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Allgemeinen Bestimmungen für das Lehramt - Philipps-Universität ...

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Amtliche Mitteilungen der<br />

Veröffentlichungsnummer: 15/2010 Veröffentlicht am: 30.04.2010<br />

Die <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg erlässt gemäß § 20 Hessisches Hochschulgesetz<br />

(HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) i.V.m. dem<br />

Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG) vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330)<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263) und der<br />

Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO)<br />

vom 16. März 2005 folgende Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium<br />

„<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien“ an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg:<br />

Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium „<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien“<br />

an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg<br />

vom 03. März 2010<br />

Teil 1: Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>, Grundsätze<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Durchführung, Aufgaben, Verantwortlichkeiten<br />

§ 3 Ziele des Studiums, Europafähigkeit der Lehrerbildung<br />

§ 4 Grundsätze des Modul- und Leistungspunktesystems<br />

§ 5 Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Entgelte<br />

Teil 2: Studiendauer, Arbeitsaufwand, Zwischenprüfung, wissenschaftliche<br />

Hausarbeit<br />

§ 6 Studienportfolio, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn<br />

§ 7 Regelstudienzeit, Teilzeitstudium, Leistungspunkte, Arbeitsaufwand<br />

§ 8 Zwischenprüfung, Eignung<br />

§ 9 Wissenschaftliche Hausarbeit, Themenfindung, Betreuung<br />

Teil 3: Module, Kerncurricula, Gliederung des Studiums<br />

§ 10 Modularten, Modulformat<br />

§ 11 Kerncurricula, Studienanteile, Prüfungsmodule<br />

§ 12 Wahlmodule, Schwerpunkte, Profile<br />

§ 13 Schulpraktische und fachdidaktische Studien, Praktika<br />

Teil 4: Modulprüfungen, Studienleistungen, Prüfungsverfahren<br />

§ 14 Studienerfolgskontrolle, Modulabschlussprüfung, Prüfungsvoraussetzungen<br />

§ 15 Kompetenzen, Prüfungsarten, Prüfungsformen<br />

§ 16 Bewertung, Bestehen, Nichtbestehen, Prüfungswiederholung<br />

§ 17 Prüfungsausschuss, Prüfungsberechtigung, Prüfungsorganisation<br />

§ 18 Durchführung der Prüfungen, Fristen, Verfahrensverstöße<br />

Teil 5: Studienberatung, Kooperationen, Weiterentwicklung der Lehrerbildung<br />

§ 19 Studieninformation, Studienberatung, Orientierungseinheit<br />

§ 20 Kooperation der Trägerinstitutionen, Entwicklungsziele<br />

1


Teil 6: Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

§ 21 Anrechnung bei Fach-, Studiengangs- und Hochschulwechsel<br />

§ 22 Übergangsregelung<br />

§ 23 In-Kraft-Treten<br />

Anhänge:<br />

1. Fächerverzeichnis<br />

2. Zulassungsvoraussetzungen: Fremdsprachenkenntnisse,<br />

Sporteignungsfeststellung<br />

3. Fachspezifische <strong>Bestimmungen</strong>: Modullisten, Studien- und Modulverlaufspläne,<br />

Modulhandbücher der Fächer<br />

4. Bewertung von Modulen<br />

5. Format <strong>für</strong> die Modulbeschreibung<br />

Teil 1 Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong>, Grundsätze<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Das Zentrum <strong>für</strong> Lehrerbildung der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg (im folgenden<br />

„Zentrum“ genannt) und der Hochschulsenat erlassen die <strong>Allgemeinen</strong><br />

<strong>Bestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien zur<br />

Orientierung und Verpflichtung der lehrerbildenden Fachbereiche auf<br />

übereinstimmende Regelungen, Merkmale und Entwicklungen. Insbesondere<br />

beinhalten die Vorgaben grundsätzliche Festlegungen zur Studienstruktur und zur<br />

Gestaltung der Module und Modulprüfungen bis zur Einmündung in die Erste<br />

Staatsprüfung. Die Ausgestaltung der <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />

regelnden Vorschriften wie Modullisten, Studien- und Modulverlaufspläne und<br />

Modulhandbücher durch die lehrerbildenden Fachbereiche der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong><br />

und <strong>das</strong> Zentrum muss den <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong> folgen.<br />

(2) Grundlagen der <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong> sind <strong>das</strong> Hessische<br />

Lehrerbildungsgesetz (HLbG) vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263) und die Verordnung zur<br />

Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16. März<br />

2005 sowie <strong>das</strong> Hessische Hochschulgesetz (HHG) in der Fassung vom 14.<br />

Dezember 2009 (GVBl. I S. 666). Die <strong>Bestimmungen</strong> berücksichtigen die<br />

Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) und des Landes Hessen <strong>für</strong><br />

die Lehrerausbildung. Geregelt werden auch die Zulassung zum Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien, <strong>das</strong> Ablegen der Zwischenprüfung und die Festlegung der<br />

Modulprüfungen, die in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung eingehen, sowie<br />

die besondere Beratung von <strong>Lehramt</strong>sstudierenden und die schulpraktischen<br />

Studien.<br />

(3) Die Neugestaltung des Studiums <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien durch die<br />

Einrichtung von Kerncurricula nach dem Prinzip der Modularisierung hat zum Ziel,<br />

die Strukturen <strong>für</strong> die Ausbildung von Studierenden <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />

und die Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg<br />

zu verbessern und effizienter zu gestalten. Fachwissenschaftliche, fachdidaktische<br />

und erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Anteile ergänzen sich dabei<br />

wechselseitig. Die vermittelten wissenschaftlichen Kompetenzen bilden einen<br />

konstitutiven Bestandteil beruflicher Professionalität. Die Professionalisierung im<br />

Blick auf die künftige Berufspraxis folgt wissenschaftlichen Standards und<br />

Intentionen. Die Evaluation der Studiengänge <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien durch<br />

<strong>das</strong> Zentrum soll der Überprüfung der Zielerreichung dienen.<br />

2


§ 2 Durchführung, Aufgaben, Verantwortlichkeiten<br />

(1) Das Studium in den wissenschaftlichen Fächern und im erziehungs- und<br />

gesellschaftswissenschaftlichen Studium sowie in den Praxisphasen wird von den<br />

lehrerbildenden Fachbereichen der <strong>Universität</strong> getragen. Sie stellen ein<br />

Modulangebot <strong>für</strong> die Kerncurricula nach den durch <strong>das</strong> Zentrum vorgegebenen<br />

Kriterien und Modulformaten bereit, legen die Anforderungen <strong>für</strong> die Modulprüfungen<br />

fest und führen die Modulprüfungen durch. Die Orientierung der Studierenden erfolgt<br />

durch aktuelle Studien- und Modulverlaufspläne und Modulhandbücher.<br />

(2) Das Zentrum prüft die Kerncurricula, insbesondere hinsichtlich der Studierbarkeit<br />

in der Regelstudienzeit entsprechend § 7 Abs. 1 und der Gewährleistung des<br />

Lehrangebots in allen Studienanteilen. Auf der Grundlage evaluierender Verfahren<br />

gibt es Empfehlungen zu Ausbildungsinhalten und Veranstaltungsformen und<br />

orientiert über Lehr- und Lernprobleme und Entwicklungen in der Lehrerausbildung<br />

sowie in der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Es berät die Fachbereiche und<br />

Studierenden bzw. Lehrkräfte insbesondere zu den schulpraktischen Studien und<br />

zum Fort- und Weiterbildungsbereich.<br />

§ 3 Ziele des Studiums, Europafähigkeit der Lehrerbildung<br />

(1) Das Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien soll Kompetenzen in den<br />

Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungs- und<br />

Gesellschaftswissenschaften vermitteln, die zum erfolgreichen Bestehen der Ersten<br />

Staatsprüfung und zum Eingang in die zweite Ausbildungsphase vorausgesetzt<br />

werden. Dabei sollen durch die schulpraktischen Studien sowie durch Studienanteile<br />

und Ausbildungsphasen übergreifende Module der Berufspraxisbezug und die<br />

fachdidaktische Ausbildung gestärkt werden. Die Qualifizierung der Studierenden <strong>für</strong><br />

ihre Berufspraxis ist wissenschaftlich fundiert und ergänzt die Qualifizierung in den<br />

Wissenschafts- und Forschungsfeldern der Fächer und der Erziehungs- und<br />

Gesellschaftswissenschaften.<br />

(2) Mit der Reform der Lehrerbildung an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> durch<br />

Modularisierung und Leistungspunktevergabe nach dem European Credit Transfer<br />

System (ECTS) und der Orientierung an Kompetenzen nach § 1 HLbG-UVO sowie<br />

Lehrerleitbildern und den Bestrebungen zum Zusammenwirken der Lehrenden<br />

institutionell getrennter Ausbildungsphasen werden die Merkmale der Lehrerbildung<br />

im europäischen Hochschulraum aufgegriffen. Damit soll die Internationalisierung<br />

und Europäisierung von Ausbildung und Arbeitsmärkten und der internationale<br />

Austausch der <strong>Lehramt</strong>sstudierenden und Lehrer gefördert werden.<br />

(3) Das Zentrum unterstützt Lehrende und Studierende bei den Bemühungen um<br />

Mobilität und Austausch mit europäischen und internationalen Partnerhochschulen,<br />

die spezifische professionelle und institutionelle Erfahrungen und Kenntnisse <strong>für</strong><br />

<strong>Lehramt</strong>sstudierende und Lehrkräfte ermöglichen und dazu geeignet sind,<br />

Ergebnisse der internationalen empirischen Unterrichts- und Bildungsforschung zu<br />

rezipieren. <strong>Bestimmungen</strong> der Fachbereiche über Auslandsaufenthalte sind zu<br />

beachten.<br />

§ 4 Grundsätze des Modul- und Leistungspunktesystems<br />

(1) Kerncurricula (Pflicht- und Wahlpflicht) und Wahlbereiche sowie längerfristig auch<br />

<strong>das</strong> Angebot zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, sind modular strukturiert<br />

und mit Leistungspunkten belegt. Modularisierung und Anwendung des European<br />

3


Credit Transfer System (ECTS) verfolgen <strong>das</strong> Ziel, den <strong>Lehramt</strong>studierenden ein<br />

Lehrangebot in kompakten Einheiten zu bieten. Die Leistungspunkte in der Fort - und<br />

