollen unterschiedliche Lehr- und Lernformen<br />
eingesetzt werden.<br />
z.B.: Welche anderen Module sind zuvor zu erbringen, welche<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Sprachkenntnisse müssen vorliegen, welche Praktika müssen<br />
Teilnahme<br />
erbracht sein, ...?<br />
Es muss dargestellt werden, wie sich der Gesamtarbeitsaufwand<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Modul zusammensetzt. Zu dem Zweck soll<br />
aufgeschlüsselt werden, wie sich der errechnete Arbeitsaufwand<br />
auf die einzelnen Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Prüfungen<br />
etc. verteilt. Da Leistungspunkte jedoch erst nach erfolgreichem<br />
Abschluss eines Moduls vergeben werden können, muss an<br />
Arbeitsaufwand<br />
dieser Stelle deutlich bleiben, <strong>das</strong>s es sich um eine Begründung<br />
des Gesamtarbeitsaufwandes handelt, nicht jedoch um <strong>das</strong><br />
Aufzeigen von Möglichkeiten, einen Teil der <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte<br />
Modul vorgesehenen Leistungspunkte etwa <strong>für</strong> die bloße<br />
Teilnahme an einer Vorlesung zu erhalten. Deshalb empfiehlt es<br />
sich, den Aufwand in Stunden (30 Stunden pro Leistungspunkt)<br />
auszudrücken.<br />
Leistungspunkte Gesamt-Leistungspunktzahl<br />
Die Prüfungen, auf deren Grundlage im Rahmen des<br />
Sukzessivprüfungssystems Leistungspunkte erworben werden,<br />
sind festzulegen. Für jede studienbegleitende Prüfung ist<br />
festzulegen, ob es sich um eine mündliche oder schriftliche<br />
Prüfung handelt, um einen Vortrag oder eine Hausarbeit. Zu<br />
Art der Prüfungen<br />
regeln sind etwaige Möglichkeiten der Kompensation innerhalb<br />
einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die sich aus mehreren<br />
Prüfungsleistungen zusammensetzt.(= Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Vergabe von Leistungspunkten)<br />
Angabe von Noten und Notengewichtung gem.§ 24 HLbG<br />
Die Dauer des Moduls ist festzulegen. Sie bestimmt den<br />
Studienablauf, die Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt<br />
Dauer des Moduls und sich auf die Häufigkeit des Angebots aus. Nicht zuletzt<br />
Angebotsturnus<br />
beeinflusst sie die Mobilität der Studierenden.<br />
Es ist festzulegen, ob <strong>das</strong> Modul jedes Semester, jedes<br />
Studienjahr oder nur in größeren Abständen angeboten wird.<br />
Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in<br />
welchem Zusammenhang <strong>das</strong> Modul mit anderen Modulen<br />
Verwendbarkeit des Moduls innerhalb desselben Studiengangs steht, und inwieweit <strong>das</strong><br />
Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu<br />
werden.<br />
22