Weiterbildung der Lehrkräfte werden nach § 55 Abs. 9 HLbG-UVO auf Vorschlag des<br />

Amtes <strong>für</strong> Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium festgelegt. Die<br />

lehrerbildenden Fachbereiche und <strong>das</strong> Zentrum sind bemüht, die strukturellen<br />

Eigenschaften eines modularen Studiensystems zugunsten der Verbesserung der<br />

Lehrerausbildung zu nutzen (Akkumulation).<br />

(2) Die Module sollen in ihrer Binnendifferenzierung und innerhalb der Kerncurricula<br />

inhaltlich verbunden sein und auf einen kontinuierlichen Kompetenzaufbau hinzielen.<br />

Pflichtmodule vermitteln grundlegende Kompetenzen; sie festigen, erweitern und<br />

vertiefen diese im Studienverlauf. Wahlpflichtmodule ermöglichen individuelle<br />

Schwerpunktbildungen in fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalten und<br />

Kompetenzen. Pflicht- und Wahlpflichtmodule können als Schnittstellenmodule<br />

zwischen den Studienanteilen der universitären Ausbildung und unter Mitwirkung von<br />

Lehrpersonen aus anderen Ausbildungsphasen durchgeführt werden, insbesondere<br />

mit dem Ziel der Verknüpfung fachlicher und berufspraktischer Kompetenzen. Die<br />

flexible Gestaltung und Nutzung des Modulsystems soll soweit möglich Wahl-,<br />

Kombinations- und Schwerpunktmöglichkeiten <strong>für</strong> Studierende und die<br />

Berücksichtigung sich wandelnder Anforderungen aus dem Schul- und<br />

Unterrichtsbereich gewährleisten.<br />

(3) Module können in Blockveranstaltungen und Intensivphasen organisiert werden.<br />

Sie können umfangreichere Praktika und Trainingseinheiten beinhalten. Das Zentrum<br />

koordiniert gemeinsam mit den Fachbereichen die Fächerkombinationen, um<br />

Zeitfenster <strong>für</strong> dominante Kombinationen zu gewährleisten.<br />

(4) Das Zentrum prüft in Abstimmung mit den Fachbereichen die Einbindung von<br />

Modulen aus Fernstudien, virtuellen Hochschulen, Online-Module sowie kooperativ<br />

mit anderen Hochschulen entwickelte Module, Modulteile und Praxismodule, die<br />

außerhalb des Betreuungsbereichs des Zentrums durchgeführt werden und schließt<br />

gegebenenfalls hierüber Lehr- und Lernkontrakte ab.<br />

§ 5 Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, Entgelte<br />

(1) Als Trägereinrichtung der Lehrerbildung (§ 64 Abs. 1 HLbG in Verbindung mit § 4<br />

Abs. 1 HLbG) erbringt die <strong>Universität</strong> Marburg akkreditierte Angebote zur<br />

wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und beantragt ihre<br />

Akkreditierung beim Institut <strong>für</strong> Qualitätsentwicklung (§ 65 HLbG). Das Angebot soll<br />

zu Erhalt und Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Personal- und<br />

Funktionsentwicklung der Lehrkräfte beitragen. Das Zentrum berät und beschließt<br />

über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung (§ 48 Abs. 2,<br />

Ziff. 6 HHG).<br />

(2) Das Fort- und Weiterbildungsangebot richtet sich an Lehrkräfte, Referendarinnen<br />

und Referendare, berufstätige Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus den<br />

Bereichen außerschulische Jugendbildung, Jugendhilfe, Erwachsenenbildung,<br />

betriebliche Bildung und Personalvertretungen, Erzieherinnen und Erzieher,<br />

pädagogische Führungskräfte in Schulleitungen, Schulverwaltungen und<br />

Schulträgern. Mit Zustimmung des Zentrums können fortgeschrittene Studierende<br />

nach erfolgreichem Absolvieren der fachdidaktischen schulpraktischen Studien an<br />

Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung unentgeltlich teilnehmen. Sie erhalten<br />

<strong>für</strong> etwaige Studienleistungen ein Zertifikat oder einen Nachweis im Studienportfolio.<br />

4


(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Lehrerfort- und -weiterbildung werden<br />

in der Regel Entgelte erhoben. Sie werden vom Präsidium auf Vorschlag des<br />

Zentrums und der Veranstaltungsleitungen gemäß § 16 Abs. 3 HHG in einer<br />

Entgeltordnung festgelegt.<br />

Teil 2: Studiendauer, Arbeitsaufwand, Zwischenprüfung, Wissenschaftliche<br />

Hausarbeit<br />

§ 6 Studienportfolio, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn<br />

(1) Das Zentrum bemüht sich in Abstimmung mit den anderen Trägern der<br />

Lehrerbildung längerfristig um die Entwicklung eines phasenübergreifenden<br />

Portfolios, <strong>das</strong> der individuellen Reflexion der Lernprozesse und Kompetenzen<br />

(Selbsteinschätzung), der Darstellung persönlicher Schwerpunkte in den<br />

Ausbildungsphasen (Studium, Werdegang) und den formalen Beurteilungen und<br />

Gutachten gewidmet ist.<br />

(2) Das Studium kann je nach Beschluss des zuständigen lehrerbildenden<br />

Fachbereichs im Winter- und/oder Sommersemester aufgenommen werden.<br />

(3) Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zulassung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an<br />

Gymnasien an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg sind in § 54 HHG geregelt.<br />

(4) Studienbewerberinnen und -bewerber führen vor Studienbeginn und außerhalb<br />

des Verantwortungsbereichs der Hochschule ein vierwöchiges<br />

Orientierungspraktikum in Schulen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe<br />

durch, über <strong>das</strong> sie bei der Meldung zu den erziehungswissenschaftlichen<br />

schulpraktischen Studien (Schulpraktische Studien I) einen Nachweis oder Eintrag im<br />

Studienportfolio vorlegen müssen. Die Erfahrungen aus dem Orientierungspraktikum<br />

werden während der erziehungswissenschaftlichen schulpraktischen Studien von der<br />

Veranstaltungsleitung thematisiert.<br />

(5) Für die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Spanisch,<br />

Geschichte, Latein, Politik und Wirtschaft, Philosophie, Ethik, Katholische Religion<br />

und Evangelische Religion ist nach Abstimmung mit den Fachbereichen der<br />

Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen nach Anhang 2 erforderlich, der bis zur<br />

Zwischenprüfung zu erbringen ist. Ein Antrag auf Nichtanrechung von Semestern auf<br />

die Studienzeit <strong>für</strong> den Erwerb einer Fremdsprache kann gem. Anhang 2 Ziffer 1.4<br />

gestellt werden. Die fremdsprachlichen Zulassungsvoraussetzungen sollen im<br />

Interesse der Internationalisierung fremdsprachlicher Standards dem Gemeinsamen<br />

Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen folgen (Gemeinsamer Europäischer<br />

Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen: lernen, lehren, beurteilen. Europarat, Strassburg<br />

2001).<br />

(6) Besteht in einem Studiengang aus Kapazitätsgründen eine<br />

Zulassungsbeschränkung, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht<br />

durchgeführt. Das Zentrum nimmt Stellung zu den Auswahl- und Eignungskriterien.<br />

§ 7 Regelstudienzeit, Teilzeitstudium, Leistungspunkte, Arbeitsaufwand<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre; bei Nichtanrechnung von<br />

Semestern auf die Studienzeit <strong>für</strong> den Fremdsprachenerwerb gem. Anhang 2<br />

Ziffer 1.4 verlängert sich die Regelstudienzeit um die entsprechenden Semester. Sie<br />

kann unterschritten werden, sofern die <strong>für</strong> die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung<br />

5


erforderlichen Prüfungen und Leistungen nachgewiesen werden. Bis zur Meldung zur<br />

Ersten Staatsprüfung sind in der in § 11 Abs. 2 festgelegten Verteilung auf die<br />

einzelnen Studienanteile insgesamt 240 Leistungspunkte zu erwerben. Ein<br />

Teilzeitstudium ist nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich möglich und<br />

muss im Einzelfall abgestimmt werden.<br />

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden Leistungspunkte<br />

erworben. Ein Leistungspunkt steht entsprechend der Leistungspunktbemessung<br />

nach dem European Credit Transfer System <strong>für</strong> einen studentischen Arbeitsaufwand<br />

in Höhe von 30 Stunden. Das <strong>Lehramt</strong>scurriculum ist so zu gestalten, <strong>das</strong>s der<br />

studentische Arbeitsaufwand <strong>für</strong> ein Semester in der Regel 30 Leistungspunkten<br />

entspricht (900 h). Der Leistungspunktumfang der einzelnen Module und Modulteile<br />

ist in der Modulbeschreibung entsprechend Anhang 3 ausgewiesen und begründet.<br />

Der Leistungspunktumfang eines jeden Modulteils, auf den sich die Modulteilprüfung<br />

bezieht, ist in der Regel Gewichtungsfaktor <strong>für</strong> die gemäß § 24 HLbG zu<br />

vergebenden Bewertungen.<br />

(3) Gemäß § 4 Abs. 1 HLbG-UVO wird der Arbeitsaufwand der Studierenden mit<br />

Leistungspunkten bemessen. Nach § 3 Abs. 2 HLbG-UVO schließt dieser<br />

Arbeitsaufwand Präsenzzeit und Selbststudium in der Regel in einem Verhältnis von<br />

eins zu zwei ein. Leistungspunkte gemäß § 4 HLbG-UVO werden mit erfolgreichem<br />

Abschluss eines Moduls erworben.<br />

§ 8 Zwischenprüfung, Eignung<br />

(1) Die Zwischenprüfung erfolgt kumulativ und unter Nachweis der erforderlichen<br />

Leistungspunkte spätestens bis zum Ende des vierten, in besonders begründeten<br />

Ausnahmefällen bis zum Ende des sechsten Semesters. Sie dient zusammen mit<br />

dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien festzustellen und umfasst die Grundlagen aller<br />

Studienanteile. Die oder der Studierende erhält über die Zwischenprüfung eine<br />

Bescheinigung, die zugleich die grundsätzliche Eignung <strong>für</strong> <strong>das</strong> angestrebte <strong>Lehramt</strong><br />

an Gymnasien bestätigt (§ 12 Abs. 6 HLbG).<br />

(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens<br />

90 Leistungspunkte nachgewiesen sind. In den beiden Fachwissenschaften<br />

einschließlich deren Fachdidaktiken sind jeweils mindestens 35, in den Erziehungs-<br />

und Gesellschaftswissenschaften mindestens 20 Leistungspunkte zu erwerben. Die<br />

Studienverlaufspläne der Fächer und des erziehungs- und<br />

gesellschaftswissenschaftlichen Studiums weisen die Module aus, die bis zur<br />

Zwischenprüfung zu absolvieren sind.<br />

(3) Die spätestens bis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung nachzuweisenden<br />

Fremdsprachenkenntnisse werden in Anhang 2 dargestellt. Werden <strong>für</strong> den<br />

Fremdsprachenerwerb nach Antrag gem. Anhang 2 Ziffer 1.4 Semester auf die<br />

Studienzeit nicht angerechnet, verlängert sich dementsprechend die Frist <strong>für</strong> den<br />

Nachweis der erforderlichen Leistungspunkte <strong>für</strong> die kumulative Zwischenprüfung.<br />

§ 9 Wissenschaftliche Hausarbeit, Themenfindung, Betreuung<br />

(1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit (§ 21 HLbG, § 11 HLbG-UVO) ist Teil der<br />

Ersten Staatsprüfung und nicht im Gesamtarbeitsumfang des Studiums<br />

berücksichtigt. Sie wird frühestens nach der Zwischenprüfung im Zusammenhang mit<br />

einem Modul als Einzelarbeit angefertigt und dient dem Nachweis, <strong>das</strong>s die<br />

6


Kandidatin oder der Kandidat ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer<br />

Fachdidaktik oder den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften unter<br />

Anwendung wissenschaftlicher Verfahren bearbeiten kann.<br />

(2) Die auf Antrag des jeweiligen Fachbereichs durch <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung<br />

berufenen Prüferinnen und Prüfer erörtern mit der Kandidatin oder dem Kandidaten<br />

einen Themenvorschlag und benennen <strong>das</strong> Thema gegenüber dem Amt. Sie sind <strong>für</strong><br />

die fachkundige Anleitung und Betreuung der Kandidatin oder des Kandidaten in<br />

Fragen der Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit zuständig.<br />

(3) Die Prüferin oder der Prüfer sowie eine weitere durch <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung<br />

zu berufende Gutachterin oder ein Gutachter bewerten die wissenschaftliche<br />

Hausarbeit nach Zuleitung durch <strong>das</strong> Amt unverzüglich. Sie geben ein Gutachten ab<br />

und erteilen je eine Note und Punktzahl, auf deren Grundlage <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong><br />

Lehrerbildung Note und Punktzahl endgültig festsetzt und den Kandidaten bekannt<br />

gibt.<br />

(4) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird in deutscher Sprache abgefasst. In den<br />

neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der<br />

jeweiligen Fremdsprache beizufügen; die wissenschaftliche Hausarbeit kann auch<br />

vollständig in der Fremdsprache abgefasst werden.<br />

(5) Entscheidungen zu Prüfungsverfahren und Prüfungsorganisation obliegen dem<br />

Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung.<br />

Teil 3: Module, Kerncurricula, Gliederung des Studiums<br />

§ 10 Modularten, Modulformat<br />

(1) Die im Kerncurriculum zu erwerbenden Wissensbestände und Kompetenzen sind<br />

im Studienverlauf auf Module verteilt. Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden von den<br />

Fachbereichen entsprechend dem Modulformat (Anhang 5) gestaltet. Insbesondere<br />

enthalten die Modulbeschreibungen Angaben zu Kompetenzen und zu Themen und<br />

Inhalten; sie legen die Teilnahmevoraussetzungen, den Arbeitsaufwand insgesamt<br />

sowie Leistungspunkte, Prüfungen (einschl. möglicher Äquivalenzprüfungen) und<br />

Prüfungsarten fest; die Organisationsform des Moduls wird durch die Angabe der<br />

Modulteile und Veranstaltungsformen sowie der Moduldauer, des Angebotsturnus<br />

sowie Anschlussfähigkeit und Verwendbarkeit des Moduls in <strong>Lehramt</strong>s- und anderen<br />

Studiengängen dargestellt. Die Modulverantwortlichen sollen jeweils aktuell<br />

bekanntgemacht werden. (§ 2 Abs. 3 HLbG-UVO )<br />

(2) Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, <strong>das</strong>s sie innerhalb<br />

von zwei Semestern vermittelt werden können; in begründeten Fällen kann die<br />

Regeldauer um ein Semester unter- oder überschritten werden. Ein Modul setzt sich<br />

mindestens aus zwei und höchstens aus vier Lehrveranstaltungen zusammen. Der<br />

Leistungsumfang eines Moduls soll in der Regel sechs Leistungspunkte oder eine<br />

durch sechs teilbare Größe betragen.<br />

§ 11 Kerncurricula, Studienanteile, Prüfungsmodule<br />

(1) Das Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien umfasst die Kerncurricula (Pflicht-<br />

und Wahlpflichtmodule) der Fachwissenschaften und Fachdidaktiken von im<br />

Regelfall zwei Unterrichtsfächern einschließlich der fachdidaktischen<br />

schulpraktischen Studien und <strong>das</strong> Kerncurriculum des erziehungs- und<br />

7


gesellschaftswissenschaftlichen Studiums einschließlich der<br />

erziehungswissenschaftlich orientierten schulpraktischen Studien. Die<br />

schulpraktischen Studien sind Pflichtmodule bestehend aus Vor-, Begleit- und<br />

Nachbereitungsveranstaltungen und jeweils einem mindestens fünfwöchigen<br />

Praktikum am Lernort Schule. Mit Zustimmung des Zentrums können fachdidaktische<br />

schulpraktische Studien als Teil fachwissenschaftlicher und erziehungs- und<br />

gesellschaftswissenschaftlicher Module ausgestaltet werden.<br />

(2) Vom Gesamtarbeitsaufwand <strong>für</strong> den Studiengang <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />

(240 Leistungspunkte) entfallen auf <strong>das</strong> Kerncurriculum jedes Unterrichtsfachs sowie<br />

des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Studiums jeweils<br />

60 Leistungspunkte; die Fachdidaktiken sind unter Einschluss von<br />

Überschneidungen mit den Fachwissenschaften oder Erziehungs- und<br />

Gesellschaftswissenschaften (Schnittstellenmodule) im Umfang von jeweils<br />

30 Leistungspunkten zu studieren. Die Modulbeschreibung eines<br />

Schnittstellenmoduls regelt die Anrechnung der Leistungspunkte auf die<br />

Studienanteile.<br />

(3) Pflicht- und Wahlpflichtmodule sollen sich im Verhältnis zwei zu eins über die<br />

Studiendauer verteilen (§ 2 Abs. 2 HLbG-UVO). Ausweislich der Modullisten,<br />

Studien- und Modulverlaufspläne und Modulhandbücher bestimmen die<br />

Fachbereiche die Module, deren Abschlussnoten gemäß § 29 Abs. 2 Ziff. 1 HLbG zu<br />

60 % in die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung eingehen. Für jedes Fach, die<br />

Fachdidaktiken beider Fächer in einer individuellen Kombination sowie <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Studium sind drei Module, insgesamt<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium des <strong>Lehramt</strong>s an Gymnasien mithin zwölf Module, zu deklarieren<br />

(§ 29 Abs. 3 HLbG).<br />

(4) Dem Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung wird zur Einbeziehung in die Gesamtnote <strong>für</strong> die Erste<br />

Staatsprüfung eine Modulgesamtnote durch die zuständige Prüfungsstelle der<br />

<strong>Universität</strong> übermittelt. Sie ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Punkten<br />

beziehungsweise Noten der entsprechend Abs. 3 je Studienanteil deklarierten<br />

Modulprüfungsnoten.<br />

(5) Die Kerncurricula gemäß Abs. 1 werden in Anlage 3 zu diesen <strong>Allgemeinen</strong><br />

<strong>Bestimmungen</strong> dargestellt.<br />

§ 12 Wahlmodule, Schwerpunkte, Profile<br />

(1) Zur Förderung und Intensivierung professioneller Lehrerkompetenzen werden von<br />

den lehrerbildenden Fachbereichen nach ihren kapazitären Möglichkeiten und in<br />

Kooperation mit anderen Trägern der Lehrerbildung Wahlmodule entwickelt, in denen<br />

die Reflexion der wissenschaftlichen und berufsorientierten Kenntnisse, Fähigkeiten<br />

und Fertigkeiten in besonderer Weise vermittelt und beraten wird. Sie dienen der<br />

Verstärkung der Kompetenzbasiertheit und des Schul- und Unterrichtsbezugs sowie<br />

der Nachhaltigkeit der Qualifizierungsprozesse.<br />

(2) Die Wahlmodule stehen fortgeschrittenen Studierenden, Lehrkräften im<br />

Vorbereitungsdienst mit Zustimmung des Amts <strong>für</strong> Lehrerbildung sowie Lehrkräften<br />

zur Fort- und Weiterbildung offen. Sie sollen einen Beitrag zur Förderung des<br />

wissenschaftlichen Nachwuchses insbesondere in den Bildungswissenschaften und<br />

den Fachdidaktiken leisten. Bestandene Wahlmodule werden durch ein Zertifikat<br />

bestätigt.<br />

8


(3) Das Zentrum fördert die Entwicklung des Wahlangebots im Sinne der<br />

Profilbildung der Marburger Lehrerbildung und sorgt <strong>für</strong> seine Evaluierung. Es<br />

bewertet die Wirksamkeit des Angebots <strong>für</strong> die Kompetenzentwicklung nach den<br />

Standards <strong>für</strong> die Lehrerbildung. Themen und angestrebte Kompetenzen sind auf die<br />

Anforderungen der sich wandelnden Institution Schule, die Lern-, Unterrichts- und<br />

Erziehungsprozesse bezogen und berücksichtigen die Rezeption der Ergebnisse der<br />

empirischen Bildungsforschung und der forschenden Fachdidaktiken.<br />

§ 13 Schulpraktische und fachdidaktische Studien, Praktika<br />

(1) Die berufspraktischen Teile des Studiums umfassen insbesondere die<br />

erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen schulpraktischen Studien in der<br />

Verantwortung des Zentrums und der lehrerbildenden Fachbereiche.<br />

(2) Die schulpraktischen Studien dienen den Zielen der Verknüpfung von<br />

Studieninhalten und schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des<br />

Berufsfeldes, der Erprobung des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen<br />

Lehr/Lernarrangements sowie der Analyse von Lernprozessen und<br />

Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die abzuleistenden Schulpraktika sind<br />

in der Regel in Pflichtmodule mit Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen integriert,<br />

über <strong>das</strong> Angebot anderer Organisationsformen und Zuordnungen zu<br />

Studienanteilen entscheidet <strong>das</strong> Zentrum. Ein Praktikum ist in der Form eines<br />

mindestens fünfwöchigen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit, eines als<br />

semesterbegleitendes Praktikum mit der Stundenzahl des Blockpraktikums<br />

durchzuführen.<br />

(3) Die erziehungswissenschaftlich und allgemein-didaktisch orientierten<br />

schulpraktischen Studien I (SPS I) stehen in der inhaltlichen Verantwortung des<br />

Fachbereichs Erziehungswissenschaft und des Instituts <strong>für</strong> Schulpädagogik. Sie sind<br />

mit einem Umfang von 10 Leistungspunkten in <strong>das</strong> erziehungs- und<br />

gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium integriert und finden in der Regel vor<br />

dem dritten Semester statt. Nach erfolgreicher Absolvierung der<br />

Vorbereitungsveranstaltung findet <strong>das</strong> zugehörige Schulpraktikum in der<br />

anschließenden vorlesungsfreien Zeit als Blockpraktikum statt; es umfasst neben<br />

begleitenden Veranstaltungen 100 Stunden Anwesenheit im Unterricht. Über die<br />

bestandenen schulpraktischen Studien I stellen die Veranstaltungsleitungen und der<br />

Praktikumskoordinator einen Modulprüfungsnachweis aus.<br />

(4) Die fachdidaktischen schulpraktischen Studien (SPS II) finden in der<br />

gemeinsamen Verantwortung der jeweiligen Fachwissenschaft und der zugehörigen<br />

Fach- oder Bereichsdidaktik sowie des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung statt. Sie<br />

erfordern insgesamt 10 Leistungspunkte, die jeweils zur Hälfte in einem<br />

Unterrichtsfach einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik erworben werden. Die<br />

zugehörigen Praktika finden in der Regel nach dem Zeitpunkt der Zwischenprüfung<br />

semesterbegleitend im 6. oder 7. Fachsemester als unterrichtliche Veranstaltungen<br />

oder als Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit statt und umfassen jeweils<br />

50 Unterrichtsstunden. Über die bestandenen schulpraktischen Studien II stellen die<br />

Veranstaltungsleitungen der Fächer und <strong>das</strong> Zentrum einen Leistungsnachweis oder<br />

einen Eintrag in <strong>das</strong> Studienportfolio aus, in dem <strong>das</strong> fachdidaktische Praktikum in<br />

wesentlichen Zügen beschrieben ist.<br />

(5) Die organisatorische Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung der Schulpraktika in<br />

den schulpraktischen Studien I und II, insbesondere die Akquirierung und Vergabe<br />

der Praktikumsplätze, liegt beim Zentrum. Anleitung und Betreuung der<br />

9


Praktikantinnen und Praktikanten erfolgen in enger Abstimmung zwischen dem<br />

Praktikumskoordinator, den Mentorinnen und Mentoren der Praktikumsschulen<br />

beziehungsweise Ausbildern der Studienseminare und den Veranstaltungsleitungen<br />

der Vor- und Nachbereitungsveranstaltungen an der <strong>Universität</strong>.<br />

(6) Die Tätigkeit von Lehrkräften im Zusammenhang mit den schulpraktischen<br />

Studien wird entsprechend dem Leistungspunktesystem nach § 55 Abs. 7 HLbG-<br />

UVO durch Bescheinigung des Zentrums mit bis zu 20 Leistungspunkten vergolten.<br />

Auf Wunsch kann eine qualitative Bewertung <strong>für</strong> <strong>das</strong> persönliche<br />

Entwicklungsportfolio erfolgen.<br />

(7) Nähere Ziel- und Durchführungsbestimmungen zu den schulpraktischen Studien<br />

und den Praktika sind in den Modulbeschreibungen und in der Ordnung der<br />

schulpraktischen Studien <strong>für</strong> Studierende <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien der<br />

<strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg in der jeweils geltenden Fassung niedergelegt. Das<br />

Direktorium des Zentrums benennt verantwortliche Direktoren <strong>für</strong> die<br />

Weiterentwicklung und Erprobung der erziehungswissenschaftlichen und<br />

fachdidaktischen schulpraktischen Studien.<br />

Teil 4: Modulprüfungen, Studienleistungen, Prüfungsverfahren<br />

§ 14 Studienerfolgskontrolle, Modulabschlussprüfung,<br />

Prüfungsvoraussetzungen<br />

(1) Modulabschlussprüfungen dienen der Eigen- und Fremdkontrolle des<br />

Studienerfolgs. Eine Modulabschlussprüfung umfasst die Inhalte und Kompetenzen<br />

aller Modulveranstaltungen. Sofern eine Modulabschlussprüfung aus mehreren<br />

Modulteilprüfungen besteht, ergibt sich die Bewertung <strong>für</strong> die Modulabschlussprüfung<br />

kumulativ aus den Noten und Punkten <strong>für</strong> die Modulteilprüfungen. Die Kompetenzen<br />

des Moduls sind entsprechend § 6 Abs. 1 HLbG-UVO inhaltlich auf die<br />

Modulveranstaltungen bzw. Teilveranstaltungen zu beziehen.<br />

(2) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend durch eigenständige fachliche,<br />

fachdidaktische, erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche oder diese inhaltlich<br />

verknüpfende Beiträge der Studierenden erbracht. Die Prüfungsformen sind in den<br />

Modulbeschreibungen festgelegt.<br />

(3) In fachlich begründeten Fällen können die Modulbeschreibungen<br />

Studienleistungen als Voraussetzung <strong>für</strong> Modulabschluss- und Modulteilprüfungen<br />

vorsehen. Sie müssen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang der<br />

Modulphase als mündliche, schriftliche oder praktische Leistungen erbracht werden.<br />

Sie können mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.<br />

§ 15 Kompetenzen, Prüfungsarten, Prüfungsformen<br />

(1) Die in den Modulbeschreibungen vorgesehenen Kenntnis- und<br />

Qualifizierungsanforderungen <strong>für</strong> die Modulabschluss- und Modulteilprüfungen<br />

werden von der Veranstaltungsleitung vor Beginn der ersten Modulveranstaltung<br />

bekannt gegeben. Die Modulbeschreibung kann vorsehen, <strong>das</strong>s eine Prüfung in<br />

englischer Sprache oder in einer anderen Sprache abgelegt werden muss. Die<br />

Modulbeschreibungen werden zur Studieninformation auch auf den Webseiten des<br />

Zentrums und der lehrerbildenden Fachbereiche bereit gestellt.<br />

(2) Prüfungsarten können sein:<br />

10


- Klausuren<br />

- Hausarbeiten, Referate, Projektarbeiten und Präsentationen auch in Form von<br />

Gruppenarbeiten mit individuell ausgewiesenen Anteilen<br />

- mündliche Prüfungen, Kolloquien<br />

- Praktikumsberichte<br />

- Portfolios / Lerntagebücher.<br />

Die Modulbeschreibungen können andere kontrollierbare Prüfungsleistungen sowie<br />

multimedial gestützte Prüfungsleistungen vorsehen, wenn sie nach gleichen<br />

Maßstäben bewertet werden können.<br />

(3) Durch Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, <strong>das</strong>s sie oder<br />

er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem nach den geläufigen<br />

Methoden des Fachgebiets erkennen und Wege zu dessen Lösung finden kann.<br />

Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von<br />

zwei Prüfern zu bewerten (§ 18 Abs. 3 HHG).<br />

(4) Mündliche Einzelprüfungen finden vor einem Prüfer oder einer Prüferin mit einem<br />

Beisitzer oder einer Beisitzerin statt, die oder der <strong>das</strong> Protokoll führt und vor der<br />

Bewertung gehört wird. Andere mündliche Prüfungen (z.B. Referate) können ohne<br />

Beisitzerin oder Beisitzer durchgeführt werden.<br />

(5) Bei Gruppenarbeiten muss der zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund<br />

der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die<br />

eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ausgewiesen und<br />

zu bewerten sein. Die Gruppengröße ist auf höchstens fünf Studierende begrenzt.<br />

(6) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen von Schnittstellen- und<br />

phasenübergreifenden Modulen, in denen mehrere Lehrende mitwirken, werden als<br />

Kollegialprüfung abgenommen.<br />

(7) Macht ein Kandidat oder eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,<br />

<strong>das</strong>s er oder sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die<br />

Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der oder<br />

die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten oder der Kandidatin zu<br />

gestatten, die geforderte Prüfungsleistung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen<br />

oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder in einer<br />

verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Studienleistungen.<br />

§ 16 Bewertung, Bestehen, Nichtbestehen, Prüfungswiederholung<br />

(1) Die Bewertung der Modulabschlussprüfung und der Modulteilprüfungen durch die<br />

jeweiligen Prüferinnen und Prüfer erfolgt nach dem durch <strong>das</strong> HLbG-UVO<br />

vorgegebenen Bewertungssystem (Anhang 4). Danach werden die Leistungen nach<br />

einem Punktesystem beurteilt, dem die Notenstufen je nach Notentendenz<br />

zugeordnet sind. Bei der Bildung der Modulnote werden die Modulteilprüfungen nach<br />

Punkten berücksichtigt.<br />

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet<br />

wird (§ 6 Abs. 5 HLbG-UVO). Im Falle kumulativer Modulprüfung können ausweislich<br />

der Modulbeschreibung bei Gleichwertigkeit alternative Modulteilprüfungen abgelegt<br />

werden. Bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können nicht zwecks<br />

Notenverbesserung wiederholt werden. Nicht bestandene Modulteilprüfungen<br />

können wiederholt werden, wenn <strong>das</strong> Modul nicht bereits durch einen<br />

11


Notenausgleich bestanden ist. Für den Notenausgleich von Modulteilprüfungen wird<br />

der jeweils zuletzt abgelegte Versuch der einzelnen Teilprüfungen gewertet<br />

(3) Über die bestandene Modulprüfung erteilt die oder der Modulverantwortliche oder<br />

die Prüferin oder der Prüfer jeweils eine Bescheinigung und/oder einen Eintrag in <strong>das</strong><br />

Studienportfolio des Studierenden. Auf den Nachweisen und/oder Eintragungen sind<br />

die Leistungspunkte entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 2 HLbG sowie die Punkte und<br />

Noten nach § 24 HLbG getrennt auszuweisen.<br />

(4) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn sie mit weniger als fünf Punkten<br />

bewertet wurde. Module können einmal wiederholt werden. Innerhalb eines Moduls<br />

sind Modulprüfungen und Modulteilprüfungen ebenfalls einmal wiederholbar solange<br />

sie nicht bereits durch andere Modulteilprüfungen ausgeglichen wurden und <strong>das</strong><br />

Modul bestanden ist;; es kann in der Modulbeschreibung vorgesehen werden, <strong>das</strong>s<br />

die Prüfungsleistung durch eine äquivalente Prüfungsleistung ausgeglichen oder<br />

ersetzt werden kann.<br />

(5) Die Fristen <strong>für</strong> die Modulprüfungen sind so festzulegen, <strong>das</strong>s diese innerhalb der<br />

Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. Wiederholungsprüfungen<br />

finden spätestens in den beiden dem Nichtbestehen folgenden Semestern statt (§ 6<br />

Abs. 6 HLbG-UVO). Mutterschutzfristen sowie Fristen der Elternzeit sind zu<br />

berücksichtigen. Die Fristen sind <strong>für</strong> Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu<br />

verlängern.<br />

(6) Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden oder ist die grundsätzliche Eignung<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> angestrebte <strong>Lehramt</strong> endgültig nicht mit dem Zwischenprüfungsnachweis<br />

bestätigt, ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien<br />

ausgeschlossen. Bei endgültigem Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann der<br />

Wahlpflichtbereich einmalig gewechselt werden. Modulabschlussprüfungen und<br />

Modulteilprüfungen sind endgültig nicht bestanden, wenn die letzte zulässige<br />

Wiederholungsprüfung nicht bestanden ist.<br />

§ 17 Prüfungsausschuss, Prüfungsberechtigung, Prüfungsorganisation<br />

(1) Für die Organisation der Modulprüfungen ist <strong>das</strong> Dekanat des jeweiligen<br />

lehrerausbildenden Fachbereichs verantwortlich. Es richtet einen Prüfungsausschuss<br />

<strong>für</strong> die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen ein und beaufsichtigt die<br />

<strong>für</strong> die Prüfungsorganisation zuständigen Stellen bei der Festlegung von Melde-,<br />

Rücktritts- und Schutzfristen, der Prüfungstermine und hiermit laufender Fristen <strong>für</strong><br />

die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten.<br />

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel fünf Mitglieder, darunter drei<br />

Angehörige der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Angehöriger oder<br />

eine Angehörige der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Studierender<br />

oder eine Studierende an. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine<br />

Stellvertreterin zu wählen. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt<br />

zwei Jahre; die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Er kann Aufgaben an<br />

eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden delegieren.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Prüferinnen sowie sachkundigen<br />

Beisitzer und Beisitzerinnen <strong>für</strong> die Modulabschlussprüfungen und<br />

Modulteilprüfungen. Er berichtet dem Fachbereichsrat und auf dessen Wunsch dem<br />

Zentrum über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen<br />

zur Reform der Prüfungsbestimmungen und zur Evaluation und legt die Verteilung<br />

12


der Modulbewertungen in den Prüfungsmodulen der Ersten Staatsprüfung offen. Er<br />

berät <strong>das</strong> Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung in Fragen der Gleichwertigkeit von Studien- und<br />

Prüfungsleistungen und bei der Anerkennung von Studienzeiten.<br />

(4) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen werden von den Mitgliedern<br />

der Professorengruppe, wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten, die in<br />

den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten, abgenommen. Die Beteiligung<br />

wissenschaftlicher Mitglieder setzt voraus, <strong>das</strong>s ihnen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Modul oder Teilmodul<br />

ein Lehrauftrag erteilt worden ist, § 18 Abs. 2 HHG. Zur Beisitzerin oder zum<br />

Beisitzer darf nur bestellt werden, wer <strong>das</strong> entsprechende Fach- und / oder Studium<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien abgeschlossen hat. Für Prüferinnen und Prüfer und<br />

Beisitzerinnen und Beisitzer gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.<br />

(5) In allen Fragen fächerübergreifender Prüfungsangelegenheiten im Studiengang<br />

„<strong>Lehramt</strong> an Gymnasien“ ist <strong>das</strong> Direktorium des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung in der<br />

Funktion eines zentralen Prüfungsausschusses zuständig. Alle Mitglieder des<br />

Direktoriums sind hierbei stimmberechtigt. Vorsitzende oder Vorsitzender des<br />

zentralen Prüfungsausschusses ist die geschäftsführende Direktorin oder der<br />

geschäftsführende Direktor des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung sowie in Vertretung die<br />

Stellvertreterin oder der Stellvertreter. An den Sitzungen des zentralen<br />

Prüfungsausschusses nimmt der oder die verantwortliche Leiterin oder Leiter des<br />

zentralen Prüfungsbüros <strong>für</strong> die <strong>Lehramt</strong>sstudiengänge mit beratender Stimme teil.<br />

§ 18 Durchführung der Prüfungen, Fristen, Verfahrensverstöße<br />

(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer als Studierende oder Studierender <strong>für</strong><br />

den Studiengang <strong>Lehramt</strong> am Gymnasium unter Kennzeichnung von mindestens<br />

zwei Unterrichtsfächern entsprechend der Fächerliste (Anhang 1) eingeschrieben ist<br />

oder Studien zur Vorbereitung der Erweiterungsprüfung nach § 33 HLbG betreibt, die<br />

Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und den Prüfungsanspruch <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien in den benannten Fächern nicht verloren hat.<br />

(2) Modulabschlussprüfungen und Modulteilprüfungen finden im Verlauf der<br />

Modulveranstaltungen oder im Anschluss statt. Anmeldungen zu Prüfungen sollen in<br />

der Regel bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn möglich sein; im Falle von<br />

Teilprüfungen im Modulablauf teilt die Veranstaltungsleitung den Studierenden und<br />

dem Prüfungsausschuss die Anmeldefristen mit. Der Rücktritt von einer Prüfung ist in<br />

begründeten Fällen bis spätestens drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin zu<br />

gewähren; im Krankheitsfall wird die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt.<br />

(3) Soweit die Einhaltung von Fristen <strong>für</strong> die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die<br />

Wiederholung von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten <strong>für</strong><br />

Prüfungsarbeiten aus den in § 15 Abs. 7 genannten Gründen sowie im Fall der<br />

notwendigen alleinigen Betreuung eines oder einer nahen Angehörigen nicht möglich<br />

ist, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, die geforderte<br />

Prüfungsleistung nachzuholen oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer<br />

anderen Form oder in einer verlängerten Prüfungszeit zu erbringen. Nahe<br />

Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner sowie<br />

-partnerinnen. Gleiches gilt <strong>für</strong> den Personenkreis nach § 3 und § 6<br />

Mutterschutzgesetz.<br />

(4) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden (0 Punkte), wenn die oder der Studierende<br />

1. einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt,<br />

2. nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt,<br />

13


3. eine Prüfungsleistung nicht innerhalb einer vorgeschriebenen<br />

Bearbeitungszeit erbringt,<br />

4. <strong>das</strong> Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht<br />

zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht oder<br />

5. den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stört und deshalb von<br />

der Prüfung ausgeschlossen wird.<br />

(5) Bei einem Ausschlussverfahren kann der Kandidat oder die Kandidatin verlangen,<br />

<strong>das</strong>s der Prüfungsausschuss den Ausschluss überprüft. Ablehnende Entscheidungen<br />

des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich<br />

einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen und zu begründen<br />

und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

(6) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse in<br />

den bereits abgelegten Prüfungen angerechnet.<br />

Teil 5: Studienberatung, Kooperationen, Weiterentwicklung der Lehrerbildung<br />

§ 19 Studieninformation, Studienberatung, Orientierungseinheit<br />

(1) Das Zentrum ist <strong>für</strong> die Studieninformation und Studienberatung der<br />

<strong>Lehramt</strong>sstudierenden zuständig und sorgt <strong>für</strong> die geeignete Veröffentlichung der<br />

Regelungen zum Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien, insbesondere der gültigen<br />

Modullisten, Modulstudienverläufe und Modulhandbücher auf der Webseite des<br />

Zentrums. Die Einführung in <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien soll unter<br />

organisatorischer Verantwortung des Zentrums von den Lehrenden im erziehungs-<br />

und gesellschaftswissenschaftlichen Studium und in den <strong>Lehramt</strong>sfächern und<br />

Fachdidaktiken in einer modellhaft zu entwickelnden Orientierungsphase vor<br />

Studienbeginn durchgeführt werden.<br />

(2) Zur Wahrnehmung der Informations- und Beratungsaufgaben arbeitet <strong>das</strong><br />

Zentrum mit den Fachstudienberatern der <strong>Lehramt</strong>sfächer, den Modulbeauftragten<br />

und den Beratern der Zentralen <strong>Allgemeinen</strong> Studienberatung zusammen und<br />

beteiligt sich an Maßnahmen zur Mentorierung und Studienpropädeutik. Die<br />

„Leitsätze zur Organisation von Studienberatung an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg“<br />

finden Beachtung.<br />

(3) Die Praktikumskoordinatorin oder der Praktikumskoordinator berät die<br />

Studierenden zu den Schulpraktika.<br />

(4) Die Beratung zu den Modulprüfungen fällt in die Verantwortung der<br />

Modulbeauftragten, Prüferinnen und Prüfer sowie der Vorsitzenden der<br />

Prüfungsausschüsse.<br />

§ 20 Kooperation der Trägerinstitutionen, Entwicklungsziele<br />

(1) Zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags gemäß HLbG arbeiten die Fachbereiche<br />

der <strong>Universität</strong> und <strong>das</strong> Zentrum mit den Schulen der Region, dem Staatlichen<br />

Schulamt, den Schulträgern und den Studienseminaren und dem Amt <strong>für</strong><br />

Lehrerbildung zusammen. Insbesondere geschieht dies im Interesse der Förderung<br />

des Berufspraxisbezugs der Lehrerausbildung in den schulpraktischen Studien,<br />

Fachdidaktiken und im erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Studium.<br />

Das Zentrum bemüht sich um einen Austausch zwischen den<br />

Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftlern der <strong>Universität</strong> und den<br />

14


Fachlehrerinnen und Fachlehrern der Unterrichtsfächer, der die Entwicklungen der<br />

Fachwissenschaften und des Fachunterrichts in den Blick nimmt.<br />

(2) In Kooperation mit den Fachbereichen und den nicht-universitären<br />

Ausbildungsträgern der Lehrerbildung bemüht sich <strong>das</strong> Zentrum auf der Grundlage<br />

der Ergebnisse der Lehr- und Prüfungsevaluation um die Weiterentwicklung der<br />

Lehrerbildung und der <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong>.<br />

Teil 6: Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

§ 21 Anrechnung bei Fach-, Studiengangs- und ortswechsel<br />

Module, die bei vergleichbaren Inhalten und Kompetenzen und vergleichbarer Anzahl<br />

der Leistungspunkte in einem fachlich äquivalenten Studiengang und/oder Fach<br />

erbracht worden sind, werden gem. § 60 HLbG auf Antrag vom Amt <strong>für</strong> Lehrerbildung<br />

angerechnet.<br />

§ 22 Übergangsregelung<br />

(1) Diese <strong>Bestimmungen</strong> gelten <strong>für</strong> die Organisation des Studiums <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong><br />

an Gymnasien durch die Fachbereiche der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> rückwirkend ab dem<br />

WS 2005/06 und sind den studien- und prüfungsregelnden Vorschriften <strong>für</strong><br />

Studierende, die dieses Studium zu diesem WS aufgenommen haben, zugrunde zu<br />

legen. Für Studierende, die <strong>das</strong> Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien vor diesem<br />

Zeitpunkt begonnen haben, gelten entsprechend § 69 Abs. 1 HLbG die bisherigen<br />

<strong>Bestimmungen</strong> fort.<br />

(2) Soweit die mit dem HLbG geforderte Umstellung eines Fachstudiums im<br />

WS 05/06 und im SS 2006 noch nicht erfolgt ist, gilt Abs. 1 Satz 2 auch <strong>für</strong> die<br />

Studienanfängerinnen und Studienanfänger der genannten Semester mit der<br />

Maßgabe, <strong>das</strong>s erbrachte Studienleistungen auf die künftigen Module der<br />

Kerncurricula angerechnet werden. Das Studium von Fächern, <strong>das</strong> bereits zum<br />

WS 2004/05 modularisiert wurde, richtet sich nach der Verordnung <strong>für</strong> die Lehrämter<br />

vom 3. April 1995 in der zuletzt gültigen Fassung und den jeweilig erlassenen<br />

Studienordnungen.<br />

§ 23 In-Kraft-Treten<br />

Die <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Bestimmungen</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> modulare Studium <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an<br />

Gymnasien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen<br />

der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg in Kraft.<br />

Marburg, den 30.04.2010<br />

Prof. Dr. Lothar A. Beck Prof. Dr. Katharina Krause<br />

Geschäftsführender Direktor Präsidentin<br />

des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong><br />

Marburg<br />

In Kraft getreten am: 01.05.2010<br />

15


Anhang 1: Fächerkanon<br />

Biologie<br />

Chemie<br />

Deutsch<br />

Englisch<br />

Erdkunde<br />

Ethik<br />

Evangelische Religion<br />

Französisch<br />

Geschichte<br />

Griechisch (Altgriechisch)<br />

Informatik<br />

Italienisch<br />

Katholische Religion<br />

Latein<br />

Mathematik<br />

Philosophie<br />

Physik<br />

Politik und Wirtschaft<br />

Spanisch<br />

Sport<br />

Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften<br />

Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache (Erweiterungsprüfung)<br />

Hebräisch (Erweiterungsprüfung)<br />

Anhang 2.1: Anforderungen und Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse<br />

1. Allgemeine Hinweise zum Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse<br />

Die Anforderungen an die Fremdsprachenkenntnisse richten sich entweder nach den in dieser Anlage<br />

festgelegten Noten oder den Vorgaben des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens <strong>für</strong><br />

Sprachen des Europarats“. Zum Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse gilt in der Regel:<br />

1.1 Lateinkenntnisse werden nachgewiesen durch<br />

- <strong>das</strong> Zeugnis der <strong>Allgemeinen</strong> Hochschulreife, in dem <strong>das</strong> Latinum bescheinigt wird,<br />

- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung nach der Verordnung über die<br />

Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. Mai 1998 (ABl. 6/1998 S. 394),<br />

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (ABl. 12/2001 S. 774),<br />

- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung in Latein nach der Prüfungsordnung <strong>für</strong> die<br />

Sprachprüfung in Griechisch und Latein des ehem. Fachbereichs Altertumswissenschaften der<br />

<strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 3. Februar 1999 (StAnz. 43/1999 S. 3244),<br />

- <strong>für</strong> Studierende der Evangelischen Religion ist der Nachweis auch möglich durch <strong>das</strong> Zeugnis über<br />

die bestandene Sprachprüfung in Latein nach der Ordnung <strong>für</strong> die Sprachprüfung in Latein des<br />

Fachbereichs Evangelische Theologie der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 14.02.1979<br />

(StAnz. 2/1980 S. 39).<br />

In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige<br />

Prüfungsausschuss über die Anerkennung niedrigerer Anforderungen an die Lateinkenntnisse, ggf.<br />

mit Auflagen. Gleichwertige Nachweise werden anerkannt.<br />

Lateinkenntnisse sind nicht in die Regelungen des Europarats einbezogen.<br />

1.2 Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch<br />

- <strong>das</strong> Zeugnis der <strong>Allgemeinen</strong> Hochschulreife, in dem <strong>das</strong> Graecum bescheinigt wird,<br />

- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung nach der Verordnung über die<br />

Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. Mai 1998 (ABl. 6/1998 S. 394)<br />

zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (ABl. 12/2001 S. 774),<br />

- <strong>das</strong> Zeugnis über die bestandene Sprachprüfung in Griechisch nach der Prüfungsordnung <strong>für</strong> die<br />

Sprachprüfung in Griechisch und Latein des ehem. Fachbereichs Altertumswissenschaften der<br />

<strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 3. Februar 1999 (StAnz. 43/1999 S. 3244),<br />

- <strong>für</strong> Studierende der Evangelischen Religion ist der Nachweis auch möglich durch <strong>das</strong> Zeugnis über<br />

die bestandene Sprachprüfung in Griechisch nach der Ordnung <strong>für</strong> die Sprachprüfung in<br />

16


Griechisch des Fachbereichs Evangelische Theologie der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom<br />

26. November 1975 (ABl. 3/1976 S. 131) in der Fassung der Änderung vom 22. Mai 1985<br />

(ABl. 8/1985 S. 524),<br />

- <strong>für</strong> Studierende der Katholischen Religion ist der Nachweis auch möglich durch <strong>das</strong> Zeugnis über<br />

die bestandene Sprachprüfung in Griechisch nach der Ordnung <strong>für</strong> die Prüfung in Griechisch des<br />

Katholisch-Theologischen Seminars an der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg vom 3. April 1995 in der<br />

Fassung vom 04. Dezember 1996 (Kirchliches Amtsblatt <strong>für</strong> die Diözese Fulda, Stück II, 117.<br />

Jahrgang vom 14.02.2001).<br />

In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige<br />

Prüfungsausschuss über die Anerkennung niedrigerer Anforderungen an die Griechischkenntnisse,<br />

ggf. mit Auflagen. Gleichwertige Nachweise werden anerkannt.<br />

Griechischkenntnisse sind nicht in die Regelungen des Europarats einbezogen.<br />

1.3 Andere Fremdsprachenkenntnisse<br />

Sie gelten als nachgewiesen durch mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte bzw. 4,0) beurteilte<br />

Kenntnisse, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung festgestellt sind oder in der<br />

Regel durch einen Nachweis über <strong>das</strong> Sprachniveau B 1 des „Gemeinsamen europäischen<br />

Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarats“ ; Englisch sowie Politik und Wirtschaft (<strong>für</strong> die erste<br />

Fremdsprache) setzen B 2 voraus.<br />

Studierende der neueren Fremdsprachen müssen gem. § 12 Abs. 7 HLbG bis zur Zwischenprüfung<br />

eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz nachweisen.<br />

An die Stelle des Nachweises im Zeugnis der <strong>Allgemeinen</strong> Hochschulreife kann <strong>für</strong> den Nachweis der<br />

zweiten Fremdsprache auch der Nachweis im Abschlusszeugnis des Schuljahres der 11. Klasse<br />

treten, in dem die Schülerin bzw. der Schüler den Unterricht in der zweiten Fremdsprache nach<br />

mindestens fünfjährigem Unterricht mit als mindestens "ausreichend" (5 Punkte bzw. 4,0) beurteilten<br />

Kenntnissen abgeschlossen hat. Wird die Allgemeine Hochschulreife nach 12 Jahren erteilt, so kann<br />

<strong>für</strong> den Nachweis der zweiten Fremdsprache auch der Nachweis im Abschlusszeugnis des<br />

Schuljahres der 10. Klasse treten, in dem die Schülerin bzw. der Schüler den Unterricht in der zweiten<br />

Fremdsprache nach mindestens vierjährigem Unterricht mit als mindestens „ausreichend“ (5 Punkte<br />

bzw. 4,0) beurteilten Kenntnissen abgeschlossen hat. Kann der erforderliche Nachweis von<br />

Fremdsprachenkenntnissen nicht durch mindestens "ausreichend" (5 Punkte bzw. 4,0) beurteilte<br />

Kenntnisse nachgewiesen werden, die im Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung oder im<br />

Fall der zweiten Fremdsprache in dem in Satz 2 bzw. in dem in Satz 3 genannten Zeugnis festgestellt<br />

sind, so muss sich die Kandidatin oder der Kandidat zum Nachweis dieser Kenntnisse einer<br />

Sprachprüfung unterziehen. Die Sprachprüfung wird von einer Professorin oder einem Professor,<br />

einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor, einer entpflichteten Professorin oder einem<br />

entpflichteten Professor, einer Professorin im Ruhestand oder einem Professor im Ruhestand, einer<br />

Hochschulassistentin oder einem Hochschulassistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder<br />

einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten des <strong>für</strong> die<br />

jeweilige Sprache zuständigen Fachbereichs abgenommen; sie kann nach Festlegung durch die<br />

Prüferin oder den Prüfer entweder in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 30 Minuten<br />

Dauer oder einer schriftlichen Klausurarbeit von höchstens 3 Stunden Dauer durchgeführt werden.<br />

Als Richtlinie <strong>für</strong> die Anlage und den Umfang der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung gelten die<br />

Angaben <strong>für</strong> die Grundkurse in den einheitlichen Anforderungen <strong>für</strong> die Abiturprüfung der<br />

Kultusminister-Konferenz-Beschlüsse der Kultusminister-Konferenz: Einheitliche<br />

Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch<br />

(Neuwied: Luchterhand 1982). In Sprachen, <strong>für</strong> die keine einheitlichen Prüfungsanforderungen<br />

vorliegen, wird in der Analogie zu den vorliegenden Beschlüssen verfahren.<br />

In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige<br />

Prüfungsausschuss über die Anerkennung geringfügigerer Sprachkenntnisse, ggf. mit Auflagen und<br />

über Ersatzleistungen, die anstelle dieser Sprachkenntnisse treten können.<br />

Der Nachweis über Sprachkenntnisse nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen des<br />

Europarats erfolgt <strong>für</strong> <strong>das</strong> in der Regel erforderliche Sprachniveau B 1 durch die folgenden Nachweise<br />

und Kriterien:<br />

- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung oder sonstiges Zeugnis, durch <strong>das</strong> die<br />

Fremdsprache über mindestens 4 Jahre nachgewiesen wird. Es reicht ein Nachweis über 3 Jahre,<br />

wenn die Fremdsprache bis zum Abschluss, der die Hochschulzugangsberechtigung beinhaltet,<br />

nachgewiesen wird. Die Abschlussnote (oder die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre) muss<br />

mindestens ausreichend (5 Punkte bzw. 4,0) sein.<br />

- Fachgutachten bzw. Lektorenprüfung über durch Auslandsaufenthalte, <strong>Universität</strong>ssprachkurse<br />

oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des<br />

„Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarats“.<br />

17


- VHS-Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung beendeten Lehrgang<br />

an einer Volkshochschule auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens<br />

<strong>für</strong> Sprachen des Europarats.<br />

- Ein mindestens zweijähriger Unterricht an einer weiterführenden Schule, in der die<br />

nachzuweisende Sprache die primäre Unterrichtssprache ist.<br />

- Eines der folgenden Sprachzertifikate (vergleichbare Zertifikate unterliegen einer Einzelfallprüfung):<br />

B 1<br />

Englisch<br />

International English Language Testing<br />

System (IELTS) Limited User (Band 4)<br />

English for Speakers of Other Languages<br />

(ESOL) (Cambridge University) Preliminary English Test (PET)<br />

Certificate in English Language Skills (CELS)<br />

Preliminary<br />

Business English Certificate (BEC) Preliminary<br />

Test of English as a foreign Language<br />

(TOEFL) paper based (310-677 Pkt.) 457 Pkt.<br />

Test of English as a foreign Language<br />

(TOEFL) computer based (0-300 Pkt.) 137 Pkt.<br />

Test of English for Internation (TOEIC) (10-<br />

990 Pkt.) 550 Pkt.<br />

Französisch<br />

Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />

(DELF) Zertifikate DELF scolaire 2<br />

Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />

(DELF) / Diplome Approfondi en Langue<br />

Francaise (DALF) Diplome DELF 1er degree<br />

Spanisch<br />

Diplomas de Espanol como Lengua<br />

Extranjera (DELE) Diplome Nivel Inicial<br />

Italienisch<br />

Certificazione di competenza di<br />

italianocome lingua straniera (CILS) Stufe 1<br />

Alle Sprachen<br />

UNIcert Niveaustufe I<br />

Association of Language Testers in Europe<br />

(ALTE) Niveau 2<br />

Für die Fächer Englisch sowie Politik und Wirtschaft (in der ersten Fremdsprache) ist <strong>das</strong><br />

Sprachniveau B 2 nach folgenden Nachweisen und Kriterien verlangt:<br />

- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung oder ein anderes Zeugnis, durch <strong>das</strong> die<br />

Fremdsprache über mindestens 5 Jahre bis zum Abschluss nachgewiesen wird. Die Abschlussnote<br />

(oder die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre) muss mindestens ausreichend (5 Punkte bzw.<br />

4,0) im Leistungskurs oder im Grundkurs sein.<br />

- Fachgutachten bzw. Lektorenprüfung über durch Auslandsaufenthalte, <strong>Universität</strong>ssprachkurse<br />

oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 2 des<br />

„Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarates“.<br />

- VHS Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden<br />

Lehrgang an einer Volkshochschule auf dem Niveau B 2 des „Gemeinsamen europäischen<br />

Referenzrahmens <strong>für</strong> Sprachen des Europarates“.<br />

- Ein mindestens zweijähriger Unterricht an einer weiterführenden Schule, in der die<br />

nachzuweisende Sprache die primäre Unterrichtssprache ist.<br />

- Eines der folgenden Sprachzertifikate (vergleichbare Zertifikate unterliegen einer Einzelfallprüfung):<br />

18


B 2<br />

Englisch<br />

International English Language Testing<br />

System (IELTS) Modest User (Band 5)<br />

English for Speakers of Other Languages<br />

(ESOL) (Cambridge University) First Certificate in English (FCE)<br />

Certificate in English Language Skills (CELS) Vantage<br />

Business English Certificate (BEC) Vantage<br />

Test of English as a foreign Language<br />

(TOEFL) paper based (310-677 Pkt.) 508 Pkt.<br />

Test of English as a foreign Language<br />

(TOEFL) computer based (0-300 Pkt.) 180 Pkt.<br />

Test of English for Internation (TOEIC) (10-<br />

990 Pkt.) 715 Pkt.<br />

Französisch<br />

Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />

(DELF) Zertifikate<br />

Diplome d’Etudes en Langue Francaise<br />

(DELF) / Diplome Approfondi en Langue<br />

Francaise (DALF) Diplome DELF 2er degree<br />

Spanisch<br />

Diplomas de Espanol como Lengua<br />

Extranjera (DELE) Diplome Nivel Intermedio<br />

Italienisch<br />

Certificazione di competenza di<br />

italianocome lingua straniera (CILS) Stufe 2<br />

Alle Sprachen<br />

UNIcert Niveaustufe II<br />

Association of Language Testers in Europe<br />

(ALTE) Niveau 3<br />

1.4 Nichtanrechnung von Sprachsemestern auf die Studienzeit<br />

Auf die Studienzeit bis zur Zwischenprüfung werden auf begründeten Antrag Semester nicht<br />

angerechnet, wenn während des Studiums <strong>für</strong> die gewählten Fächer Sprachkenntnisse gemäß dieser<br />

Anlage nachgewiesen werden müssen und der Erwerb dieser Sprachkenntnisse nicht Gegenstand<br />

des Fachstudiums ist. Begründungen <strong>für</strong> einen Antrag, jeweils ein Semester <strong>für</strong> den Erwerb einer<br />

Fremdsprache nicht auf die Studienzeit anzurechnen, können insbesondere sein:<br />

- Sprachkenntnisse, die aus belegbaren Gründen nachvollziehbar nicht oder nicht ausreichend<br />

während der Schulzeit erlernt werden konnten;<br />

- Schullaufbahn im Ausland, die <strong>das</strong> Erlernen erforderlicher Sprachkenntnisse nicht vorsah.<br />

Anträge sind zu richten an den zentralen Prüfungsausschuss gem. § 17 Abs. 5.<br />

1.5 Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen<br />

Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen müssen den Nachweis des Latinums bzw.<br />

Graecums enthalten oder im Falle des Lateinischen einen 4jährigen aufsteigenden Unterricht oder<br />

einen 3jährigen aufsteigenden Unterricht mit mindestens der Benotung „ausreichend“ im<br />

Abschlusszeugnis bestätigen (vgl. § 20 –VO über Bildungsgänge und Abiturprüfung in der<br />

Gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium v. 13. Mai 2004). Ansonsten erfolgt die<br />

Bewertung von Fremdsprachennachweisen nach dem Europäischen Referenzrahmen <strong>für</strong> Sprachen.<br />

2. Für <strong>das</strong> Studium der nachstehenden Fächer sind die hier im Einzelnen aufgelisteten<br />

Fremdsprachenkenntnisse zu Studienbeginn erforderlich; sie sind spätestens zum Zeitpunkt<br />

der Zwischenprüfung nachzuweisen:<br />

2.1 Englisch<br />

Erforderlich sind Englisch, Französisch oder Latein, gute Deutschkenntnisse<br />

Der zuständige Fachbereich sieht ein besonderes Auswahlverfahren nach Notenpunkten in den<br />

sprachlichen Fächern des Abiturs vor.<br />

Englischkenntnisse sind nachzuweisen durch<br />

- Nachweise über <strong>das</strong> Sprachniveau B 2 oder<br />

- Englischnote im Abiturzeugnis, die 8 Punkte Leistungskurs bzw. 10 Punkte Grundkurs nicht<br />

unterschreitet oder<br />

- Nachweis der TOEFL-Punktzahl von 220 oder Cambridge Advanced Certificate.<br />

19


Die Französischkenntnisse sind durch mindestens 4 Jahre Schulunterricht mit zuletzt mindestens<br />

5 Punkten („ausreichend“) oder einem Sprachtest auf dem Sprachniveau B 1 nachzuweisen.<br />

Die Deutschnote im Abiturzeugnis muss mindestens 8 Punkte im Grundkurs erreichen.<br />

Latinum oder 4 Jahre Französisch.<br />

Ausländische Studierende müssen 200 TOEFL-Punkte oder Note B des Cambridge Advanced<br />

Certificate nachweisen sowie eine 5jährige Schulausbildung in einer weiteren Fremdsprache (die nicht<br />

Muttersprache ist). Deutsch als zweite Fremdsprache soll dem Sprachniveau der DSH-Prüfung<br />

entsprechen.<br />

2.2 Geschichte<br />

Erforderlich sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen, darunter Latein<br />

Der Nachweis der erforderlichen Lateinkenntnisse (Latinum) ist entspr. 1.4 zu erbringen.<br />

Über die Anerkennung niedrigerer Anforderungen an die Lateinkenntnisse entscheidet der <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Prüfungsfach zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag im ersten Semester.<br />

2.3 Latein<br />

Erforderlich sind Griechischkenntnisse (Graecum) entsprechend Ziff. 1.2. dieser Anlage.<br />

2.4 Griechisch<br />

Erforderlich sind Lateinkenntnisse (Latinum) entsprechend Ziff. 1.1. dieser Anlage.<br />

2.5 Evangelische Religion<br />

Erforderlich sind Latein- und Griechischkenntnisse<br />

Die Lateinkenntnisse sind entsprechend Ziff. 1.1 dieser Anlage nachzuweisen; die<br />

Griechischkenntnisse entsprechend Ziff. 1.2. In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet<br />

der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Prüfungsfach zuständige Prüfungsausschuss über die Anerkennung niedrigerer<br />

Anforderungen an die Lateinkenntnisse, ggf. mit Auflagen. Gleichwertige Nachweise werden<br />

anerkannt.<br />

2.6 Deutsch<br />

Erforderlich sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Englisch<br />

Die Kenntnisse in Englisch und der weiteren neueren Fremdsprache, die zur Erarbeitung der<br />

notwendigen Fachliteratur befähigen, oder in Latein oder Altgriechisch werden die Sprachkenntnisse<br />

durch <strong>das</strong> Erfüllen eines der folgenden Kriterien nachgewiesen:<br />

- Muttersprache (mit Sekundarabschluss in dieser Sprache),<br />

- Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung, Oberstufenzeugnisse<br />

- oder Schulzeugnisse, durch die die erste Sprache über mindestens 5 Jahre und<br />

- die zweite und/oder dritte Sprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die<br />

Abschlussnote muss jeweils mindestens „ausreichend“ (5 Punkte bzw. 4,0) sein.<br />

- Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen<br />

<strong>Universität</strong>en, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind.<br />

- Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, <strong>Universität</strong>ssprachkurse<br />

oder im Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse mindestens dem Sprachniveau B 1<br />

entsprechend.<br />

- VHS-Zertifikate, d.h. ein Zertifikat über einen mit staatlicher Abschlussprüfung abschließenden<br />

Lehrgang an einer Volkshochschule (in Hessen: gemäß Erlass des Hessischen Kultusministers<br />

vom 1.11.1977).<br />

- Lateinkenntnisse entsprechend Ziff. 1.1 ; Altgriechisch entsprechend Ziff. 1.2.<br />

2.7 Französisch, Spanisch, Italienisch<br />

Französisch bzw. Spanisch bzw. Italienisch sowie Lateinkenntnisse (Latinum)<br />

Eingangsstufe <strong>für</strong> die ersten obligatorischen Sprachkurse ist <strong>das</strong> jeweilige Sprachniveau B 1 nach<br />

dem Europäischen Referenzrahmen; die Stufe A 2 wird als erfolgreich abgeschlossen vorausgesetzt.<br />

Die Einstufung wird vor Semesterbeginn durch einen Einstufungstest überprüft. Nachweise über<br />

Fremdsprachenkenntnisse in weiteren als der jeweils studierten romanischen Sprache werden nicht<br />

verlangt. Die Lateinkenntnisse sind entsprechend Ziff. 1.1 dieser Anlage nachzuweisen. Zu den<br />

sprachpraktischen Anforderungen vgl. Ziff. 1.3.<br />

2.8 Philosophie<br />

zwei Fremdsprachen, darunter Englisch oder Latein<br />

Zum Nachweis der Lateinkenntnisse vgl. Ziff. 1.1; Englisch entsprechend Sprachniveau B 1.<br />

20


2.9 Ethik<br />

zwei Fremdsprachen, darunter Englisch oder Latein<br />

Zum Nachweis der Lateinkenntnisse vgl. Ziff. 1.1; Englisch entsprechend Sprachniveau B 1.<br />

2.10 Politik und Wirtschaft<br />

Erforderlich sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Englisch<br />

Die erste Fremdsprache muss entsprechend Sprachniveau B 2 nachgewiesen werden, die<br />

zweite entsprechend Sprachniveau B 1.<br />

2.11 Katholische Religion<br />

Erforderlich sind Latein- und Griechischkenntnisse.<br />

Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind aufgrund der „Kirchlichen Anforderungen an die<br />

Studiengänge <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> in Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-<br />

Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt- oder Nebenfach vom 23. September 2003“<br />

sprachliche Kompetenzen in Latein und Griechisch nachzuweisen. Kenntnisse in Hebräisch sind<br />

wünschenswert.<br />

Die erforderlichen Kenntnisse in Latein und Griechisch sind entspr. den Ziff. 1.1 bzw. 1.2<br />

nachzuweisen.<br />

Anhang 2.2<br />

Ordnung über den Nachweis der sportlichen Leistungsfähigkeit<br />

-Sporteignungsfeststellung- als weitere Zulassungsvoraussetzung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Studium des Fachs<br />

Sport <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lehramt</strong> an Gymnasien mit Abschluss Erste Staatsprüfung an der <strong>Philipps</strong>-<br />

<strong>Universität</strong> Marburg<br />

Die Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg veröffentlicht.<br />

Anhang 3: Fachspezifische <strong>Bestimmungen</strong> der Kerncurricula<br />

Modullisten, Studien- und Modulverlaufspläne und Modulhandbücher der <strong>Lehramt</strong>sfächer und<br />

der Erziehungs - und Gesellschaftswissenschaften<br />

Die Kerncurricula werden gesondert in den Amtlichen Mitteilungen der <strong>Philipps</strong>-<strong>Universität</strong> Marburg<br />

veröffentlicht und zur Studieninformation auf den Webseiten des Zentrums <strong>für</strong> Lehrerbildung und der<br />

lehrerbildenden Fachbereiche bereit gestellt.<br />

Anhang 4: Bewertung von Modulen<br />

Die Bewertung von Modulprüfungen folgt nach § 6 Abs. 5 HLbG-UVO in Verbindung mit § 24 HLbG.<br />

Danach ist eine Prüfung mit dem Punktewert 4 „nicht bestanden“.<br />

Bewertung Notenpunkte Differenzierte Note<br />

Sehr gut 15 0,7<br />

14 1,0<br />

13 1,3<br />

Gut 12 1,7<br />

11 2,0<br />

10 2,3<br />

Befriedigend 9 2,7<br />

8 3,0<br />

7 3,3<br />

Ausreichend 6 3,7<br />

5 4,0<br />

4 5,0 (s. Bemerkung oben)<br />

21


Anhang 5: Modulformat<br />

Format <strong>für</strong> die Modulbeschreibung / Eingabemaske<br />

Modulbezeichnung<br />

Welche Lernziele sollen erreicht werden? Welche Kompetenzen<br />

(fachbezogene, methodische, fachübergreifende Kompetenzen,<br />

Kompetenzen und<br />

Schlüsselqualifikationen) sollen erworben werden? Die Lern- und<br />

Qualifikationsziele<br />

Qualifikationsziele sind an einer zu definierenden<br />

Gesamtqualifikation auszurichten.<br />

Welche fachlichen, fachpraktischen und fächerübergreifenden<br />

Thema und Inhalt<br />

Inhalte sollen vermittelt werden?<br />

Zu benennen und zu beschreiben sind die im Studiengang<br />

Organisations-, Lehr- und eingesetzten Lehr- und Lernformen (z.B. Vorlesungen, Übungen,<br />

Lernformen,<br />

Seminare, Praktika, Projektarbeit, Selbststudium). Innerhalb<br />

Veranstaltungstypen<br />

eines Moduls sollen unterschiedliche Lehr- und Lernformen<br />

eingesetzt werden.<br />

z.B.: Welche anderen Module sind zuvor zu erbringen, welche<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Sprachkenntnisse müssen vorliegen, welche Praktika müssen<br />

Teilnahme<br />

erbracht sein, ...?<br />

Es muss dargestellt werden, wie sich der Gesamtarbeitsaufwand<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Modul zusammensetzt. Zu dem Zweck soll<br />

aufgeschlüsselt werden, wie sich der errechnete Arbeitsaufwand<br />

auf die einzelnen Lehrveranstaltungen, Selbststudium, Prüfungen<br />

etc. verteilt. Da Leistungspunkte jedoch erst nach erfolgreichem<br />

Abschluss eines Moduls vergeben werden können, muss an<br />

Arbeitsaufwand<br />

dieser Stelle deutlich bleiben, <strong>das</strong>s es sich um eine Begründung<br />

des Gesamtarbeitsaufwandes handelt, nicht jedoch um <strong>das</strong><br />

Aufzeigen von Möglichkeiten, einen Teil der <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte<br />

Modul vorgesehenen Leistungspunkte etwa <strong>für</strong> die bloße<br />

Teilnahme an einer Vorlesung zu erhalten. Deshalb empfiehlt es<br />

sich, den Aufwand in Stunden (30 Stunden pro Leistungspunkt)<br />

auszudrücken.<br />

Leistungspunkte Gesamt-Leistungspunktzahl<br />

Die Prüfungen, auf deren Grundlage im Rahmen des<br />

Sukzessivprüfungssystems Leistungspunkte erworben werden,<br />

sind festzulegen. Für jede studienbegleitende Prüfung ist<br />

festzulegen, ob es sich um eine mündliche oder schriftliche<br />

Prüfung handelt, um einen Vortrag oder eine Hausarbeit. Zu<br />

Art der Prüfungen<br />

regeln sind etwaige Möglichkeiten der Kompensation innerhalb<br />

einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung, die sich aus mehreren<br />

Prüfungsleistungen zusammensetzt.(= Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Vergabe von Leistungspunkten)<br />

Angabe von Noten und Notengewichtung gem.§ 24 HLbG<br />

Die Dauer des Moduls ist festzulegen. Sie bestimmt den<br />

Studienablauf, die Prüfungslast im jeweiligen Semester und wirkt<br />

Dauer des Moduls und sich auf die Häufigkeit des Angebots aus. Nicht zuletzt<br />

Angebotsturnus<br />

beeinflusst sie die Mobilität der Studierenden.<br />

Es ist festzulegen, ob <strong>das</strong> Modul jedes Semester, jedes<br />

Studienjahr oder nur in größeren Abständen angeboten wird.<br />

Bei der Beschreibung des Moduls ist darauf zu achten, in<br />

welchem Zusammenhang <strong>das</strong> Modul mit anderen Modulen<br />

Verwendbarkeit des Moduls innerhalb desselben Studiengangs steht, und inwieweit <strong>das</strong><br />

Modul geeignet ist, in anderen Studiengängen eingesetzt zu<br />

werden.<br />

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